Garage Rent Exclusion from Supplementary Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that rental costs for a garage, even when a person is medically dependent on a vehicle stored therein, cannot be recognized as an expense for supplementary benefits because garages do not serve an existential housing need, and the law enumerates recognized expenses exhaustively, meaning there is no sufficient legal basis to cover garage rent as a sickness or disability cost, even if transportation costs to the nearest medical treatment location might be covered separately under specific conditions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 Abs. 2 ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 10 ELG, Art. 11 ELG, Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG; Garage Rent Exclusion from Supplementary Benefits: Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
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KI-generiertCited in the introduction, this provision concerns recognized expenditures, specifically rent, which the court confirms does not cover garage costs.
Cited in the introduction, this provision concerns compensation for transport costs to the nearest medical facility, which the court discusses in relation to the appellant's need for transport.
Cited in the introduction, this provision delegates authority to the cantons regarding the compensation of transport costs.
Cited in the introduction, this is the cantonal regulation detailing the reimbursement of transport costs based on federal law.
Volltext
2019
Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente; Mietkosten für eine Garage; Transportkosten zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort – Art. 10 Abs. 1 lit. b, Art. 14 Abs. 1 lit. e und Art. 14 Abs. 2 ELG; § 18 Abs. 2 ELV/SH.
Mietkosten für eine Garage können auch dann nicht als Ausgabe im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG anerkannt werden, wenn eine Person gesundheitsbedingt auf ein Auto (oder ein anderes Fahrzeug) angewiesen ist (E. 3.2 und 3.3).
Für eine Übernahme der Garagenmiete als Krankheitsund Behinderungskosten fehlt eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 4.3).
OGE 63/2017/14 vom 28. Mai 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
A. bezieht seit 1. Juni 2012 Ergänzungsleistungen zur IV. Bei der periodischen Überprüfung stellte die AHV-Ausgleichskasse fest, dass der Mietvertrag nicht anerkannte Mietkosten für die Garage ausweist, und passte die Höhe der Ergänzungsleistungen entsprechend an. Dagegen erhob A. Einsprache unter Hinweis darauf, dass seine Garage als Abstellplatz und Vorratskammer zur Wohnung gehöre und der Mietzins auch ohne Garage gleich hoch sei. Die AHV-Ausgleichskasse wies die Einsprache ab. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen
3.1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.2. Als Ausgaben sind unter anderem die Auslagen für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen von Fr. 13'200.– anzurechnen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Nach Randziffer 3235.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) können im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG Kosten für Garagen nicht anerkannt werden.
2019
Diese dienen nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis. Eine ausdehnende Interpretation von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt hat. Selbst wenn die versicherte Person krankheitsoder behinderungsbedingt auf ein Auto (oder auf ein anderes Fahrzeug) angewiesen ist, ändert sich nach Lehre und Rechtsprechung nichts daran, dass die Garage nicht zu Wohnzwecken dient. Die Kosten eines solchen Fahrzeugs, zu denen auch die Garagenoder Abstellplatzmiete gehört, stellen gemäss der Lehre (lediglich) ihrem Wesen nach Krankheitsoder Behinderungskosten dar (Jöhl/Usinger-Egger, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd XIV, Soziale Sicherheit, 3. A., Basel 2016, N. 63 und Fn. 249, S. 1752). Das Bundesgericht scheint davon auszugehen, dass Fahrzeugkosten als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs einzuordnen sind (BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 6 f. mit Hinweisen).
3.3. Im Mietvertrag, welchen der Beschwerdeführer bei der Anmeldung am
16. Mai 2012 als auch im Rahmen des Revisionsverfahrens am 30. März 2016 und
15. April 2016 der Ausgleichskasse einreichte, war der Netto-Mietzins für die Garage separat ausgewiesen. In der im Einspracheverfahren am 24. Mai 2016 eingereichten Mietvertragsversion wurden die Kosten für Garage bzw. (neu) Garage/Abstellraum als zur Wohnung gehörend und nur ein gesamthafter Mietzins aufgeführt.
Selbst wenn diese zweite Version des Mietvertrags massgeblich wäre, müsste nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine im Rahmen des Wohnungsmietvertrags als Zusatzobjekt zur Verfügung gestellte Garage von den Mietkosten in Abzug gebracht werden (BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 6 und 9 mit Hinweisen; vgl. auch BGer P17/05 vom 24. Oktober 2005 E. 3.1). Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr, diesen Raum als Garage (für sein Dreirad) zu nutzen. Demnach hat die Ausgleichskasse zu Recht die Abstellkosten für das Dreirad nicht als anrechenbare Mietkosten anerkannt.
4.1. Der Beschwerdeführer machte erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, dass er wegen seiner Herzerkrankung auf ein Dreirad angewiesen sei und dieses insbesondere auch zum Arztbesuch benötige. Da er dies im Einspracheverfahren noch nicht vorgebracht hatte, bestand für die Ausgleichskasse kein Anlass, sich in ihrem Entscheid vom 24. Februar 2017 zu einer allfälligen Vergütung von Transportkosten zu äussern.
4.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 14 Abs. 2 ELG vergütet der Kanton Schaffhausen nach § 18 Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur 2019
AHV und IV vom 27. November 2007 (ELV/SH, SHR 831.301) in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Regelung ausgewiesene Transportkosten zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
4.3. Selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss seiner Argumentation im Beschwerdeverfahren gesundheitsbedingt auf das Dreirad für den Transport zur (nächstgelegenen) ärztlichen Behandlung angewiesen wäre und demnach allenfalls Anspruch auf die dadurch entstehenden direkten Transportkosten (im Sinn einer Kilometerpauschale) hätte, bestünde keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Garagenmiete unter dem Titel Krankheitsund Behinderungskosten als anerkannte Ausgabe zuzulassen.