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63/2007/24 • OG SH 63/2007/24 KI-generiert

Appeal Deadline Strictness and Insufficient Statement of Reasons in Social Security Cases

Geschäftsnummer 63/2007/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In social security court proceedings, the mandatory appeal deadline is not extendable, and although an insufficient statement of reasons accompanying a timely filed appeal may warrant a subsequent grace period for correction, this is generally not permitted for parties represented by legal counsel who are expected to know the procedural rules. The court reasoned that federal law requires the substantive grounds for appeal to be submitted within the non-extendable appeal period, precluding cantonal provisions that allow for extension requests for the statement of reasons, though it made an exception in the specific case due to past inconsistencies in the lower court's practice regarding such extensions for legally represented parties.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. b ATSG, Art. 60 i.V.m, Art. 40 Abs. 3 VRG, Art. 38 Abs. 2 VRG, Art. 61 lit. b Satz, Art. 40 Abs. 2 VRG; Appeal Deadline Strictness and Insufficient Statement of Reasons in Social Security Cases: The court reasoned that federal law requires the substantive grounds for appeal to be submitted within the non-extendable appeal period, precluding cantonal provisions that allow for extension requests for the statement of reasons, though it made an exception in the specific case due to past inconsistencies in the lower court's practice regarding such extensions for legally represented parties.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Begründung soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Begründung in der Sache Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 lit. b ATSG
Cited as the provision allowing for a deadline extension to correct an insufficient statement of appeal, which was applied exceptionally in the final decision.
Art. 60 i.V.m
Juni 1959 [IVG, SR 831.20] sowie Art. 60 i.V.m.
Art. 40 Abs. 3 VRG
innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist – einzureichen, so hat daneben die weitergehende kantonale Bestimmung keinen Raum, dass die Frist für die Begründung auf Gesuch verlängert werden kann (Art. 40 Abs. 3 VRG), die Parteien also generell die
Art. 38 Abs. 2 VRG
den ausdrücklichen Hinweis auf den ohnehin geltenden Vorrang des Bundesrechts in Art. 38 Abs. 2 VRG).
Art. 61 lit. b Satz
Gesetzlich vorgesehen ist jedoch – wie erwähnt – eine allfällige Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; Art.
Art. 40 Abs. 2 VRG
Cited in connection with Art. 61 lit. b ATSG regarding the possibility of granting a subsequent deadline to rectify an insufficient statement of appeal.
Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG
Cited as the legal basis for granting the party an exceptional opportunity to supplement the summary justification.
Art. 40 Abs. 1 ATSG
Cited in the introductory section as part of the context governing the statement of appeal requirements, though the main ground for decision relates to the extension of time.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. b ATSG

Cited as the provision allowing for a deadline extension to correct an insufficient statement of appeal, which was applied exceptionally in the final decision.

Art. 40 Abs. 2 VRG

Cited in connection with Art. 61 lit. b ATSG regarding the possibility of granting a subsequent deadline to rectify an insufficient statement of appeal.

Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG

Cited as the legal basis for granting the party an exceptional opportunity to supplement the summary justification.

Art. 40 Abs. 1 ATSG

Cited in the introductory section as part of the context governing the statement of appeal requirements, though the main ground for decision relates to the extension of time.

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Volltext

2008

Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 40 Abs. 1, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG; Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 VRG. Beschwerdebegründung im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren (OGE 63/2007/24 vom 22. August 2008)1

Im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren kann die Frist für die Begründung der Beschwerde nicht erstreckt werden. Ist eine Partei rechtskundig vertreten, kann ihr in der Regel auch keine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift gewährt werden.

Aus den Erwägungen:

1.– Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde ans Obergericht erhoben werden. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] sowie Art. 60 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] und Art. 36a des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Sie wurde im vorliegenden Fall … eingehalten. Es fragt sich jedoch, ob die Beschwerde auch formgerecht erhoben worden sei.

Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Zu beachten sind dabei jedoch die bundesrechtlichen Minimalanforderungen. Demnach muss die Beschwerde unter anderem eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; genügt sie diesen Anforderungen nicht, ist der beschwerdeführenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 61 lit. b ATSG). Ist die Beschwerdebegründung somit von Bundesrechts wegen prinzipiell schon mit der Beschwerde – d.h. innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist – einzureichen, so hat daneben die weitergehende kantonale Bestimmung keinen Raum, dass die Frist für die Begründung auf Gesuch verlängert werden kann (Art. 40 Abs. 3 VRG), die Parteien also generell die

Eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am 30. Dezember 2008 ab (Verfahren Nr. 9C_810/2008).

2008

Möglichkeit haben, die Begründung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen. Einem solchen Erstreckungsgesuch – wie es auch hier gestellt wurde – darf daher im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf den ohnehin geltenden Vorrang des Bundesrechts in Art. 38 Abs. 2 VRG).

Gesetzlich vorgesehen ist jedoch – wie erwähnt – eine allfällige Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; Art. 40 Abs. 2 VRG). Diese Möglichkeit darf aber nicht dazu missbraucht werden, die Fristvorschriften zu umgehen und so gleichsam eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen. Anwälte und andere rechtskundige Personen – bei denen die Kenntnis der einschlägigen Verfahrensvorschriften vorauszusetzen ist – können sich daher in der Regel nicht darauf berufen. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ist aber auch bei rechtskundiger Vertretung eine Nachfrist bei fehlender Begründung nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGE 134 V 162 ff.). Angesichts dessen, dass die Praxis des Obergerichts in Sachen Erstreckung der Begründungsfrist bisher nicht immer konsequent und eindeutig gewesen sein mag, war es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter in Anlehnung an Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG die Möglichkeit einzuräumen, die nur summarische Begründung nachträglich nachzubessern. Auf einen generellen entsprechenden Anspruch kann sich eine rechtskundig vertretene Partei inskünftig allerdings nicht mehr berufen.

Auf die fristgemäss erhobene, innert angesetzter Nachfrist ergänzend begründete Beschwerde ist somit einzutreten. …