Immigration Residence Permit Reconsideration Limited by General Administrative Law Standards
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA requester whose initial administrative decision regarding residence permits had become legally final sought reconsideration based on the more expansive grounds permitted in social security law, but the court held that the right to reconsideration in administrative law, including immigration matters, is governed by general principles derived from constitutional guarantees, which require a significant change in circumstances or the emergence of new material facts unknown during the prior proceedings. The court reasoned that the heightened standard for administrative reconsideration in social security law is unique to that area due to its routine nature and focus on social equity, and therefore, that broader standard should not be extended to general administrative law, leading to the dismissal of the appeal because the requester failed to meet the general criteria for reopening the already final decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BV; Immigration Residence Permit Reconsideration Limited by General Administrative Law Standards: The court reasoned that the heightened standard for administrative reconsideration in social security law is unique to that area due to its routine nature and focus on social equity, and therefore, that broader standard should not be extended to general administrative law, leading to the dismissal of the appeal because the requester failed to meet the general criteria for reopening the already final decision.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was rejected because the lower court's decision was deemed correct in finding that the appellant had no right to reconsideration under general principles.
Volltext
2002
Art. 29 Abs. 1 BV. Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung im Ausländerrecht (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2002/5 vom 26. Juli 2002 i.S. M.).
Im Ausländerrecht richtet sich der Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht nach der weitergehenden Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht.
Aus den Erwägungen:
3.– Das Ausländeramt stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2001 fest, dass die Jahresaufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am 14. Oktober 2000 abgelaufen und somit erloschen seien. Es wies die Betroffenen an, die Schweiz bis 31. August 2001 zu verlassen. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben.
Am 7. November 2001 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch. Das Ausländeramt stellte darauf mit Schreiben vom 14. November 2001 fest, die Verfügung vom 15. Mai 2001 sei rechtskräftig, weshalb kein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe. Mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise habe es keinen Anlass, einen neuen Sachentscheid zu treffen.
a) Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfassen auch den Anspruch, dass eine Sache überhaupt behandelt wird (Abs. 1).
Eine Besonderheit besteht dann, wenn eine rechtsuchende Person schon einen Entscheid erwirkt hat, nun aber bei derselben Behörde dessen Wiedererwägung verlangt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 6 E. 3a mit Hinweisen).
2002
Die Beschwerdeführerin beruft sich indessen auf den weitergehenden Wiedererwägungsanspruch, wie ihn das Eidgenössische Versicherungsgericht für das Sozialversicherungsrecht entwickelt hat. Danach kann im Sozialversicherungsrecht die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 400 E. 2b/aa mit Hinweisen).
Dabei handelt es sich aber um eine sozialversicherungsrechtliche Besonderheit. Denn die Wiedererwägung im Sozialversicherungsrecht ist auf die dortigen Verfahren zugeschnitten, die bei erheblicher Tragweite für die Betroffenen routinemässig und in grosser Vielzahl erledigt werden, und unter dem Leitgedanken des gesellschaftlichen Ausgleichs stehen. Diese Häufung besonderer Gesichtspunkte fehlt in aller Regel im allgemeinen Verwaltungsrecht, wozu auch das Ausländerrecht gehört. Es besteht daher kein Grund, diesen weitergehenden Wiedererwägungsanspruch auch auf das allgemeine Verwaltungsrecht auszudehnen. Vielmehr ist der Anspruch auf Wiedererwägung nach den allgemeinen Kriterien zu beurteilen.
b) Im vorliegenden Fall ist nicht zu sehen, dass sich die Umstände in der Zeit zwischen der Verfügung des Ausländeramts vom 15. Mai 2001 und der brieflich abgefassten Nichteintretensverfügung vom 14. November 2001 wesentlich geändert hätten. Ebensowenig macht die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder kein Anlass bestand. Verhält es sich aber so, hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Wiedererwägung. Daher ist das Ausländeramt korrekterweise darauf nicht eingetreten, und der Regierungsrat hat den dagegen gerichteten Rekurs zu Recht abgewiesen. Damit ist auch die vorliegende Beschwerde unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.