Detention Pending Removal and Requirement of Actual Travel Document
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFor the ordering of detention pending removal under Article 77 of the Federal Act on Foreigners and Integration (AIG), the court confirmed that an actual, valid travel document must be present at the time of the detention order, rejecting practices where mere assurance or availability is deemed sufficient; however, although the required document was missing when the initial detention order was made, the appeal was deemed unfounded because a new travel document was subsequently issued before the court's review, thereby fulfilling the condition of Article 77(1)(c) AIG in the current factual situation.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft – Art. 77 AIG. | Für die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG genügt die Zusicherung eines Reisedokuments nicht. Dieses muss tatsächlich vorliegen (E. 6.1 f.). OGE 60/2024/24 vom 20. August 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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KI-generiertThe court confirms that this provision, requiring the actual existence of travel documents, was the central issue regarding the legality of the custody order.
Cited as the relevant provision for ordering custody if travel documents are not yet available, in contrast to Art. 77 AIG.
The remaining conditions for ordering custody under this article were acknowledged as fulfilled.
Volltext
2024
Ausschaffungshaft – Art. 77 AIG.
Für die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG genügt die Zusicherung eines Reisedokuments nicht. Dieses muss tatsächlich vorliegen (E. 6.1 f.).
OGE 60/2024/24 vom 20. August 2024
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
3. Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Haft nehmen, wenn (lit. a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (lit. b) die betroffene Person die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und (lit. c) die Behörde die Reisedokumente für diese Person beschaffen musste. […]
4. […]
5. Das Kantonsgericht hielt in der angefochtenen Verfügung fest, das Vorliegen eines Reisedokuments sei aufgrund der speziellen Umstände als erfüllt zu betrachten. Zurzeit liege zwar kein gültiges Laissez-passer vor, weil das früher ausgestellte Reisedokument nicht genutzt worden sei. Das Staatssekretariat für Migration SEM stelle allerdings erst ein neues Laissez-passer aus, wenn eine Flugbuchung vorliege, was eine Vorlaufzeit von etwa drei Wochen erfordere. Insofern unterscheide sich die vorliegende Konstellation klar von derjenigen, die dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 2C_366/2022 vom 27. Mai 2022 zugrunde gelegen habe. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG sei im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht erfüllt gewesen. Es genüge nicht, dass die Zustimmung der sri-lankischen Behörden zur Ausstellung eines Reisedokuments vorliege und ein Flug gebucht werden könne. Vielmehr müsse ein gültiges Reisedokument vorliegen. Da dies nicht der Fall sei, sei die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht rechtmässig.
6.1. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das erforderliche Reisepapier im Zeitpunkt der Anordnung der Haft gemäss Art. 77 AIG bereits vorliegen
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muss (vgl. BGer 2C_366/2022 vom 27. Mai 2022 E. 3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erteilte im erwähnten Urteil einer kantonalen Praxis eine klare Absage, welche davon ausgegangen war, die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG sei bereits dann erfüllt, wenn eine Zusicherung der Behörden des Ziellands vorliege und das Reisedokument jederzeit abrufbar sei. In solchen Fällen ist gegebenenfalls eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG anzuordnen (vgl. BGer 2C_366/2022 vom 27. Mai 2022 E. 3.3.3). Das Kantonsgericht und das Migrationsamt gehen allerdings von einem Spezialfall aus, weil bereits einmal ein Laissezpasser vorgelegen habe, dessen Gültigkeit jedoch zufolge der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers abgelaufen sei (vgl. vorne, E. 5). Nachdem in der Zwischenzeit am 8. August 2024 ein neues Laissez-passer ("Temporary Travel Document") ausgestellt wurde und die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG folglich mittlerweile erfüllt ist, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers angesichts der (vorliegend relevanten) derzeitigen Sachlage als unbegründet. Damit muss hier nicht geprüft werden, ob es als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, wenn sich in einer solchen Situation eine wieder aufgetauchte Person auf das Fehlen eines gültigen Reisepapiers beruft. Den besonderen Umständen ist freilich bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen.
6.2. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG sind unbestrittenermassen erfüllt […].