Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60/2023/18 • OG SH 60/2023/18 KI-generiert

Appealability of Interim Administrative Decisions Regarding Legal Aid Denial Due to Dilatory Conduct

Geschäftsnummer 60/2023/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Intermediate decisions in administrative court proceedings are only appealable if they pose an irreparable disadvantage, which the appealing party must demonstrate. The court found no such legally significant disadvantage from the rejection of a request for an immediate decision on legal aid because no objectively extensive subsequent procedural actions appeared necessary after the filing of the reasoned appeal. Furthermore, legal aid for the administrative court proceedings was denied due to dilatory litigation conduct, as the appeal was deemed primarily intended to unnecessarily prolong the migration law proceedings and was classified as hopeless due to the lack of grounds for a substantive decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden; Anspruch auf Zwischenentscheid über Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 16 Abs. 1bis VRG; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 ZPO.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Zwischenentscheiden Prozessleitung Begründung in der Sache verwaltungsrechtlicher Widerruf Erschöpfung des Rechtswegs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 3 BV
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden; Anspruch auf Zwischenentscheid über Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – Art. 29 Abs. 3 BV; Art.
Art. 16 Abs. 1bis VRG
The appeal was dismissed because the appellant failed to demonstrate a non-remediable disadvantage as required by this provision for challenging an interlocutory decision.
Art. 48 Abs. 1 VRG
1bis VRG; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 117 ZPO
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden; Anspruch auf Zwischenentscheid über Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 16 Abs. 1bis VRG; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 ZPO.
Art. 16 VRG
1.2 mit Hinweisen; Rihs/Baeckert, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 16 VRG N.
Art. 53 Abs. 2 JG
Der Nichteintretensentscheid ist durch die Kammer zu treffen, da die Beschwerde nicht geradezu offensichtlich unzulässig war (Art. 53 Abs. 2 JG e contrario).
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Art. 48 Abs. 2 VRG
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 48 Abs. 2 VRG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1bis VRG

The appeal was dismissed because the appellant failed to demonstrate a non-remediable disadvantage as required by this provision for challenging an interlocutory decision.

Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO

This provision was used to deny legal aid and assistance because the appeal was deemed hopeless from the outset due to obstructionist proceedings.

Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited for imposing the court costs on the appellant, as the appeal was unsuccessful.

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Volltext

2023

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden; Anspruch auf Zwischenentscheid über Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 16 Abs. 1bis VRG; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 ZPO.

Zwischenentscheide können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dieser ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen (E. 1.1).

Kein rechtserheblicher Nachteil durch die im Rekursverfahren erfolgte Abweisung eines Gesuchs auf Erlass eines Zwischenentscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung dargetan, weil nicht ersichtlich ist, dass nach Einreichung des begründeten Rekurses objektiv weitere, umfangreiche Verfahrenshandlungen erforderlich wären (E. 1.2 – E. 1.5).

Keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge trölerischer Prozessführung (E. 3).

OGE 60/2023/18 vom 5. Mai 2023

(Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil BGer 2C_320/2023 vom 8. Juni 2023 nicht eingetreten).

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

1. Gegen Rekursentscheide des Regierungsrats können die Betroffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erheben (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]).

1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, mit dem das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern ausschliesslich über Verfahrensanträge entschieden wurde. Zwischenentscheide können nach ständiger Praxis im Verwaltungsgerichtsverfahren nur angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 16 Abs. 1bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200], der praxisgemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss angewendet wird). Der Nachteil muss so beschaffen sein, dass er auch in einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen vgl. OGE 60/2019/5 vom 24. September 2019 E. 1.1 mit Hinweisen, Amtsbericht 2019, S. 101). Ist der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht offensichtlich, ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, in der

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Beschwerdeschrift darzulegen, worin dieser Nachteil bestehen soll (BGer 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen; Rihs/Baeckert, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 16 VRG N. 16 mit Hinweisen).

1.2. Umstritten ist vorliegend, ob der Regierungsrat zu Recht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen und den Verfahrensantrag auf Erlass eines entsprechenden Zwischenentscheids abgelehnt hat.

1.3. Es ist grundsätzlich zulässig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, wenn das Gesuch mit der Beschwerdeschrift eingereicht wird und der Rechtsvertreter keine weiteren Prozesshandlungen mehr vornehmen muss (BGer 2C_239/2018 vom 26. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Verwaltungsverfahren sind regelmässig nach Einreichung der begründeten Beschwerde keine weiteren, umfangreichen Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers mehr notwendig (BGer 2C_1001/2013 vom

4. Februar 2014 E. 1.4.2; 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4).

1.4. Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Rekurs vom 11. Juli 2022 gestellt und die Rekursbegründung am 26. Juli 2022 eingereicht. Danach folgte am 17. Oktober 2022 die Rekursantwort des Migrationsamts, die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen lediglich zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde. Weder wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet noch ein Kostenvorschuss erhoben. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer zunächst um eine weitere Fristerstreckung […] und beantragte sodann am 7. Dezember 2022 vor allem, es sei sofort im Rahmen eines Zwischenentscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch die Ablehnung, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem Zwischenentscheid zu befinden, ist indes nicht offensichtlich erkennbar. Mit Blick auf die Rekursantwort vom 17. Oktober 2022 ist anzufügen, dass sie sich zwar auf gut sechs Seiten (inkl. Rubrum) mit den Ausführungen der Rekursschrift befasst. Neue Argumente oder andere Elemente, zu denen der Beschwerdeführer bis dahin keine Stellung nehmen konnte und die deshalb einen zweiten Schriftenwechsel erforderlich machen würden, sind aber nicht ersichtlich, wobei entscheidend ist, ob weitere, umfangreiche Verfahrenshandlungen nach objektiven Gesichtspunkten erforderlich waren (BGer 2D_3/2011 vom 20. April 2011

E. 2.4).

1.5. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht in seiner Beschwerdebegründung vom 13. April 2023 geltend, eine Stellungnahme zur Rekursantwort im

2023

Rahmen des Replikrechts sei aus seiner Sicht unabdingbar. Damit werde weiterer erheblicher Aufwand entstehen. Zu den Gründen, weshalb er eine Stellungnahme für unabdingbar hält, äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Zwar erwähnt er – in einem Einschub auf S. 7 der Beschwerdeschrift –, dass aufgrund der Sachverhaltsrügen im Rekursverfahren weitere umfangreiche Abklärungen und Beweismittelerhebungen notwendig seien. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass es dadurch zu weiteren Verfahrenshandlungen im Rekursverfahren kommt, zumal der Beschwerdeführer in seinen Rekursbegehren hauptsächlich die Rückweisung an das Migrationsamt beantragt hat.

1.6. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, inwiefern die Weigerung des Regierungsrats, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem Zwischenentscheid zu entscheiden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 16 Abs. 1bis VRG bewirken könnte. Ein solcher Nachteil ist sodann, wie oben dargelegt, bei objektiver Betrachtung auch nicht ersichtlich.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Der Nichteintretensentscheid ist durch die Kammer zu treffen, da die Beschwerde nicht geradezu offensichtlich unzulässig war (Art. 53 Abs. 2 JG e contrario).

3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.–, sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 48 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsgerichtsverfahren. Diesem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde offenkundig primär dazu diente, das migrationsrechtliche Verfahren in die Länge zu ziehen, und sie wegen der nicht gegebenen Sachurteilsvoraussetzung als von vornherein aussichtslos einzustufen ist (Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; BGer 9C_383/2018 vom

9. Oktober 2018 E. 4 f.).