Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60/2008/43 • OG SH 60/2008/43 KI-generiert

Procedural Justification Required for Appeal Against Refusal to Appeal

Geschäftsnummer 60/2008/43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A decision not to enter an appeal must be challenged by explaining why the lower authority should have accepted the appeal; failure to do so renders the appeal unsubstantiated and grounds for non-admission because the reasoning must be relevant to the challenged administrative act, not merely address the substantive merits of the original claim. Furthermore, a party represented by legal counsel is not entitled to a deadline for correcting such a deficient justification, especially when the deficient justification fails to address the procedural grounds for the lower authority's refusal to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 1 VRG, Art. 40 Abs. 3 VRG, Art. 40 Abs. 1 VRG, Art. 40 Abs. 2 VRG, Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG; Procedural Justification Required for Appeal Against Refusal to Appeal: Furthermore, a party represented by legal counsel is not entitled to a deadline for correcting such a deficient justification, especially when the deficient justification fails to address the procedural grounds for the lower authority's refusal to proceed.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist materielle Begründetheit Verfahrensrügen Beschwerdelegitimation begründeter Entscheid Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Abs. 1 VRG
Aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach Auffassung des Beschwerdeführers einen oder mehrere der in Art. 36 Abs. 1 VRG erwähnten Beschwerdegründe erfüllt.
Art. 40 Abs. 3 VRG
Die Beschwerde enthält einen Antrag, und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat innert Frist eine schriftliche Begründung nachgereicht (Art. 40 Abs. 3 VRG).
Art. 40 Abs. 1 VRG
Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Begründung den Anforderungen von Art. 40 Abs. 1 VRG genügt.
Art. 40 Abs. 2 VRG
Cited in the reasoning to explain why no further grace period for correction should be granted to the appellant who is represented by counsel.
Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG
This provision governing the content requirements for an administrative court appeal (Antrag und Begründung) is the basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 Ib 136
BGE 118 Ib 137
Convicted Person Lacks Standing for Appeal Against Refusal of Sentence Transfer Under Convention
BGE 123 V 338
5, S. 620; BGE 118 Ib 137 E. 3; BGE 123 V 338 E. 2).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG

This provision governing the content requirements for an administrative court appeal (Antrag und Begründung) is the basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 40 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning to explain why no further grace period for correction should be granted to the appellant who is represented by counsel.

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Volltext

2008

Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG; Beschwerdebegründung (OGE 60/2008/43 vom 7. November 2008)

Die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde braucht – als Gültigkeitsvoraussetzung betrachtet – nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Wer einen Nichteintretensentscheid anfechten will, muss deshalb begründen, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten sollen, ansonsten die Beschwerde nicht sachbezogen und auf sie nicht einzutreten ist (E. 1a, b und d).

Der anwaltlich vertretenen Partei ist keine Frist zur Verbesserung einer mangelhaft begründeten Beschwerde einzuräumen (E. 1c).

Aus den Erwägungen:

1.– a) Gemäss Art. 34 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) kann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, soweit nicht besondere Rechtsmittel gemäss Art. 36a–c VRG offenstehen. Rechtsmitteleingaben müssen einen Antrag und seine Begründung enthalten. Genügt eine Rechtsmitteleingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Obergericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 40 Abs. 1 und 2 VRG). Aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach Auffassung des Beschwerdeführers einen oder mehrere der in Art. 36 Abs. 1 VRG erwähnten Beschwerdegründe erfüllt. Antrag und Begründung bilden Gültigkeitserfordernisse der Beschwerde (Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 199 und 197).

Die Beschwerde enthält einen Antrag, und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat innert Frist eine schriftliche Begründung nachgereicht (Art. 40 Abs. 3 VRG). Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Begründung den Anforderungen von Art. 40 Abs. 1 VRG genügt.

b) Eine Begründung braucht – als Gültigkeitsvoraussetzung betrachtet – nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein. Wer einen

2008

Nichteintretensbeschluss anfechten will, muss deshalb begründen, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten sollen, ansonsten die Beschwerde nicht sachbezogen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 Rz. 9, S. 707; BGE 118 Ib 136 E. 2 zu aArt. 108 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG; BS 3, S. 531 ff.]).

Der Regierungsrat trat im angefochtenen Beschluss auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil er ihn als nicht hinreichend begründet erachtete. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdebegründung dagegen einzig in materieller Hinsicht vor, aus welchem Grund ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. zu verlängern sei. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Gründen auseinander, die zum Nichteintreten auf den Rekurs führten. Sie legt damit nicht dar, inwiefern der Regierungsrat im Sinn von Art. 36 Abs. 1 VRG Recht verletzt, einen Ermessensfehler begangen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte, indem er im Rekursverfahren eine Prozessvoraussetzung – die genügende Rechtsmittelbegründung – als nicht erfüllt hielt und auf den Rekurs nicht eintrat. Die Beschwerdebegründung erscheint daher nicht als sachbezogen, und es fehlt an einer Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren.

c) Der Beschwerdeführerin ist sodann keine Frist zur Verbesserung im Sinn von Art. 40 Abs. 2 VRG einzuräumen. Zwar kann das Gericht eine solche Nachfrist ansetzen, wenn die Beschwerde Antrag und Begründung enthält, diese aber mangelhaft erscheinen. Die Verbesserungsmöglichkeit nach Art. 40 Abs. 2 VRG bezweckt allerdings, es auch einem nichtprozessgewandten Bürger zu ermöglichen, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Marti, S. 197). Die Beschwerdeführerin ist durch einen Anwalt rechtskundig vertreten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihr eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen, zumal ihr bereits eine Nachfrist im Sinn von Art. 40 Abs. 3 VRG gewährt worden war (zur vergleichbaren Situation im zivilprozessualen Rekursverfahren: OGE 40/1999/11 vom 19. Februar 1999 i.S. L. AG., E. 1, mit Hinweisen).

d) Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 32 N. 14, S. 246 f., und Art. 81

N. 5, S. 620; BGE 118 Ib 137 E. 3; BGE 123 V 338 E. 2).