Tax Relief Denial Upheld Due to Existing Debt Burden
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of tax relief for individuals experiencing financial hardship due to significant existing debt, despite acknowledging their current inability to pay the assessed 2012 taxes, which resulted in a monthly deficit based on recognized living expenses. The reasoning was that a tax remission in such a heavily indebted situation would not lead to the long-term and lasting rehabilitation of the taxpayer's economic situation, but would instead disproportionately benefit existing creditors, which violates the principle that tax relief must aid the taxpayer directly, thus precluding the state from waiving tax collection under governing regulations and established jurisprudence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 186 StG, Art. 186 Abs. 2 StG, Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Tax Relief Denial Upheld Due to Existing Debt Burden: The reasoning was that a tax remission in such a heavily indebted situation would not lead to the long-term and lasting rehabilitation of the taxpayer's economic situation, but would instead disproportionately benefit existing creditors, which violates the principle that tax relief must aid the taxpayer directly, thus precluding the state from waiving tax collection under governing regulations and established jurisprudence.
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KI-generiertThe court cited this provision as the basis for the state's inability to grant a tax remission when the taxpayer is heavily indebted to other creditors.
This article, which governs the granting of tax remissions, is the underlying law for the decision, although the specific rejection is based on the cited Verordnung.
Volltext
2016
Steuererlass bei hoher Verschuldung – Art. 186 StG; Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung.
Bei einer erheblichen Verschuldung führt ein Erlass der Steuern nicht zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Personen. Der Steuererlass würde nur den übrigen Gläubigern zugutekommen. Aus diesem Grund ist es dem Staat nicht möglich, auf den Bezug der Steuern zu verzichten (E. 4).
OGE 60/2014/25 vom 30. Dezember 2016 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt Die Beschwerdeführer ersuchten das Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen um Erlass der ausstehenden Kantons-, Gemeindeund direkten Bundessteuern des Jahres 2012 von insgesamt Fr. 4'893.55. Das Finanzdepartement wies das Gesuch ab. Hiergegen beschwerten sich die Beschwerdeführer beim Obergericht. Dieses wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen
2. Steuerpflichtigen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind oder für welche die Bezahlung der kantonalen Steuern eine grosse Härte bedeuten würde, können die Steuern ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 186 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 [StG, SHR 641.100]). Einen Steuererlass begründen gemäss Art. 186 Abs. 2 StG insbesondere durch die steuerpflichtige Person nicht verschuldete, ihre Leistungsfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigende Verhältnisse wie andauernde Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, Gebrechen oder Unglücksfälle, deren finanzielle Folgen oder Kosten nicht oder nur zu einem geringen Teil durch Versicherung, Unterstützungsbeiträge der Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen gedeckt sind (lit. a), schwere, nicht versicherte Schäden durch Naturereignisse und Viehseuchen (lit. b), aussergewöhnliche Belastung durch den unumgänglich notwendigen Unterhalt der Familie (lit. c) oder Bedürftigkeit, sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruht (lit. d).
Eine finanzielle Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Davon ist dann auszugehen, wenn das verfügbare Einkommen den Lebensbedarf der steuerpflichtigen Person nicht deckt oder allenfalls nur knapp ausreicht, um die Steuern zu bezahlen. Dabei ist grundsätzlich auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abzustellen (OGE vom 28. November 1997 i.S. C., E. 2b bb, 2016
Amtsbericht 1997, S. 163). Ist dieses jedoch geringer als der betreibungsrechtliche Notbedarf, ist letzterer massgebend (OGE 60/2005/101 vom 17. Februar 2006,
E. 2b dd).
Eine grosse Härte ist gegeben, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund einer besonderen Situation, für die sie nicht einzustehen hat und die das Steuergesetz im Veranlagungsverfahren nur ungenügend zu berücksichtigen erlaubt, steuerlich wesentlich stärker belastet wird als andere Steuerpflichtige in vergleichbarer Situation. Von einer grossen Härte ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn die Bezahlung der geschuldeten Steuer für die steuerpflichtige Person ein Opfer bedeuten würde, das in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Lage steht und ihr billigerweise nicht zugemutet werden kann (OGE 60/2011/51 vom 25. Juni 2013,
E. 2).
Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuchs sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, wobei jedoch auch der Entwicklung seit den Berechnungsjahren sowie den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist. Der Steuererlass soll zur langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der gesuchstellenden Person beitragen. Sie soll zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage selbst beitragen, indem sie die Lebenshaltungskosten auf das Notwendige beschränkt. Der Erlass hat daher der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (OGE vom 21. Oktober 1988 i.S. K., E. 2b, Amtsbericht 1988, S. 153). Ein Erlass wird deshalb praxisgemäss nur dann gewährt, wenn die Schulden und die Belastungen auf ein langfristig tragbares Mass reduziert werden können.
…
4. Die Beschwerdeführer verfügen unstreitig über monatliche Einkünfte von Fr. 3'585.– (Renten des Beschwerdeführers von Fr. 3'021.-- und Sozialhilfeleistungen von Fr. 564.–). Auf der Ausgabenseite wird der eingesetzte monatliche Grundbetrag von Fr. 1'700.– nicht bestritten. Hinzu kommen ebenso die AHV-Beiträge für die nicht erwerbstätige Gesuchstellerin von Fr. 41.–. Für die Spitex-Kosten sind monatlich Fr. 220.80 einzusetzen. Die Krankenkassenprämien für die obligatorische Grundversicherung werden durch die Prämienverbilligung gedeckt. Die Zusatzversicherungskosten der Beschwerdeführerin von Fr. 571.– pro Monat sowie die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Haushaltshilfekosten von monatlich Fr. 1'000.– können in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Die Wohnungskosten hingegen im Umfang von monatlich Fr. 2'655.– wurden gemäss Rekursentscheid des Departements des Innern vom 7. April 2014 im Sozialhilfeverfahren anerkannt. Demzufolge ergeben sich für die Beschwerdeführer monatliche Ausgaben von rund Fr. 4'616.80. Bei der
2016
Gegenüberstellung mit dem Einkommen von Fr. 3'585.– ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von Fr. 1'031.80 pro Monat. In Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse gaben die Beschwerdeführer selbst an, stark verschuldet zu sein.
Mit Blick auf die aufgezeigten Einkommensund Vermögensverhältnisse erscheinen die Beschwerdeführer als offensichtlich nicht in der Lage, die für das Jahr 2012 geschuldeten Steuern zu bezahlen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten.
Es wird anerkannt, dass die dargelegte finanzielle Situation für die Beschwerdeführer belastend wirken mag. Indessen muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer erhebliche Schulden haben. Es ist offensichtlich, dass ein Erlass der Steuern des Jahres 2012 nicht zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer beitragen würde. Bei der genannten Schuldenlast ist davon auszugehen, dass der beantragte Steuererlass einzig den übrigen Gläubigern zugutekommen würde. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben. Ihre Quote bei allfälligen Zahlungen des Schuldners würde sich somit durch den Steuererlass entsprechend erhöhen. In einem solchen Fall ist es dem Staat aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlasse der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (Steuererlassverordnung, SR 642.121) sowie der ständigen Rechtsprechung (OGE 60/2013/6 vom 27. November 2015, E. 2.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013, E. 2.2.2 und E. 3.6, A-430/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2.2.2 und E. 3.2, A-1428/2013 vom 14. Januar 2014, E. 3.2.3) nicht möglich, auf den Bezug der Steuern zu verzichten.
5. Nach dem Gesagten ist die vom Finanzdepartement verfügte Abweisung des Erlassgesuchs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen.