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51/2020/16 • OG SH 51/2020/16 KI-generiert

Timeliness of Appeal Despite Foreign Service When Statutory Notification Omitted Key Submission Rule

Geschäftsnummer 51/2020/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where the notification of non-commencement was served abroad, making the appeal period expire on February 20th, the appeal filed on February 19th was nonetheless considered timely because the accompanying legal instruction, as required by statute for recipients abroad, failed to mention the rule allowing submission via the national postal service or a diplomatic/consular mission by the deadline, meaning the parties could not be held to a procedural rule of which they were not adequately informed.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO; Timeliness of Appeal Despite Foreign Service When Statutory Notification Omitted Key Submission Rule: Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Nach Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Frist dann eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist diplomatische Mission Verfahrensvorschriften verspätete Einreichung von Urkunden schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO

The provision governing the required content of the legal notice which was found to be deficient, leading to the appeal being deemed timely filed.

Art. 91 Abs. 2 StPO

The provision detailing the specific requirements for timely filing abroad, which had to be included in the legal notice.

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Volltext

2020

Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtsmittelbelehrung – Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO.

Die Rechtsmittelbelehrung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO muss, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft ist, grundsätzlich einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten bzw. darauf, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 3.2).

OGE 51/2020/16/B vom 12. Mai 2020

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Nach Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Frist dann eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird.

3.1. Gemäss der vorliegenden Sendungsverfolgung der Post wurde den Beschwerdeführerinnen die Nichtanhandnahmeverfügung am 10. Februar 2020 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist hat damit am folgenden Tag, dem 11. Februar 2020, zu laufen begonnen (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 20. Februar 2020 geendet (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Beschwerde wurde zwar am 19. Februar 2020 in der Türkei postalisch aufgegeben, der Schweizerischen Post wurde sie gemäss der vorliegenden Sendungsverfolgung allerdings erst am 26. Februar 2020 übergeben. Die ans Obergericht gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerinnen war damit grundsätzlich verspätet.

3.2. Die Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO muss allerdings, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft ist, grundsätzlich einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten bzw. darauf, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (BGE

145 IV 259 E. 1.4 S. 261 ff.). Da die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft keinen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthielt, kann die in dieser Bestimmung

2020

enthaltene Regel den Beschwerdeführerinnen nicht entgegengehalten werden. Anhaltspunkte, dass diese auf andere Weise auf die Bestimmung von Art. 91 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht worden sind, liegen nicht vor. Weil den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids keine Nachteile erwachsen dürfen, ist die Beschwerde demnach als fristwahrend eingereicht zu behandeln.