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51/2025/44 • OG SH 51/2025/44 KI-generiert

Appeal Deadline Reinstatement Denied Due to Insufficient Proof of Faultless Delay

Geschäftsnummer 51/2025/44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought reinstatement of the appeal deadline against a penalty order, claiming that his detention and severe health issues prevented him from timely addressing the matter, but the court denied the request because the evidence provided did not demonstrate a faultless delay as required by law. Specifically, the court reasoned that the submitted psychological assessment lacked real-time evaluation, was created retrospectively in consultation with legal counsel, and did not establish that the applicant could not have secured assistance from institutional resources, such as prison social services or his official defender, or arranged for mail handling prior to or during his detention, concluding that the high threshold for demonstrating clear lack of fault under the relevant statute was not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wiederherstellung der Einsprachefrist – Art. 94 Abs. 1 StPO. | Der Aufenthalt in Untersuchungshaft und das Vorliegen gesundheitlicher Probleme stellen keine unverschuldete Säumnis im Sinne von Art. 94 StPO dar, wenn wie vorliegend keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorliegen und das Gefängnis administrative Unterstützung anbietet (E. 4).   OGE 51/2025/44 vom 18. November 2025   Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Schlagwörter

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verspätetes Asylgesuch Rechtsverzögerung verspätete Beweismittel Fristversäumnis Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 94 Abs. 1 StPO

The appeal was dismissed because the requirements for the restoration of the objection period were not met.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was applied for the ordering of court costs following the dismissal of the appeal.

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Volltext

2025

Wiederherstellung der Einsprachefrist – Art. 94 Abs. 1 StPO.

Der Aufenthalt in Untersuchungshaft und das Vorliegen gesundheitlicher Probleme stellen keine unverschuldete Säumnis im Sinne von Art. 94 StPO dar, wenn wie vorliegend keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorliegen und das Gefängnis administrative Unterstützung anbietet (E. 4).

OGE 51/2025/44 vom 18. November 2025

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 29. April 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, X. wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.–. Der Strafbefehl wurde X. gleichentags eingeschrieben an seine Adresse versandt. Da diese Postsendung als "nicht abgeholt" retourniert worden war, stellte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 13. Mai 2025 nochmals mit A-Post zu. Am 9. Juli 2025 stellte

X. ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl mit der Begründung, er sei vom 9. April bis 30. Juni 2025 im Kanton Zürich in Untersuchungshaft gewesen, weshalb er nicht rechtzeitig habe Kenntnis vom Strafbefehl nehmen können. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 9. Juli 2025 ab. Dagegen erhob X. (Beschwerdeführer) am 4. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Aus den Erwägungen

3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die

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Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (statt vieler BGer 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1). Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis). Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustands nicht genügt (zum Ganzen BGer 6B_177/2025 vom 24. März 2025 E. 2.2; BGer 6B_176/2025 vom 24. März 2025 E. 3.2).

4. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme seines behandelnden Psychotherapeuten, Dr. phil. A., vom 4. August 2025 leidet der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) und an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig seit Anfang April 2025 schwergradige Episode; ICD-10 F33.2). Störungsspezifische Symptome wie ausgeprägte Suizidalität, sozialer Rückzug, Antriebslosigkeit, psychomotorische Verlangsamung und erhebliche kognitive Einbussen liessen ihn in Akutphasen selbst einfachste Alltagsverrichtungen nicht mehr bewältigen. Weiter hielt sein Psychotherapeut fest, die Haft habe den Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Nach seiner Entlassung sei er täglich in die Praxis gekommen, um die haufenweise liegengebliebene Post zu öffnen, was nur mit intensiver Unterstützung möglich gewesen sei. Damit vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzulegen, dass ihn keinerlei Verschulden am Verpassen der Einsprachefrist trifft. So ist zunächst festzuhalten, dass das eingereichte Zeugnis, das im Übrigen nicht von einer ärztlichen Fachperson ausgestellt wurde, keine echtzeitliche Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers enthält, sondern erst im Nachhinein verfasst wurde. Das Zeugnis nimmt auf die im Beschwerdeverfahren zu beantwortenden Fragen ausdrücklich Bezug und datiert vom letzten Tag der Beschwerdefrist, was als Indiz dafür anzusehen ist, dass es in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellt wurde. Auch die Diagnosestellung erfolgte rückwirkend ("seit Anfang April 2025") und insbesondere für einen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft

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und damit nicht in Behandlung bei Dr. A. befand. Dass der Psychotherapeut den Beschwerdeführer kurz vor der Inhaftierung behandelte, geht aus dem Zeugnis jedenfalls nicht hervor. Damit und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und andere Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler BGer 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022

E. 6.9), kommt dem Zeugnis kein voller Beweiswert für den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu. So war es dem Beschwerdeführer trotz gemäss Zeugnis weiterhin bestehender schwergradiger depressiver Episode denn auch möglich, sich nach Entlassung aus dem Gefängnis Hilfe beim Erledigen der Post zu holen. Weshalb dies nicht auch während der Haft hätte möglich sein sollen, erschliesst sich nicht. Auch im Gefängnis war der Beschwerdeführer in (psychiatrischer) Behandlung und hätte Hilfe von Bewährungshelfern bzw. vom Sozialdienst des Gefängnisses in Anspruch nehmen können. Zudem war er amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B. Auch machte der Beschwerdeführer nicht etwa geltend, er hätte keinerlei Bezugspersonen ausserhalb des Gefängnisses, welche mit der Sichtung seiner Post hätten betraut werden können. Schliesslich lagen zwischen der Inhaftierung am 9. April 2025 und dem Erlass des Strafbefehls am 29. April 2025 drei Wochen, was genügt, um mit Unterstützung von Hilfspersonen die Sichtung der Post bzw. deren Umleitung zu organisieren. Dass der Beschwerdeführer klar schuldlos an der Säumnis war, vermag er mithin nicht glaubhaft zu machen. Die (hohen) Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 StPO sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.