Hedge Trimming Obligation vs. Traffic Mirror Installation Liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought to compel the owner of an adjacent property to trim a hedge, arguing that setbacks required for traffic safety under the Road Act applied, but a cantonal authority instead ordered the municipality responsible for the road to install traffic mirrors. The court reasoned that the setback regulations in question are interpreted as usage prescriptions for adjacent properties, meaning they impose obligations on the respective property owners, not on the owner of the road, thus invalidating the order to install mirrors as lacking a legal basis under that specific statute.
Legislator-Regeste
AmtlichStrassenrecht; Massnahmen auf Anstössergrundstücken; Adressaten der strassenrechtlichen Abstandsvorschriften – Art. 25 Abs. 3 StrG. | Die Abstandsvorschriften nach Art. 25 Abs. 3 StrG richten sich an die Eigentümer der Anstössergrundstücke und nicht an die Strasseneigentümer (E. 3.2). OGE 60/2020/7 vom 29. Juni 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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KI-generiertVolltext
2021
Strassenrecht; Massnahmen auf Anstössergrundstücken; Adressaten der strassenrechtlichen Abstandsvorschriften – Art. 25 Abs. 3 StrG.
Die Abstandsvorschriften nach Art. 25 Abs. 3 StrG richten sich an die Eigentümer der Anstössergrundstücke und nicht an die Strasseneigentümer (E. 3.2).
OGE 60/2020/7 vom 29. Juni 2021
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Nachdem die Einwohnergemeinde X. verfügt hatte, bei der A.-Strasse keine Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu ergreifen, erhob Y. Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und beantragte, die Eigentümer des Anstössergrundstücks B. zu verpflichten, ihre Hecke zurückzuschneiden. Der Regierungsrat verpflichtete die Einwohnergemeinde X. stattdessen, in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt Schaffhausen an der A.-Strasse Verkehrsspiegel anzubringen. Die dagegen von der Einwohnergemeinde X. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Obergericht teilweise gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurück.
Aus den Erwägungen
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980 (StrG, SHR 725.100) sind Massnahmen auf Anstössergrundstücken, die sich auf eine Strasse im Gemeingebrauch auswirken, bewilligungspflichtig. Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Gemeindestrassen der Gemeinderat oder das von ihm bestimmte Referat (vgl. Abs. 2). Bei der Errichtung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie beim Setzen grösserer Pflanzen sind gegenüber Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr dienen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlichen Abstände einzuhalten. Der Regierungsrat kann die Abstände festlegen (Abs. 3). Art. 25 StrG wird in §§ 14 und 15 der Verordnung betreffend den Vollzug des Strassengesetzes vom 23. Dezember 1980 (Strassenverordnung, StrV, SHR 725.101) konkretisiert.
3.2. Die mit Rekurs vom 13. April 2018 gestellten Anträge zielten im Wesentlichen darauf ab, die Eigentümer des Grundstücks GB B. zu verpflichten, die Hecke zurückzuschneiden. Aus der Gesetzessystematik (Marginalie "D. Rechte und Pflichten der Anstösser – I. Grundsatz" von Art. 20 StrG und Marginalie "IV. Besonderheiten – 2. Nutzungsvorschriften für Anstössergrundstücke" von Art. 25 StrG) ergibt sich, dass die Abstandsvorschriften nach Art. 25 Abs. 3 StrG als Nutzungsvorschriften für Anstössergrundstücke zu verstehen sind; mithin richten
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sie sich an die Eigentümer der Anstössergrundstücke und nicht an die Strasseneigentümer. Soweit auf einem Anstössergrundstück die Abstandsvorschriften nach Art. 25 Abs. 3 StrG i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 StrV nicht eingehalten werden, sind die jeweiligen Grundstückseigentümer und nicht der Strasseneigentümer in die Pflicht zu nehmen. Folglich kann sich die Anweisung an die Einwohnergemeinde X., in Zusammenarbeit mit Tiefbau Schaffhausen an der A.-Strasse Verkehrsspiegel anzubringen, von vornherein nicht auf Art. 25 Abs. 3 StrG stützen. Entsprechend fehlt für die Anweisung eine gesetzliche Grundlage, zumal auch keine andere Bestimmung ersichtlich ist, auf die der Regierungsrat seinen Entscheid hätte abstützen können. Namentlich ist vorliegend nicht der Strassenunterhalt durch den Strasseneigentümer im Sinne von Art. 59 ff. StrG betroffen.