Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60/2018/13 • OG SH 60/2018/13 KI-generiert

Mootness in Judicial Review and Cost Allocation

Geschäftsnummer 60/2018/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A judicial review proceeding must be dismissed as moot if the requisite personal, current, and practical interest for filing the appeal ceases to exist after the appeal is lodged. When a proceeding becomes moot, the costs are to be allocated at the court's discretion, considering which party caused the need for the proceeding, the likely outcome based on a summary review of the facts known at the time the mootness occurred, and which party was responsible for the circumstances leading to the mootness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses; Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; Verteilung der Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. | Fehlt das grundsätzlich erforderliche persönliche, aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, ist das Beschwerde-verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (E. 1). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten nach Ermessen zu ver-teilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Pro-zessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Bei der Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs soll es bei einer knappen, summa-rischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds sein Bewenden haben (E. 2).   OGE 60/2018/13 vom 6. April 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht

Schlagwörter

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Normenkontrolle Klagebefugnis Kostenverlegung Revisionsgrund Ertrag persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Abs. 1 VRG
Cited in the text but not explicitly used in the dispositive section (which is missing here, but based on the preamble/introduction, this relates to locus standi, a ground for non-entry/striking out).
Art. 50 Abs. 1 VRG
1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VRG
a ZPO; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO
Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.
Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO
Cited as the legal basis for striking the proceedings as moot when interest to sue is lost after filing the appeal.
Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO
Cited as the legal basis for the discretionary distribution of proceedings costs upon the case becoming moot.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 1 VRG

Cited in the text but not explicitly used in the dispositive section (which is missing here, but based on the preamble/introduction, this relates to locus standi, a ground for non-entry/striking out).

Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

Cited as the legal basis for striking the proceedings as moot when interest to sue is lost after filing the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Cited as the legal basis for the discretionary distribution of proceedings costs upon the case becoming moot.

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Volltext

2021

Nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses; Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; Verteilung der Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.

Fehlt das grundsätzlich erforderliche persönliche, aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (E. 1).

Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten nach Ermessen zu verteilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Bei der Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs soll es bei einer knappen, summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sachund Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds sein Bewenden haben (E. 2).

OGE 60/2018/13 vom 6. April 2021

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

1. Gegen Rekursentscheide des Regierungsrats können die Betroffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erheben (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am Verfahren vor dem Regierungsrat teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Erforderlich ist grundsätzlich ein persönliches, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, welches im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch vorhanden sein muss. Fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. OGE 60/2018/21 vom 21. August 2020 E. 1.2; BGer 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 174).

2021

[…]

2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten nach Ermessen zu verteilen, sofern das Gesetz – wie vorliegend – nichts anderes vorsieht (Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre – wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es vielmehr bei einer knappen, summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sachund Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds sein Bewenden haben soll – und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (OGE 60/2016/33 vom 15. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. ferner BGer 1B_465/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1; 4A_33/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 4A_24/2019 vom

26. Februar 2019 E. 1.1 f.).