Insurance Premium Calculation vs. Property Valuation Appealability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the procedure for calculating annual building insurance premiums, which depend on the construction class, operating class, and insured value determined by the real estate assessment office, followed by the insurer setting the premium based on these factors. The court reasoned that the two stages—the official determination of classification and value, and the subsequent premium calculation—are subject to separate appeal processes; thus, when appealing the premium calculation, only the mathematical application of the already legally established classification and value factors can be reviewed, as those factors themselves must be challenged through the distinct administrative review process leading to the higher court, preventing double litigation over the underlying valuation determinations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 GVG, Art. 40 GVG, Art. 47 GVG; Insurance Premium Calculation vs. Property Valuation Appealability: b) Die Jahresprämien für die Gebäudeversicherung werden gemäss § 4 des Dekrets über die Prämien und Feuerschutzbeiträge der kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Januar 1974 (GVD, SHR 960.110) in Abhängigkeit von Bauklasse, Betriebsklasse und Versicherungswert berechnet (vgl. auch Art. 35 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen vom 30. Oktober 1972 [GVG, SHR 960.100]). Die Einteilung der versicherten Objekte in Betriebsund Bauklassen ist durch das Amt für Grundstückschätzungen zusammen mit dem Gebäudeversicherungswert zu ermitteln und dem Grundeigentümer mit der Schätzung zu eröffnen (vgl. § 9 lit. a i.V.m.
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KI-generiertVolltext
2002
Art. 35, Art. 47 und Art. 49 GVG; § 4 und § 11 GVD; § 9 lit. a, § 10, § 27 Abs. 2 lit. a, § 29 und § 33 aGBV. Verfahren zur Ermittlung der Jahresprämien für die Gebäudeversicherung (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2001/44 vom 13. Dezember 2002 i.S. T. AG).
Die Jahresprämien für die Gebäudeversicherung werden in Abhängigkeit von Bauklasse, Betriebsklasse und Versicherungswert berechnet.
Die Einteilung der versicherten Objekte in Betriebsund Bauklassen nimmt das Amt für Grundstückschätzungen zusammen mit der Ermittlung des Gebäudeversicherungswerts vor. Die Festlegung dieser Faktoren durch das Amt für Grundstückschätzungen kann mit Einsprache und anschliessend mit Rekurs ans Obergericht angefochten werden.
Die Prämienhöhe wird von der Gebäudeversicherung festgesetzt; diese hat dabei auf die genannten Faktoren abzustellen. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren (Rekurs an das zuständige Departement und hierauf an den Regierungsrat, sodann Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht) kann nur die konkrete Berechnung der Prämie, nicht aber die Zuteilung des Gebäudes zu den Bauund Betriebsklassen überprüft werden.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Hinsichtlich des Verfahrens der Prämienermittlung in der Gebäudeversicherung führt der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid folgendes aus: An diesem Verfahren beteiligt seien zwei voneinander unabhängige Instanzen: Das Amt für Grundstückschätzungen habe für die einzelnen Gebäude die Betriebsund Bauklassen sowie den Versicherungswert festzulegen; die Klassifizierung werde den Grundeigentümern durch das Amt für Grundstückschätzungen mittels Verfügung mitgeteilt, wogegen beim gleichen Amt Einsprache und anschliessend allenfalls Rekurs ans Obergericht erhoben werden könne. Die Prämien würden demgegenüber aufgrund der jeweiligen Bauund Betriebsklassen und des Gebäudeversicherungswerts durch die Gebäudeversicherung festgesetzt; die Prämienrechnungen seien gegebenenfalls beim Baudepartement anzufechten.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber sinngemäss die Auffassung, über die Betriebsklassenzuteilung eines Gebäudes oder eines Gebäu-
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deteils müsse auch im Rahmen der Anfechtung einer Prämienrechnung entschieden werden können.
b) Die Jahresprämien für die Gebäudeversicherung werden gemäss § 4 des Dekrets über die Prämien und Feuerschutzbeiträge der kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Januar 1974 (GVD, SHR 960.110) in Abhängigkeit von Bauklasse, Betriebsklasse und Versicherungswert berechnet (vgl. auch Art. 35 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen vom 30. Oktober 1972 [GVG, SHR 960.100]). Die Einteilung der versicherten Objekte in Betriebsund Bauklassen ist durch das Amt für Grundstückschätzungen zusammen mit dem Gebäudeversicherungswert zu ermitteln und dem Grundeigentümer mit der Schätzung zu eröffnen (vgl. § 9 lit. a i.V.m. § 10 und § 27 Abs. 2 lit. a der vorliegend noch geltenden früheren Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 18. Dezember 1990 [aGBV; ABl 1990, S. 1309 ff.]; vgl. auch § 5 lit. a i.V.m. § 11, § 23 lit. c und § 24 Abs. 2 lit. a der heute geltenden Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 19. Dezember 2000 [GBV, SHR 641.301]). ... Gegen die Schätzung (und deren einzelne Elemente) kann im übrigen innert 20 Tagen nach Zustellung beim Amt für Grundstückschätzungen Einsprache erhoben werden (§ 29 aGBV; heute innert 30 Tagen: § 26 GBV). Der Einspracheentscheid kann alsdann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Obergericht mit Rekurs angefochten werden (§ 33 aGBV; heute innert 30 Tagen: § 28 GBV).
Die Festsetzung der Prämienhöhe erfolgt sodann durch die Gebäudeversicherung, welche auf die vom Amt für Grundstückschätzungen ermittelten Faktoren (Bauund Betriebsklasse, Gebäudeversicherungswert) abstellt (vgl. § 11 GVD; vgl. auch Art. 40 GVG). Gegen die Prämienfestsetzung kann – zumal sich aus dem Gesetz kein anderer Rechtsweg ergibt – gestützt auf Art. 49 GVG Rekurs an das zuständige Departement erhoben werden, dessen Entscheid anschliessend mit dem Rekurs an den Regierungsrat (Art. 16 ff. VRG) und danach mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht (Art. 34 ff. VRG) weitergezogen werden kann (vgl. zum Rechtsschutz auf dem Gebiet der Gebäudeversicherung auch OGE vom 25. Februar 2000 i.S. M., E. 2b/bb, Amtsbericht 2000, S. 101, und OGE vom 7. November 1997 i.S. P., E. 2b, Amtsbericht 1997, S. 114). Im Rahmen der Anfechtung der Prämienfestsetzung kann jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nur die konkrete Berechnung der Jahresprämie aufgrund der feststehenden Faktoren (Bauund Betriebsklasse sowie Gebäudeversicherungswert) angefochten werden. Die erwähnten Faktoren oder Elemente der Berechnung (Bauund Betriebsklasse sowie Gebäudeversicherungswert) können dagegen in diesem Verfahren nicht mehr überprüft werden, da sie im dar-
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gestellten Schätzungsverfahren rechtsverbindlich festgelegt werden. Andernfalls wäre eine doppelte Anfechtung möglich, was nicht sinnvoll wäre, zumal diese Werte – im Unterschied etwa zu den Eigenmietwerten im Steuerrecht – sich nicht in Abhängigkeit des Marktes laufend verändern, sondern grundsätzlich gleich bleiben (bei baulichen oder betrieblichen Änderungen ist grundsätzlich eine Neubzw. Zwischenschätzung erforderlich; vgl. § 23 aGBV bzw. § 18 GBV). Der Vorbehalt zugunsten des Schätzungsverfahrens ergibt sich im übrigen auch ausdrücklich aus Art. 47 GVG, wonach für das Verfahren zur Festlegung der Versicherungswerte auf die Bewertungsverordnung des Regierungsrats verwiesen wird.