Deemed Service of Uncollected Registered Mail
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn administrative internal proceedings within the canton, an uncollected registered letter is deemed served on the last day of the seven-day collection period if the affected person could reasonably expect service, based on the established jurisprudence analogous to the Civil Procedure Code provision concerning deemed service. The court reasoned that this fiction is justified by the duty of parties to ensure they can receive official documents, and actual knowledge of the document is not required; service occurs when it is placed within the addressee's sphere of influence, presuming proper notification unless concrete evidence suggests error in leaving the collection notice.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 ZPO; Deemed Service of Uncollected Registered Mail: The court reasoned that this fiction is justified by the duty of parties to ensure they can receive official documents, and actual knowledge of the document is not required; service occurs when it is placed within the addressee's sphere of influence, presuming proper notification unless concrete evidence suggests error in leaving the collection notice.
Schlagwörter
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KI-generiertThis procedural rule is cited analogously to justify the service fiction applied in administrative proceedings.
Volltext
2020
Zustellungsfiktion im verwaltungsinternen Verfahren – Art. 138 Abs. 3 ZPO.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Kanton Schaffhausen auch im verwaltungsinternen Verfahren eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellungsfiktion; E. 3.1).
OGE 60/2019/14 vom 26. Juni 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
3.1. Auch im verwaltungsinternen Verfahren gilt im Kanton Schaffhausen nach ständiger Praxis die Zustellungsfiktion (OGE 60/2016/37 vom 9. Dezember 2016
E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch den analog anwendbaren Art. 138 Abs. 3 ZPO). Demnach gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird.
Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste. Diese sogenannte Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können (zum Ganzen: BGer 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). Ist die korrekte Hinterlegung einer Abholungseinladung strittig, bedarf es für die Widerlegung der Vermutung der korrekten Avisierung konkreter Hinweise für Fehler.
Die theoretisch immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (BGer 6B_753/2018 vom 13. Februar 2019 E. 5).