Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51/2012/9 • OG SH 51/2012/9 KI-generiert

Failure to Appear on Penalty Objection Renders Objection Withdrawn and Triggers Cost Liability

Geschäftsnummer 51/2012/9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where an accused person files an objection to a penalty order but fails to appear at the main hearing, their objection is deemed withdrawn, causing the penalty order to become final, and in line with analogous application of procedural rules for appeals, the accused is treated as the losing party under the objection proceedings, obligating them to compensate the injured party for their expenses incurred during the cantonal court proceedings, regardless of the prior outcome of the penalty order itself.

Legislator-Regeste

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Art. 433 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO1, Art. 432 StPO, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 6 StPO; Failure to Appear on Penalty Objection Renders Objection Withdrawn and Triggers Cost Liability: Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 433 N. 7, S. 2870.

Schlagwörter

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Kostenauflage Verfahrensrügen Parteianhörung Parteientschädigung Einreichung einer Strafanzeige Vorführung vor der Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to establish that the defaulting accused is deemed to have lost and must compensate the injured party in the objection procedure by analogy.

Art. 433 StPO

Cited in connection with the rule for compensation owed to the injured party for expenses incurred in the cantonal court procedure.

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Volltext

2013

Art. 428 Abs. 1 und Art. 433 StPO. Kostenund Entschädigungsfolgen im Einspracheverfahren (OGE 51/2012/9 vom 12. April 2013)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Im Einspracheverfahren gilt der säumige Beschuldigte in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegend und hat die Geschädigte für ihren Aufwand im kantonsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen.

Ein Beschuldigter erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Zur Hauptverhandlung erschien er nicht. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts schrieb hierauf das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache ab und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Die Kosten der Verfügung wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Geschädigten wurde keine Entschädigung zugesprochen. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Geschädigten gut.

Aus den Erwägungen:

2.– a) In der angefochtenen Verfügung wird der Verzicht auf eine Entschädigung der Beschwerdeführerin mit einem Verweis auf eine Stelle im Basler Kommentar zu Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO1 begründet. Dort wird ausgeführt, in Analogie zu Art. 432 StPO rechtfertige sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren zuzusprechen, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen würden, da ihr die Zivilgerichte bei ihrem Obsiegen im Zivilprozess eine Entschädigung aus Zivilprozessrecht zusprechen würden.2 …

b) aa) Die Einsprache ist kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf.3 Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überweist sie

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 433 N. 7, S. 2870.

Franz Riklin, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 354 N. 4, S. 2399.

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die Akten dem erstinstanzlichen Gericht. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Daraufhin wird ein erstinstanzliches Hauptverfahren durchgeführt.4 Entsprechend werden auch die Kosten und Entschädigungen nach den für das erstinstanzliche Hauptverfahren geltenden Regeln (Art. 426 f. und Art. 429 ff. StPO) festgesetzt.

Allerdings weist das Einspracheverfahren in manchen Bereichen doch eher Ähnlichkeiten mit einem Rechtsmittelverfahren auf. Entsprechend werden im Einspracheverfahren in bestimmten Konstellationen die für Rechtsmittelverfahren geltenden Bestimmungen analog angewandt. Bezieht sich eine Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren (Art. 356 Abs. 6 StPO), wobei die Regeln zum schriftlichen Rechtsmittelverfahren nach Art. 390 StPO analog zur Anwendung kommen.5 Sodann wird gemäss Art. 356 Abs. 7 StPO der für das Rechtsmittelverfahren geltende Art. 392 StPO sinngemäss angewandt, wenn nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten Personen Einsprachen erhoben haben und diese in der Folge gutgeheissen werden.

Gerade auch bei den Säumnisfolgen fallen die Ähnlichkeiten zwischen dem Einspracheverfahren und dem Rechtsmittelverfahren auf: Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Dies hat zur Folge, dass der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst.6 Diese Regelung entspricht weitgehend derjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 407 Abs. 1 StPO). Demgegenüber wird im "regulären" erstinstanzlichen Hauptverfahren bei Säumnis ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt. Auch ein Rückzug ist diesem Verfahren fremd. Im "regulären" erstinstanzlichen Hauptverfahren wird somit immer eine materielle Prüfung vorgenommen. Entsprechend werden die Kosten und Entschädigungen immer nach dem materiellen Unterliegen bzw. Obsiegen verteilt (Art. 426 f. und Art. 429 ff. StPO). Demgegenüber wird im Rechtsmittelverfahren bei Säumnis bzw. Rückzug davon ausgegangen, dass die betreffende Partei das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens – unabhängig davon, in welchem Umfang sie dort unterlag – vollumfänglich anerkennt, weshalb sie unabhängig vom Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens als vollumfänglich unter-

Riklin, Art. 356 N. 1, S. 2407.

Riklin, Art. 356 N. 3, S. 2407.

Riklin, Art. 356 N. 4 f., S. 2407 f.

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liegend und damit als kostenund entschädigungspflichtig gilt.7 Aufgrund der vergleichbaren Situation muss dasselbe auch im Einspracheverfahren gelten.

Dementsprechend gilt vorliegend der Beschuldigte in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO im Einspracheverfahren als unterliegend und hat die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand im kantonsgerichtlichen Verfahren voll zu entschädigen.

Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a und Art. 428 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Bernhard, Art. 436 N. 4, S. 2876.