Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60/2013/36 • OG SH 60/2013/36 KI-generiert

Administrative Appeal Against Finance Department Debt Settlement Refusal Upheld Due to Lack of Legal Error Showing

Geschäftsnummer 60/2013/36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed that an administrative appeal is the proper recourse against a finance department's refusal to consent to a consensual debt settlement, but dismissed the appeal because the appellant failed to adequately demonstrate a legal error or abuse of discretion by the department. The department's refusal was based on the proposed settlement unfairly favoring private creditors (receiving a 50% dividend) over public tax authorities (receiving only about a 12.5% effective dividend), which violates the established principle that tax remission should not result in the privileging of private creditors over the state, especially when the claims are treated as equal-ranking third-class debts under debt enforcement law.

Legislator-Regeste

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Art. 167 Abs. 1 DBG, Art. 36 Abs. 1 VRG, Art. 188 Abs. 2 StG, Art. 186 Abs. 1 StG, Art. 186 Abs. 2 StG, Art. 186 Abs. 3 StG; Administrative Appeal Against Finance Department Debt Settlement Refusal Upheld Due to Lack of Legal Error Showing: The department's refusal was based on the proposed settlement unfairly favoring private creditors (receiving a 50% dividend) over public tax authorities (receiving only about a 12.5% effective dividend), which violates the established principle that tax remission should not result in the privileging of private creditors over the state, especially when the claims are treated as equal-ranking third-class debts under debt enforcement law.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Schulderlass Kanzleiversehen Steuerschuld Schadenregulierung öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 167 Abs. 1 DBG
This article defines the general conditions for federal tax relief, which the cantonal tax relief practice is benchmarked against.
Art. 36 Abs. 1 VRG
Used to confirm that only legal violations, abuse of discretion, or incorrect factual findings can be challenged, which applies as the appellant failed to sufficiently justify their challenge.
Art. 188 Abs. 2 StG
Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen (Art. 188 Abs. 2 StG).
Art. 186 Abs. 1 StG
This article defines the general conditions under which a tax relief (Steuererlass) can be granted, which is the underlying subject matter of the dispute.
Art. 186 Abs. 2 StG
Einen Steuererlass begründen gemäss Art. 186 Abs. 2 StG insbesondere durch die steuerpflichtige
Art. 186 Abs. 3 StG
Ebenso kann ein Erlass gewährt werden, wenn infolge der Steuersubstitution oder der Steuersukzession eine grosse Unbilligkeit entsteht und die Entrichtung des vollen Steuerbetrages zu einer grossen Härte führt (Art. 186 Abs. 3 StG).
Art. 10 Abs. 2 Satz
Dezember 1994 (SR 642.121) sieht unter anderem vor, dass dann, wenn andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten, dem überschuldeten Steuerpflichtigen ein Steuererlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Satz 2).
Art. 1 Abs. 1 Satz
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung der Erlass zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beitragen soll (OGE 60/2003/7 vom 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 1 VRG

Used to confirm that only legal violations, abuse of discretion, or incorrect factual findings can be challenged, which applies as the appellant failed to sufficiently justify their challenge.

Art. 188 Abs. 1 StG

This article governs the appeal route used against the denial of approval for a consensual debt settlement, though the appeal was ultimately dismissed.

Art. 186 Abs. 1 StG

This article defines the general conditions under which a tax relief (Steuererlass) can be granted, which is the underlying subject matter of the dispute.

Art. 167 Abs. 1 DBG

This article defines the general conditions for federal tax relief, which the cantonal tax relief practice is benchmarked against.

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Volltext

2015

Steuererlass; Verweigerung der Zustimmung zu einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung – Art. 186 und Art. 188 Abs. 1 und 2 StG; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 36 Abs. 1 VRG.

Gegen die Verweigerung der Zustimmung zu einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung durch das Finanzdepartement steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht offen (E. 1).

Voraussetzungen des Steuererlasses beziehungsweise der Genehmigung einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung. Unbehelfliche und fehlende Begründung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anfechtung der verweigerten Zustimmung (E. 2). OGE 60/2013/36 vom 27. November 2015

Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

1. Gegen den Entscheid des Finanzdepartements über ein Steuererlassgesuch und dadurch auch gegen die Verweigerung der Zustimmung zu einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung durch die Erlassbehörde kann gemäss Art. 188 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) und § 12 Abs. 3 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (SHR 642.111) innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen (Art. 188 Abs. 2 StG).

…

1.3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die blosse Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 36 Abs. 1 und 2 VRG).

2.1. Steuerpflichtigen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind oder für welche die Bezahlung der kantonalen und eidgenössischen Steuern eine grosse Härte bedeuten würde, können nach Art. 186 Abs. 1 StG und Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) die Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Einen Steuererlass begründen gemäss Art. 186 Abs. 2 StG insbesondere durch die steuerpflichtige

2015

Person nicht verschuldete, ihre Leistungsfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigende Verhältnisse wie andauernde Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, Gebrechen oder Unglücksfälle, deren finanzielle Folgen oder Kosten nicht oder nur zu einem geringen Teil durch Versicherung, Unterstützungsbeiträge der Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen gedeckt sind (lit. a), schwere, nicht versicherte Schäden durch Naturereignisse und Viehseuchen (lit. b), aussergewöhnliche Belastung durch den unumgänglich notwendigen Unterhalt der Familie (lit. c) oder Bedürftigkeit, sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruht (lit. d). Ebenso kann ein Erlass gewährt werden, wenn infolge der Steuersubstitution oder der Steuersukzession eine grosse Unbilligkeit entsteht und die Entrichtung des vollen Steuerbetrages zu einer grossen Härte führt (Art. 186 Abs. 3 StG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obergerichts lehnt sich der Erlass der kantonalen und kommunalen Steuern an die Praxis zum Steuererlass bei der direkten Bundessteuer an. Insbesondere soll der Erlass von Steuern nicht zu einer Privilegierung privater Gläubiger führen (vgl. etwa OGE vom 21. Oktober 1988 i.S. K., Amtsbericht 1988, S. 152 ff.; OGE 60/2003/7 vom 2. April 2004, E. 2.b; 60/2001/22 vom 13. Dezember 2002, E. 2.c). Die Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1994 (SR 642.121) sieht unter anderem vor, dass dann, wenn andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten, dem überschuldeten Steuerpflichtigen ein Steuererlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Satz 2). Die zuständige Erlassbehörde kann sodann einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der dritten Klasse im Sinne von Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ausmachen; der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt diesfalls als erlassen (Art. 15). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung der Erlass zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beitragen soll (OGE 60/2003/7 vom 2. April 2004, E. 2.b).

2.2. Das Finanzdepartement hat dem Vorschlag betreffend einvernehmliche Schuldenbereinigung im Wesentlichen deshalb nicht zugestimmt, weil die beiden privaten Gläubiger je eine Dividende von 50 % erhielten, während diese für die Steuerbehörden effektiv nur etwa 12,5 % beitragen würde. Hinzu komme, dass die Gemeinde X SG bezüglich ihrer Forderung aus Alimentenbevorschussung von Fr. 6'290.40 im Jahr 2012 bereits eine Dividende von 50 % erhalten habe. Der Sanierungsvorschlag würde demgemäss zu einer klaren Benachteiligung der

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Steuerbehörden des Kantons Schaffhausen gegenüber anderen Gläubigern führen. Zudem könne es, was die Durchführung der Sanierung anbelangt, nicht in Betracht fallen, dass Verlustscheine herausgegeben würden, bevor die vereinbarten Zahlungen vollständig erfolgt seien.

2.3. …

2.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift nicht aus, weshalb das Finanzdepartement Recht verletzt oder sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausübt, wenn es den Vorschlag auf Schuldensanierung ablehnt, weil er für die privaten Gläubiger eine Dividende von 50 %, für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Kantons Schaffhausen dagegen lediglich eine Dividende von 12,5 % vorsieht. Wie oben erwähnt, entspricht die Auffassung des Finanzdepartements der ständigen Rechtsprechung des Obergerichts, wonach ein Steuererlass die privaten Schuldner gegenüber dem Staat nicht privilegieren soll. Dass es sich bei der Unterhaltsschuld gegenüber Y um eine Forderung erster Klasse im Sinne von Art. 219 Abs. 4 SchKG handelte, welche eine Privilegierung der Forderung rechtfertigen könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Wie sich aus den Akten denn auch ergibt, handelt es sich dabei um Unterhaltsschulden, die vor dem Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2008 entstanden sind. Die Unterhaltsschulden sind daher als gewöhnliche Forderungen dritter Klasse zu behandeln. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich der Vermeidung von weiteren Betreibungen, des verminderten steuerbaren Einkommens sowie der Verschlechterung des Gesundheitszustands, vermögen nicht zu begründen, weshalb das Finanzdepartement mit der Ablehnung der einvernehmlichen Schuldenbereinigung sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.

…

2.5. Nach dem Gesagten hat das Finanzdepartement weder Recht verletzt noch den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten, indem es der einvernehmlichen Schuldenbereinigung nicht zugestimmt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.