Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60/2002/26 • OG SH 60/2002/26 KI-generiert

School Transfer for Health Reasons Under Analogous Application of Educational Measures

Geschäftsnummer 60/2002/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where the transfer of a student to a different class for health reasons is not explicitly regulated by the cantonal school law, the school authority must undertake such a transfer if it is urgently necessary for the child's health, by analogously applying the rules governing educational or disciplinary measures. In such cases, the authority may seek an assessment from the school psychological service or the child and adolescent psychiatric service, as the communal school authority is generally responsible for student placement and transfers, and this authority should exercise that power even for health-based transfers if warranted.

Legislator-Regeste

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School Transfer for Health Reasons Under Analogous Application of Educational Measures: April 1981 (SchulG, SHR 410.100) für die Einrichtung und Führung der Schulen nach den einschlägigen Vorschriften sorgt. So ist denn auch in § 55 Abs. 2 lit. d des Schuldekrets vom 27. April 1981 (SchulD, SHR 410.110) ausdrücklich vorgesehen, dass die kommunale Schulbehörde über die Einweisung von Kindern in die Sonderschulen und die Sonderklassen beschliesst. Gemäss § 6 SchulD können Kinder sodann auf Kosten der Wohnsitzgemeinde die Schule einer andern Gemeinde oder eines anderen Schulkreises besuchen, wenn dadurch der Schulweg beträchtlich verkürzt oder erleichtert wird (Abs. 1 und 2); dies erfordert jedoch einen Entscheid der Schulbehörde der Wohngemeinde (Abs. 3).

Schlagwörter

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strafweise Versetzung im Dienst Kindesunterbringung Sonderschulung medizinischer Bedarf des Kindes Schulgesetzgebung schulergänzende Betreuung
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Volltext

2003

§ 7 Abs. 2 lit. c und § 8 Abs. 2 der Schulordnung der Primarund Orientierungsschule. Versetzung eines Schülers in eine andere Klasse aus gesundheitlichen Gründen; Zuständigkeit, Verfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2002/26 vom 25. April 2003 i.S. X.)

Die Versetzung eines Schülers in eine andere Klasse aus gesundheitlichen Gründen ist im Schulrecht des Kantons Schaffhausen nicht ausdrücklich geregelt. Wenn eine solche Versetzung im Interesse der Gesundheit des Kindes dringend geboten ist, hat sie die Schulbehörde in sinngemässer Anwendung der Regeln über erzieherische und disziplinarische Massnahmen vorzunehmen; dabei kann sie eine Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst oder den Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst einholen.

Aus den Erwägungen:

3.– ...

a) Über die Zuweisung der Schüler in eine bestimmte Klasse oder deren Versetzung in eine andere Klasse bestehen – soweit ersichtlich – keine allgemeinen Vorschriften. Die Zuweisung von Schülern in eine bestimmte Klasse der Primarschule ist jedoch klarerweise Aufgabe der zuständigen kommunalen Schulbehörde, welche gemäss Art. 71 Abs. 1 des Schulgesetzes vom

27. April 1981 (SchulG, SHR 410.100) für die Einrichtung und Führung der Schulen nach den einschlägigen Vorschriften sorgt. So ist denn auch in § 55 Abs. 2 lit. d des Schuldekrets vom 27. April 1981 (SchulD, SHR 410.110) ausdrücklich vorgesehen, dass die kommunale Schulbehörde über die Einweisung von Kindern in die Sonderschulen und die Sonderklassen beschliesst. Gemäss § 6 SchulD können Kinder sodann auf Kosten der Wohnsitzgemeinde die Schule einer andern Gemeinde oder eines anderen Schulkreises besuchen, wenn dadurch der Schulweg beträchtlich verkürzt oder erleichtert wird (Abs. 1 und 2); dies erfordert jedoch einen Entscheid der Schulbehörde der Wohngemeinde (Abs. 3). Schliesslich hält § 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primarund Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen vom 31. März 1988 (Schulordnung, SHR 411.101) fest, dass die zuständige Schulbehörde die Versetzung eines Schülers in eine andere Klasse vornehmen kann, wobei selbstverständlich die Kosten der Schulung ebenfalls von der Wohngemeinde zu tragen sind, soweit

2003

eine Zuweisung an eine gemeindeexterne Schule erfolgt. Gedacht wurde bei der Versetzung nach § 7 Abs. 2 lit. c Schulordnung offenbar nur an eine Versetzung als erzieherische oder disziplinarische Massnahme (vgl. auch das Marginale von § 7 Schulordnung), doch muss diese Regelung sinngemäss auch für eine Versetzung aus anderen Gründen gelten, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wie sie vorliegend geltend gemacht wurden. Freilich dürfte eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen nur in Frage kommen, wenn sie im Interesse der Gesundheit des Kindes dringend geboten ist, nicht aber zur Abwendung blosser Unannehmlichkeiten für das Kind. Auch in solchen Fällen kann im übrigen § 8 Abs. 2 Schulordnung sinngemäss angewendet werden, wonach nötigenfalls vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst eine Beurteilung einzuholen ist. Dementsprechend hat denn auch der Schulinspektor gegenüber der Schulbehörde Y. im Dezember 2001 unbestrittenerweise die Auffassung vertreten, für den Entscheid über eine Kostenübernahme durch die Gemeinde Y. sei eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen.