Suspension of Social Welfare Appeals: Administrative Court Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a competent department suspends the appeal procedure in social welfare matters, this administrative measure is generally contestable via an administrative court appeal because such procedural orders, especially suspension orders, can cause irreparable disadvantage to the affected parties, and allowing direct appeal avoids fragmenting the legal remedies available against decisions made during such proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36 Abs. 1 SHG, Art. 34 VRG, Art. 36 Abs. 2 SHG; Suspension of Social Welfare Appeals: Administrative Court Review: Gegen Rekursund Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements in Sozialhilfeangelegenheiten steht direkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht offen (Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 21. November 1994 [SHG, SHR 850.100] i.V.m. Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]), während Fälle, die das zuständige Departement erstinstanzlich behandelt, zunächst mit Rekurs an den Regierungsrat weiterzuziehen sind (Art. 36 Abs. 2 SHG). Im vorliegenden Fall ist zwar nicht ein Rekursentscheid des zuständigen Departements, sondern eine verfahrensleitende Anordnung (Sistierungsverfügung) im Rahmen eines solchen Rekursverfahrens angefochten.
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KI-generiertVolltext
2002
Art. 36 Abs. 1 SHG; Art. 34 VRG. Anfechtung von Sistierungsentscheiden in Sozialhilfeangelegenheiten (Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts Nr. 60/2001/42 vom 11. Januar 2002 i.S. H.).
Wird das Rekursverfahren vom zuständigen Departement sistiert, kann dies grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
Aus den Erwägungen:
Gegen Rekursund Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements in Sozialhilfeangelegenheiten steht direkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht offen (Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 21. November 1994 [SHG, SHR 850.100] i.V.m. Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]), während Fälle, die das zuständige Departement erstinstanzlich behandelt, zunächst mit Rekurs an den Regierungsrat weiterzuziehen sind (Art. 36 Abs. 2 SHG). Im vorliegenden Fall ist zwar nicht ein Rekursentscheid des zuständigen Departements, sondern eine verfahrensleitende Anordnung (Sistierungsverfügung) im Rahmen eines solchen Rekursverfahrens angefochten.
Solche verfahrensleitende Anordnungen können nach der Praxis des Obergerichts mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie – wie das insbesondere bei Sistierungsverfügungen grundsätzlich der Fall ist – für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben können (vgl. Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986,
S. 122 bei Fn. 111, sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 Rz. 46 ff., insbesondere 50, S. 341 ff.). Um eine Aufsplitterung des Rechtsmittelweges zu vermeiden, erscheint es daher sinnvoll, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesen Fällen auch gegenüber verfahrensleitenden Anordnungen zuzulassen, welche das zuständige Departement in Rekursund Beschwerdeverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten trifft. ...