Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
63/2020/5 • OG SH 63/2020/5 KI-generiert

Married Couple Family Allowance Income Assessment

Geschäftsnummer 63/2020/5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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For married non-gainfully employed persons claiming family allowances, the court affirmed that the assessment must be based on the couple's total taxable income, as family burdens are shared from their combined resources, and therefore, income splitting or increasing the threshold based on the plafoned combined pension is not permissible under the relevant family allowance legislation. The reasoning emphasized that unlike contribution assessments, the purpose of family allowances is to offset the financial burden on the entire family unit, and linking eligibility to the jointly taxed income reflects the unified economic situation of married couples, treating them differently from cohabiting partners who lack mutual legal support obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 19 FamZG, Art. 17 FamZV, Art. 19 FSG, Art. 19 Abs. 1 FamZG, Art. 19 Abs. 2 FamZG, Art. 16 FamZV; Married Couple Family Allowance Income Assessment: The reasoning emphasized that unlike contribution assessments, the purpose of family allowances is to offset the financial burden on the entire family unit, and linking eligibility to the jointly taxed income reflects the unified economic situation of married couples, treating them differently from cohabiting partners who lack mutual legal support obligations.

Schlagwörter

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Familienzulage Einschätzung des Einkommens Konkubinatspartner Einkommenssplitting Steuerpflichtige lebensprägende Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 2 FamZG

This provision establishes the income limit requirement for non-employed persons to claim family allowances, which was the subject of the dispute regarding income calculation.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was applied as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the proceedings since the appeal was dismissed.

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Volltext

2020

Familienzulagen für Nichterwerbstätigte; Einkommensbemessung bei verheirateten Nichterwerbstätigen – Art. 19 FamZG; Art. 16 und Art. 17 FamZV; Art. 19 FSG.

Bei verheirateten Nichterwerbstätigen ist zur Beurteilung des Anspruchs auf Familienzulagen auf das gemeinsame steuerbare Einkommen abzustellen. Ein Einkommenssplitting und eine Erhöhung des Grenzbetrags um das Eineinhalbfache, um der plafonierten gemeinsamen Altersrente Rechnung zu tragen, ist abzulehnen (E. 4.1 f.).

OGE 63/2020/5 vom 5. Mai 2020

(Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_377/2020 vom 15. Juli 2020 ab.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2.1. Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kind(er) teilweise auszugleichen (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2]). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Anspruch auf Familienzulagen haben unter anderem in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die als nichterwerbstätige Personen erfasst sind (Art. 19 Abs. 1 FamZG).

2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG ist der Anspruch auf Familienzulagen von Nichterwerbstätigen an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist gemäss Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21) das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) massgebend. Der Kanton Schaffhausen hat für die berechtigten Nichterwerbstätigen keine günstigeren Regelungen festgelegt (vgl. Art. 19 des Gesetzes über Familienund Sozialzulagen vom 22. September 2008 [FSG, SHR 836.100]).

3.1. Die Ausgleichskasse begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs mit dem in der Steuerveranlagung 2017 ausgewiesenen Einkommen des Ehepaares, welches mit Fr. […] den massgebenden Grenzbetrag von Fr. 42'660.– überschritten habe. Ein Einkommenssplitting, welches die Beschwerdeführerin beantrage,

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könne nicht in Frage kommen, weil der Anspruch Nichterwerbstätiger an das steuerbare Einkommen gemäss DBG anknüpfe und entsprechend der gemeinsamen Besteuerung von Ehegatten nur ein steuerbares Einkommen bei der Familienbesteuerung resultiere. Wegen der gemeinsamen Besteuerung, welche die subjektive Leistungsfähigkeit der steuerbaren Personen berücksichtige, sei es sachgerecht, dass Art. 19 Abs. 2 FamZG nur auf ein einziges steuerbares Einkommen abstelle. Auch eine Erhöhung des Grenzbetrages von Art. 19 Abs. 2 FamZG um die Hälfte (damit der plafonierten gemeinsamen Altersrente Rechnung getragen werde) komme nicht in Frage. Der Begriff (des steuerbaren Einkommens) lasse keinen Spielraum für eine dem Einzelfall angepasste Erhöhung. Ausserdem würde eine solche den Grundsatz umgehen, wonach nur ein steuerbares Einkommen bei der Familienbesteuerung resultiere, was nicht der gesetzlichen Regelung entsprechen könne.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, anders als im Urteil BGer 8C_729/2017, auf welches die Ausgleichskasse verweise, liege hier nicht eine Konstellation mit einem (im Ausland) erwerbstätigen und einem nichterwerbstätigen Ehegatten vor, sondern es seien beide Ehegatten nichterwerbstätig. Sie falle nicht unter eine der in Art. 16 FamZV als nicht nichterwerbstätig geltende Fallgruppe und sei daher grundsätzlich anspruchsberechtigt. Während es im Fall eines im Ausland erwerbstätigen Ehegatten richtig sein möge (auch zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelzahlungen), dass der nichterwerbstätigen Ehegattin das gesamte Familieneinkommen zugerechnet werde, würde gemäss der Argumentation der Ausgleichskasse bei zwei nichterwerbstätigen Ehegatten beiden Ehegatten je das volle Einkommen zugerechnet, was offensichtlich nicht korrekt sein könne. Damit würde dem Ehepaar gesamthaft das Doppelte dessen angerechnet, worüber es tatsächlich verfüge. In Analogie zur Bestimmung der AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge seien die finanziellen Verhältnisse unabhängig vom Güterstand zu bestimmen und der Anspruch jedes Ehegatten aufgrund der Hälfte des Einkommens zu beurteilen. Alternativ sei der Grenzbetrag um das Eineinhalbfache zu erhöhen, um der plafonierten gemeinsamen Altersrente Rechnung zu tragen. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer nicht tragbaren Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Einzelpersonen führen.

4.1. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Zunächst scheint sie zu übersehen, dass es im vorliegenden Fall – anders als in dem von ihr (ebenfalls) zitierten BGE 125 V 221 – nicht um Beiträge, sondern um Leistungen geht. Der Argumentation des Bundesgerichts für das Einkommenssplitting im Beitragsbereich lag die Überlegung zu Grunde, dass die Anrechnung des vom beitragspflichtigen erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkommens bei der Beitragsbemessung des beitragspflichtigen nichterwerbstätigen Ehegatten dazu führen

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würde, dass zwei Beiträge auf demselben Objekt erhoben würden (BGE 125 V 221

E. 3c/cc S. 225). Beim hier streitigen Anspruch auf Familienzulagen spielen diese Bedenken offensichtlich nicht. Die Zulagen haben den Zweck, die finanzielle Belastung der gesamten Familie durch ein oder mehrere Kind(er) teilweise auszugleichen. Da diese Belastung von beiden Eltern gemeinsam zu tragen ist, zumal sie gemeinsam nach ihren Kräften für den Kinderunterhalt zu sorgen haben (Art. 276 Abs. 2 ZGB) und demnach die Familienlasten aus dem gesamten, von beiden Ehegatten erzielten Einkommen zu bestreiten sind, wäre es geradezu systemfremd, bei der Beurteilung des Zulagenanspruchs ein Einkommenssplitting durchzuführen.

4.2. Was die geltend gemachte Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Einzelpersonen betrifft, hat sich das Bundesgericht bereits in BGer 8C_729/2017 vom

26. März 2018 E. 3.2.3 dazu geäussert und dargelegt, dass infolge des Verheiratetenabzugs (Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG) und allenfalls des Zweitverdienerabzugs (Art. 33 Abs. 2 DBG) bei Verheirateten in vergleichbarer Ausgangslage (hinsichtlich Bruttoeinkommen, Gewinnungskosten, Anzahl Kinder) ein tieferes steuerbares Einkommen resultiert als bei einer alleinstehenden (alleinerziehenden) Person. Die in Art. 19 Abs. 2 FamZG statuierte Anknüpfung an das steuerbare Einkommen zur Ermittlung der Einkommensgrenze berücksichtigt demnach die unterschiedliche wirtschaftliche Situation einer Einelternfamilie im Vergleich zu einer Familie mit beiden Elternteilen. Die Halbierung des steuerbaren Einkommens bei verheirateten Eltern würde zu einer Schlechterstellung von Einelternfamilien führen. Dass Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren in Bezug auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige tendenziell schlechter gestellt sind, stellte das Bundesgericht nicht in Abrede, sah darin aber keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, zumal Konkubinatspartner rechtlich keine wirtschaftliche Einheit bilden und zwischen ihnen keine gesetzlichen Unterhaltsund Beistandspflichten bestehen. Nachdem das Bundesgericht die in Art. 19 Abs. 2 FamZG statuierte Regelung insgesamt als sachgerecht bezeichnet und eine allfällig abweichende Regelung als Aufgabe des Gesetzgebers erachtet hatte, bleibt zum vornherein kein Raum für die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Erhöhung des Grenzbetrags um das Eineinhalbfache. Beizufügen bleibt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin der Umstand, dass im vorliegenden Fall beide Ehegatten nichterwerbstätig sind, während in der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation der Ehemann im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, nicht ins Gewicht fällt. Zwar mag die rechtspolitische Kritik der Beschwerdeführerin am Ergebnis nachvollziehbar erscheinen. Die Folge, dass bei der Beurteilung des Anspruchs auf Familienzulagen bei Ehegatten, welche beide im Sinne von Art. 19 Abs. 1 FamZG bzw. Art. 16 FamZV als nicht erwerbstätig gelten, dem einzelnen Ehegatten jeweils das ganze gemeinsame steuerbare Einkommen angerechnet wird und damit allenfalls 2020

keiner der Ehegatten Familienzulagen beanspruchen kann, wenn das gemeinsame steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV übersteigt, dürfte indes ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers gewesen sein (vgl. Marco Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren Familienkonstellationen, AJP 2012 748).

5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.