Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
63/2015/13 • OG SH 63/2015/13 KI-generiert

Revocation of Disability Pension Nullifies Prerequisite for Disability Aid

Geschäftsnummer 63/2015/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where an initial disability pension granted due to a psychological impairment is formally revoked, the prerequisite for receiving a disability aid is no longer met, even if the claimant continues to receive a transitional pension due to participation in reintegration measures, because the basis for the aid—the ongoing entitlement to a disability pension—is absent following the unchallenged revocation of the original pension based on transitional provisions of a statutory revision. The court reasoned that for psychological impairments, entitlement to disability aid requires a concurrent entitlement to at least a quarter disability pension, and since the formal basis for the original pension has been legally nullified, the associated entitlement to aid ceases, irrespective of the unchanged underlying health condition or continued receipt of a different, transitional benefit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 38 Abs. 2 IVV, Art. 42 Abs. 1 IVG, Art. 42 Abs. 3 IVG; Revocation of Disability Pension Nullifies Prerequisite for Disability Aid: The court reasoned that for psychological impairments, entitlement to disability aid requires a concurrent entitlement to at least a quarter disability pension, and since the formal basis for the original pension has been legally nullified, the associated entitlement to aid ceases, irrespective of the unchanged underlying health condition or continued receipt of a different, transitional benefit.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Invalidenrenten Rentenaufhebung Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen psychische Beeinträchtigungen Invalidenrente Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 1 IVG

Cited as the general provision establishing the right to a disability allowance for incapacitated persons.

Art. 42 Abs. 3 IVG

Cited as the provision defining when a person living at home is considered incapacitated due to the need for practical life support.

Art. 38 Abs. 2 IVV

Cited as the requirement that for incapacity based solely on mental health impairment, there must simultaneously be a right to at least a quarter pension, which the court finds is no longer met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2015

Hilflosenentschädigung bei Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit nach Aufhebung der Invalidenrente – Art. 42 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV.

Wird eine Invalidenrente, welche ursprünglich wegen einer psychischen Beeinträchtigung zugesprochen wurde, rechtskräftig aufgehoben, sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr gegeben. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der Inanspruchnahme von Massnahmen zur Wiedereingliederung weiterhin eine Rente ausbezahlt erhält, nichts zu ändern.

OGE 63/2015/13 vom 4. Dezember 2015 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2.1. In der angefochtenen Verfügung führt die IV-Stelle aus, mit Verfügung vom

21. August 2014 sei die Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgehoben worden. Die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprechung und zu einer Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitszustands sei seit dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht mehr gegeben, somit sei auch der Anspruch einer Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht mehr erfüllt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) würden nur Regelungen in Bezug auf die Aufhebung von Renten enthalten. Sie würden hingegen keine Bestimmungen betreffend die Hilflosenentschädigung enthalten. Es sei somit nicht zulässig, eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die Schlussbestimmungen aufzuheben. Auch die in der Verfügung vorgebrachte Begründung, es fehle mit der rentenaufhebenden Verfügung vom

21. August 2014 an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, vermöge nicht zu überzeugen. Die Rentenaufhebung sei vorliegend unbestrittenermassen gestützt auf die Schlussbestimmungen und nicht infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgt. Mithin sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Da sich am Gesundheitszustand, welcher zur Ausrichtung der Hilflosenentschädigung geführt habe, nichts verändert habe und die Schlussbestimmungen nicht auf die Hilflosenentschädigung anwendbar seien, vermöge auch die unter dem Gesichtspunkt des Rentenanspruchs versicherungsrechtlich

2015

weggefallene Grundlage am seit längerem bestehenden Anspruch auf die Hilflosenentschädigung nichts zu ändern. Ihr Gesundheitszustand, welcher zur ursprünglichen Rentenzusprache und der Zusprache der Hilflosenentschädigung geführt habe, werde in der Regel dem Formenkreis der psychiatrischen Erkrankungen zugewiesen. Sei die psychische Gesundheit beeinträchtigt, müsse für die Annahme einer Hilflosigkeit im Sinne eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelrente bestehen. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, habe sie doch während der Dauer der beruflichen Mass-nahmen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.

2.2. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zuhause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201])

Unbestrittenermassen lag der ursprünglichen Invalidenrente der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu Grunde. Mit Verfügung vom 21. August 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mithin sind seither die Voraussetzungen für eine Invalidenrente grundsätzlich nicht mehr gegeben. In der Folge hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 38 Abs. 2 IVV auch keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung. Dass die Beschwerdeführerin wegen der Inanspruchnahme von Massnahmen zur Wiedereingliederung weiterhin eine Rente ausbezahlt erhält, vermag daran nichts zu ändern, da diese Rente auf einer anderen Grundlage basiert.

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung zu Recht eingestellt. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.