Administrative Building Permit Dispute Regarding Private Right-of-Way
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA challenge raised during the building permit process claiming that a construction project infringes upon a civil law right-of-way, such as a footpath right requiring the opening of a gate, must generally be referred to the civil courts because the administrative building permit procedure is primarily concerned only with compliance with public law regulations, unless the public law framework directly and exceptionally relies on private law, which was not the case here.
Legislator-Regeste
AmtlichÖffentliches Baurecht; Beeinträchtigung eines zivilrechtlichen Fusswegrechts durch ein Bauvorhaben; Verweis auf den Zivilrechtsweg – Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 5 BauG. | Die im Baubewilligungsverfahren vorgebrachte Rüge, ein Bauvorhaben beeinträchtige ein zivilrechtliches Fusswegrecht, ist grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen (E. 3). OGE 60/2020/17 vom 24. August 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the header indicating the subject matter of the ruling, which deals with the scope of review in building permit procedures concerning private rights.
This provision is cited in the header indicating the subject matter of the ruling, concerning the referral to civil proceedings.
Volltext
2021
Öffentliches Baurecht; Beeinträchtigung eines zivilrechtlichen Fusswegrechts durch ein Bauvorhaben; Verweis auf den Zivilrechtsweg – Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 5 BauG.
Die im Baubewilligungsverfahren vorgebrachte Rüge, ein Bauvorhaben beeinträchtige ein zivilrechtliches Fusswegrecht, ist grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen (E. 3).
OGE 60/2020/17 vom 24. August 2021
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
3. Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, durch die Notwendigkeit des Öffnens des Eingangstores werde ihr Fusswegrecht beeinträchtigt, weshalb die Baubewilligung nicht rechtmässig und aufzuheben sei. Der Regierungsrat hat die Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Fusswegrechts vorfrageweise geprüft. Im Baubewilligungsverfahren ist indes grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Privatrechtliche Fragen sind auf den Zivilweg zu verweisen, es sei denn, die öffentlichrechtliche Ordnung knüpfe ausnahmsweise unmittelbar an das Privatrecht an (vgl. OGE 40/2018/1 vom 24. August 2018 E. 3.2.2, Amtsbericht 2018, S. 89 mit Hinweis auf BGer 1C_554/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 und 1C_300/2009 vom 7. Juni 2010
E. 6.3). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Folglich hat offenzubleiben, ob das Eingangstor das Fusswegrecht der Beschwerdeführer beeinträchtigt, und die Beschwerdeführer sind mit ihrer Rüge auf den Zivilweg zu verweisen.