Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60/2009/80A • OG SH 60/2009/80A KI-generiert

Plumbing Installation Permit Authorization and Legislative Delegation to Private Standards

Geschäftsnummer 60/2009/80A
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The matter concerned the denial of authorization for plumbing installation work within a municipal water supply area, which led to appeals against the initial refusal by the utility and the municipal council, ultimately reaching the higher court following the administrative body's decision to overturn the denial. The court reasoned that the relevant regulation's delegation of authority, which mandated compliance with private professional standards for granting installation permits, satisfied the constitutional requirements for legislative delegation because the ordinance itself stipulated the necessity of a permit and referenced the private standards, thereby establishing the fundamental requirements (like specialized expertise) within a formally enacted law, and further found that the dynamic reference to private technical norms was permissible as long as the essential requirements were set forth in the state regulation.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 3 WR, Art. 31 Abs. 2 VW, Art. 6 dieses, Art. 58 Abs. 1 VW, Art. 51 Abs. 1 KV, Art. 49 f. KV; Plumbing Installation Permit Authorization and Legislative Delegation to Private Standards: The court reasoned that the relevant regulation's delegation of authority, which mandated compliance with private professional standards for granting installation permits, satisfied the constitutional requirements for legislative delegation because the ordinance itself stipulated the necessity of a permit and referenced the private standards, thereby establishing the fundamental requirements (like specialized expertise) within a formally enacted law, and further found that the dynamic reference to private technical norms was permissible as long as the essential requirements were set forth in the state regulation.

Schlagwörter

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Wasserversorgung Verwaltungsbehörde Wasserbedarf Normen und technische Vorschriften Gemeindeverordnung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 3 WR
In Art. 19 Abs. 3 WR werde einzig festgehalten, dass der Stadtrat besondere Vorschriften über die Erteilung der Konzession für die Ausführung von Hausinstallationen erlasse.
Art. 31 Abs. 2 VW
Januar 2010 in Kraft stehende Art. 31 Abs. 2 VW 2010 bestimmt, dass ausser den StWS5 nur Installationsfirmen und Personen mit einer Installationsbewilligung für Wasserinstallationen Hausinstallationen erstellen, erweitern, verändern oder unterhalten dürfen.
Art. 6 dieses
2 VW 2010 wird durch Art. 6 dieses Reglements konkretisiert.
Art. 58 Abs. 1 VW
Art. 51 Abs. 1 KV
Vgl. auch Art. 51 Abs. 1 KV.
Art. 49 f. KV
Cited in the reasoning to confirm that the principles of legal delegation are met under cantonal constitutional law.
Art. 31 Abs. 2 der Wasserabgabeverordnung der Stadt Schaffhausen
This provision established the requirement for installation permits and served as the basis for the review of the legal delegation.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 I 122
BGE 123 I 127
215, mit Hinweis auf BGE 123 I 127 ff., sowie Arnold Marti, Selbstregulierung anstelle staatlicher Gesetzgebung?, ZBl 2000, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 f. KV

Cited in the reasoning to confirm that the principles of legal delegation are met under cantonal constitutional law.

Art. 31 Abs. 2 der Wasserabgabeverordnung der Stadt Schaffhausen

This provision established the requirement for installation permits and served as the basis for the review of the legal delegation.

Art. 6 Abs. 3 des Installationsbewilligungsreglements der Stadt Schaffhausen

Cited as the specific regulation that operationalizes the general rule set out in Art. 31 Abs. 2 VW 2010, and whose application was effectively at issue.

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Volltext

2010

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Art. 49 f. KV; Art. 31 Abs. 2 der Wasserabgabeverordnung der Stadt Schaffhausen; Art. 6 Abs. 3 des Installationsbewilligungsreglements der Stadt Schaffhausen. Berechtigung für Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser im Versorgungsgebiet der Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall; Voraussetzungen, Gesetzesdelegation (OGE 60/2009/80 vom 26. November 2010)

Anwendbares Recht bei Rückweisung der Sache zur neuen Prüfung nach erstinstanzlicher Bewilligungsverweigerung (E. 2).

Die Regelung der Voraussetzungen einer Bewilligung für Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser im Versorgungsgebiet der Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall hält die Grundsätze der Gesetzesdelegation ein. Die dynamische Verweisung auf private Fachnormen ist zulässig (E. 3).

Am 12. Juni 2008 verwehrten die Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall X. die Berechtigung für Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser in ihrem Versorgungsgebiet. Die hiegegen gerichtete Einsprache wies der Stadtrat Schaffhausen am 23. Dezember 2008 ab. Der Regierungsrat hiess den Rekurs von X. am 17. November 2009 gut, hob den Einspracheentscheid des Stadtrats und die Verfügung der Städtischen Werke auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung des Gesuchs zurück. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die Stadt Schaffhausen am

8. Dezember 2009 beim Obergericht. Dieses hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Regierungsrats auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Städtischen Werke zurück.

Aus den Erwägungen:

1.– … 2.– Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung zwar grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen; nachher eingetretene Rechtsänderungen müssen un-

2010

berücksichtigt bleiben.1 Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass sowohl die Städtischen Werke als auch der Stadtrat X. die Berechtigung für Installationsarbeiten verwehrten. Der Regierungsrat hob sowohl den Einspracheentscheid des Stadtrats als auch die Verfügung der Städtischen Werke auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung des Gesuchs von X. zurück. Es liegt somit noch gar keine Installationsbewilligung vor. In dieser Situation ist die Streitsache aufgrund der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Verordnung des Grossen Stadtrats über die Wasserabgabe 2010 vom 15. September 20092 zu beurteilen. Im Ergebnis würde sich im vorliegenden Fall jedoch auch bei Anwendung des alten Rechts nichts ändern.

3.– Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Beschluss vom 17. November 2009 zunächst fest, dass Art. 19 Abs. 1 des damals anwendbaren Wasserabgabe-Reglements der Stadt Schaffhausen3 bestimme, Hausinstallationen dürften durch die städtische Wasserversorgung oder durch Installationsfirmen, die eine entsprechende Konzession der zuständigen Behörde besässen, erstellt, unterhalten, verändert und erweitert werden. Kriterien für die Erteilung der Konzession nenne das WR nicht. In Art. 19 Abs. 3 WR werde einzig festgehalten, dass der Stadtrat besondere Vorschriften über die Erteilung der Konzession für die Ausführung von Hausinstallationen erlasse. In Art. 6 des Reglements des Stadtrats Schaffhausen über die Erteilung von Installationsbewilligungen für Gasund Wassereinrichtungen vom 21. Februar 19844 habe der Stadtrat gestützt auf Art. 19 Abs. 3 WR als Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Ausführung von Hausinstallationen für Wasser u.a. festgelegt, dass der Bewerber die vom Schweizerischen Verein des Gasund Wasserfachs (SVGW) aufgestellten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen habe. Voraussetzung für die Erteilung der Installationsbewilligung seien der Nachweis der entsprechenden Fachkundigkeit und die gezielte Vertiefung in das Gasund Wasserfach gemäss dem Regelwerk des SVGW. Es sei fraglich, ob Art. 19 Abs. 3 WR die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gesetzesdelegation einhalte. Diese Frage könne jedoch offen bleiben.

Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 326, S. 70, mit Hinweisen.

VW 2010, RSS 7200.1 Wasserabgabe-Reglement 1997 der Wasserversorgung der Stadt Schaffhausen vom 17. Februar 1998 (WR).

Reglement, RSS 7100.1.

2010

a) Der seit 1. Januar 2010 in Kraft stehende Art. 31 Abs. 2 VW 2010 bestimmt, dass ausser den StWS5 nur Installationsfirmen und Personen mit einer Installationsbewilligung für Wasserinstallationen Hausinstallationen erstellen, erweitern, verändern oder unterhalten dürfen. Die Erteilung der Installationsbewilligung richtet sich nach den Richtlinien des SVGW und den einschlägigen Vorschriften der StWS, worunter auch das erwähnte Reglement aus dem Jahr 1984 fällt. Art. 31 Abs. 2 VW 2010 wird durch Art. 6 dieses Reglements konkretisiert. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob Art. 31 Abs. 2 VW 2010 die Grundsätze der Gesetzesdelegation einhält.

b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gesetzesdelegation zulässig, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind6:

– Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein;

– die Delegationsnorm muss in einem Gesetz enthalten sein;

– die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken;

– die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, müssen in einem Gesetz umschrieben sein.

Diese Grundsätze sind heute auch in der Kantonsverfassung verankert.7

c) Die ersten drei Voraussetzungen der Gesetzesdelegation sind vorliegend ohne weiteres erfüllt: Diese ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen8 und stützt sich auf Art. 31 Abs. 2 VW 2010. Die VW 2010 unterstand dem fakultativen Referendum9 und bildet somit auf Gemeindeebene ein Gesetz im formellen Sinn. Sodann beschränkt sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie, nämlich die Erteilung der Bewilligung für die Wasserversorgung betreffende Hausinstallationen. Schliesslich kann jedoch auch die vierte Voraussetzung – die Regelung der Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz – bejaht werden: Art. 31 Abs. 2 VW 2010 sieht zum einen die Bewilligungspflicht an sich ausdrücklich vor. Zum anderen hält Art. 31 Abs. 2 VW 2010 fest, dass sich die Erteilung der Bewilligung unter anderem nach den Richtlinien des SVGW richtet. Bereits aus diesem Hinweis auf die Richtlinien des SVGW, welche besondere fachliche Anforderungen an die Erteilung einer Installationsbewilligung enthalten, ergibt

Städtische Werke Schaffhausen.

BGE 128 I 122 E. 3c.

Art. 49 f. der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000).

Vgl. Art. 49 f. KV.

Art. 58 Abs. 1 VW 2010.

2010

sich sinngemäss das Erfordernis der besonderen Fachkunde. Somit besteht sowohl für den Grundsatz der Bewilligungspflicht für die Ausführung von Hausinstallationen als auch für die wesentliche Voraussetzung (besondere Fachkunde) für die Erteilung der Bewilligung eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz, welche durch Vorschriften auf Verordnungsebene, wozu das Reglement aus dem Jahr 1984 gehört, näher ausgeführt werden kann.

Art. 31 Abs. 2 VW 2010 wird dementsprechend durch Art. 6 des Reglements lediglich noch konkretisiert. Dieses schreibt vor, dass Voraussetzungen für die Erteilung der Installationsbewilligung der Nachweis der entsprechenden Fachkundigkeit und die gezielte Vertiefung in das Gasund Wasserfach gemäss dem Regelwerk des SVGW bilden. Die wesentlichen Anforderungen werden hierbei in der staatlichen Vorschrift genannt (Nachweis Fachlichkeit, gezielte Vertiefung in das Gasund Wasserfach). Dabei stellt sich die Frage, ob es zulässig sei, für die näheren Einzelheiten ganz allgemein auf die Richtlinien des SVGW zu verweisen, ohne anzugeben, welche konkreten Richtlinien in welcher Fassung gemeint sind. Es handelt sich somit um eine so genannte dynamische Verweisung auf private Fachnormen. Die Zulässigkeit einer solchen Verweisung ist zum Teil umstritten.10 Immerhin erscheint eine solche Verweisung nach neuerer Auffassung, welche auch in der geltenden Kantonsverfassung ihren Niederschlag gefunden hat, zulässig, wenn die wesentlichen Anforderungen – wie hier gegeben – in den staatlichen Vorschriften genannt werden und nur für die Details auf die jeweils anwendbaren privaten Normen verwiesen wird.11 Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass in der heutigen beruflichen Ausbildung privaten Normen von Gesetzes wegen eine grosse Bedeutung zukommt.12 Die sinngemässe Verweisung auf den jeweils neuesten Stand der entsprechenden Ausbildungsnormen, welche erfahrungsgemäss einem steten Wandel unterworfen sind, hat überdies den Vorteil, dass nur so sichergestellt ist, dass die vorgesehenen Ausbildungen aktuell sind und im jeweiligen Zeitpunkt überhaupt absolviert werden können. Die dynamische Verweisung dient insofern der Wirtschaftsfreiheit und ist keineswegs gegen sie gerichtet.13

Vgl. Georg Müller, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 373 ff., S. 213 ff., mit Hinweisen.

Vgl. auch Art. 51 Abs. 1 KV.

Vgl. für die höhere Berufsbildung insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10).

Vgl. zur heute als bedingt zulässig erachteten dynamischen Verweisung auf private Normen auch Müller, Rz. 376 bei Fn. 746, S. 215, mit Hinweis auf BGE 123 I 127 ff., sowie Arnold Marti, Selbstregulierung anstelle staatlicher Gesetzgebung?, ZBl 2000, S. 561 ff.