Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60/2002/29 • OG SH 60/2002/29 KI-generiert

Lessee's Pre-emptive Right vs. Third-Party Acquisition Authorization

Geschäftsnummer 60/2002/29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A lessee, claiming a statutory pre-emptive right over an agricultural property whose acquisition by a third party had been authorized by the cantonal office, appealed the authorization, seeking to have the permit granted to them instead; however, the court held that the pre-emptive right must generally be exercised outside the administrative permit and appeal process, requiring the appellant to demonstrate a specific legal interest beyond merely acquiring the property to be heard in the appeal against the third-party authorization, and since no such special interest was shown, the court declined to rule on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Abs. 3 BGBB, Art. 681a ZGB, Art. 47 BGBB; Lessee's Pre-emptive Right vs. Third-Party Acquisition Authorization: b) Gegen die Erteilung der Bewilligung können unter anderem Vorkaufsberechtigte Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB, SR 211.412.11]). Vorkaufsberechtigt ist insbesondere der Pächter, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt (Art. 47 BGBB).

Schlagwörter

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Leasingnehmer Eigentumsrecht Drittansprache Vorkaufsrecht des Mieters Erwerb von Grundeigentum Dienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. 3 BGBB

This provision determines that rights holders like the tenant can appeal the granting of the authorization, but the court ultimately refused to rule on the merits based on other factors.

Art. 681a ZGB

Cited to establish that the pre-emption right must generally be exercised outside the authorization and appeal procedure.

Art. 47 BGBB

Cited to confirm that the tenant is a preferred buyer if certain conditions are met, which is the core right the appellant was attempting to defend.

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Volltext

2003

Art. 47 und Art. 83 Abs. 3 BGBB; Art. 681a ZGB. Bewilligung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Vorkaufsrecht des Pächters (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2002/29 vom 14. Februar 2003 i.S. S.).

Das Vorkaufsrecht des Pächters bei Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist grundsätzlich ausserhalb des Bewilligungsund Beschwerdeverfahrens auszuüben; hiefür bedarf es keiner Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung eines Dritten. Auf eine Beschwerde des Vorkaufsberechtigten gegen eine Bewilligungsverfügung ist nur einzutreten, wenn hiefür ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis nachgewiesen wird.

Das kantonale Landwirtschaftsamt erteilte die Bewilligung zum Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks der H. durch M. Hiegegen beschwerte sich S. beim Obergericht. Er erklärte, er erhebe als Pächter des Grundstücks Anspruch auf das ihm zustehende Vorkaufsrecht; er ersuche darum, ihm die Bewilligung zum Kauf des Grundstücks zuzusprechen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.– a) …

b) Gegen die Erteilung der Bewilligung können unter anderem Vorkaufsberechtigte Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB, SR 211.412.11]). Vorkaufsberechtigt ist insbesondere der Pächter, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt (Art. 47 BGBB).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Voraussetzungen der mit der angefochtenen Verfügung erteilten Bewilligung erfüllt sind; er verweist lediglich auf das ihm nach seiner Auffassung zustehende Vorkaufsrecht als Pächter. Dieses Vorzugsrecht ist aber grundsätzlich ausserhalb des Bewilligungsund Beschwerdeverfahrens auszuüben; es kann innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend gemacht werden (Art. 681a Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. Reinhold Hotz in: Sekretariat des Schweizerischen Bauernver-

2003

bandes [Hrsg.], Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Anhang zu Art. 50–55 N. 4, S. 511 f.). Hiefür bedarf es keiner Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung eines Dritten. Um bei dieser Ausgangslage dennoch beschwerdebefugt zu sein, muss der Vorkaufsberechtigte, der sein Recht noch ausüben kann, ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis nachweisen, welches über seinen Anspruch, das in Frage stehende Grundstück an sich zu ziehen, hinausgeht (Beat Stalder im genannten Kommentar, Art. 83 N. 15, S. 723; vgl. zur Abgrenzung zwischen dem Vorkaufsfall als solchem und der Bewilligung des Rechtsgeschäfts, welches den Vorkaufsfall auslöst, auch Hotz, Art. 47 N. 26, S. 478, mit Verweis auf Art. 43 N. 11,

S. 452 ff.). Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan, und ein solches besonderes Rechtschutzinteresse ist auch nicht ersichtlich. Soweit es im übrigen darum geht, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht überhaupt erfülle, könnte dies nicht im vorliegenden Bewilligungsbzw. Beschwerdeverfahren geprüft werden; hiefür wäre vielmehr ein eigenständiges Bewilligungsverfahren erforderlich (vgl. Hotz, Art. 47 N. 26,

S. 478). Gegen eine Erwerbsbewilligung an den Pächter, der sich auf ein Vorkaufsrecht beruft, könnte wiederum der vertragliche Erwerber des Grundstücks Beschwerde erheben (BGE 126 III 274 ff.).

Geht es aber nicht um die Erwerbsbewilligung des vertraglichen Käufers als solche, sondern nur um das im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilende Vorkaufsrecht des Beschwerdeführers, so fehlt es diesem nach dem Gesagten am rechtlichen Interesse, die Bewilligungsverfügung anzufechten; seine Beschwerdebefugnis ist somit nicht dargetan.

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.