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51/2012/13 • OG SH 51/2012/13 KI-generiert

Complaint Regarding Seizure Delay and Standing Dismissed

Geschäftsnummer 51/2012/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint alleging a delay in legal proceedings concerning a motion to seize a property owned by a company, not the accused, was largely dismissed; the court reasoned that while generally no deadline applies to appeals for refusal or delay of justice, a ten-day limit applies following an explicit refusal to act, and in this case, the prosecutor's estimate of concluding necessary inquiries within four weeks did not constitute an undue delay. Furthermore, the court questioned the complainant's direct standing to request seizure (either for cost coverage or restitution) over property not owned by the accused, noting that seizure under criminal procedure rules is generally impermissible to secure purely civil claims, for which separate civil remedies exist.

Legislator-Regeste

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Art. 396 StPO, Art. 263 StPO1, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 43 Abs. 1 JG2, Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Complaint Regarding Seizure Delay and Standing Dismissed: Furthermore, the court questioned the complainant's direct standing to request seizure (either for cost coverage or restitution) over property not owned by the accused, noting that seizure under criminal procedure rules is generally impermissible to secure purely civil claims, for which separate civil remedies exist.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige Beschlagnahme Sondergut Besitzesrechtsklage ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the formal requirement for an appeal concerning the need for a legally protected interest in changing a decision.

Art. 396 StPO

Cited to establish the general 10-day deadline for appeals, while noting exceptions for appeals based on refusal or delay of legal action.

Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO

Cited when discussing the inapplicability of securing claims via confiscation for the coverage of costs (Kostendeckungsbeschlagnahme) in this specific case.

Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO

Cited when discussing the inapplicability of confiscation for the restitution of assets (Restitutionsbeschlagnahme) in this specific case.

Art. 61 lit. a StPO

Cited to establish that the public prosecutor's office is responsible for directing the preliminary investigation.

Art. 62 Abs. 1 StPO

Cited regarding the obligation of the public prosecutor's office to determine which orders are to be made and when, ensuring orderly procedure.

Art. 268 StPO

Cited to highlight that cost coverage confiscation is generally only permitted concerning the accused's assets.

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Volltext

2012

Art. 61 lit. a, Art. 62 Abs. 1, Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. c, Art. 268, Art. 382 Abs. 1 und Art. 396 StPO. Grundbuchsperre als Deckungsund Restitutionsbeschlagnahme; Voraussetzungen, Beschwerdebefugnis, Rechtsverzögerung (OGE 51/2012/13 vom 27. April 2012)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind zwar an keine Frist gebunden. Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, gilt aber die Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Kenntnisnahme dieser Mitteilung (E. 1).

Offengelassen, ob der Gläubiger einer Firma in einem gegen deren Verwaltungsrat persönlich gerichteten Strafverfahren unmittelbar in eigenen Interessen betroffen und damit beschwerdebefugt sei, wenn es um die Beschlagnahme eines im Eigentum der Firma befindlichen Grundstücks geht (E. 1).

Stellt die Staatsanwaltschaft in Aussicht, sie werde die für einen Antrag erforderlichen Abklärungen voraussichtlich bis in rund vier Wochen treffen, kann im Regelfall nicht gesagt werden, die Sache werde über Gebühr verzögert (E. 2a).

Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, dass im Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich des nicht in dessen Eigentum befindlichen Grundstücks die Voraussetzungen einer Kostendeckungsoder einer Restitutionsbeschlagnahme erfüllt seien (E. 2b).

X. erstattete Strafanzeige gegen Y. (unter anderem Präsident des Verwaltungsrats der Z. AG) wegen Verdachts der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung etc. Der zuständige Staatsanwalt erliess in der Folge eine Grundbuchsperre auf der Privatliegenschaft von Y. Am 26. März 2012 ersuchte X. die Staatsanwaltschaft, ein im Eigentum der Z. AG befindliches Grundstück mit Beschlag im Sinn von Art. 263 StPO1 zu belegen. Auf telefonische Anfrage vom 3. April 2012 stellte der zuständige Staatsanwalt X. in Aussicht, bis Ende Monat abzuklären, ob dem Gesuch stattzugeben sei. Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilte X. der Staatsanwaltschaft mit, er werde die erforderlichen Schritte unternehmen, wenn mit Ablauf der Osterfeiertage dem Vorgehen von Y. nicht mit der beantragten Beschlagnahme Einhalt geboten

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

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werde. Der zuständige Staatsanwalt antwortete mit Schreiben vom 5. April 2012, ob und wann Verfahrenshandlungen vorgenommen würden, entscheide die Staatsanwaltschaft selber. Am 11. April 2012 erhob Werner Stoll beim Obergericht Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die fragliche Liegenschaft mit Beschlag zu belegen, eventuell sie anzuweisen, innert einer kurzen Frist die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen Entscheid über die Beschlage zu treffen und je nach Ergebnis die Liegenschaft mit Beschlag zu belegen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Aus den Erwägungen:

1.– Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde ans Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 43 Abs. 1 JG2). Gerügt werden können unter anderem Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Aus diesen Rügegründen ergibt sich, dass gegebenenfalls auch Unterlassungen angefochten werden können.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO grundsätzlich innert 10 Tagen einzureichen (Abs. 1). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Abs. 2). Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, gilt aber die Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Kenntnisnahme dieser Mitteilung.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Telefongespräch erhoben, in welchem der zuständige Staatsanwalt erklärt hatte, er werde das weitere Vorgehen (erst) bis Ende April abklären. Die Beschwerde ist daher jedenfalls nicht verspätet.

Für Beschwerden wegen Rechtsverzögerung gelten mit Ausnahme der Fristbestimmung grundsätzlich die gleichen formellen Anforderungen wie für die übrigen Beschwerden.5 Es bedarf demnach eines rechtlich geschützten Interesses der beschwerdeführenden Partei an der Aufhebung oder Änderung

Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).

Andreas J. Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 N. 12, S. 1885, mit Hinweis;

Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 393 N. 6, S. 2615, mit Hinweisen.

Keller, Art. 396 N. 9, S. 1902, mit Hinweisen.

Keller, Art. 396 N. 10, S. 1902.

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eines Entscheids bzw. an einer Anordnung zur Behebung des geltend gemachten Beschwerdegrunds (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei muss unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht.6 Dass und inwieweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Beschlagnahme einer nicht im Eigentum des Beschuldigten stehenden Liegenschaft unmittelbar – nicht nur mittelbar durch Gefährdung seiner Ansprüche gegenüber der Eigentümerfirma – in eigenen Rechten betroffen sei, ist zumindest nicht offensichtlich.7 Ob die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers effektiv gegeben sei, kann aber letztlich offenbleiben, erweist sich doch die Beschwerde, wie sich zeigen wird, ohnehin als unbegründet.

Auf die Beschwerde ist nur mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.

2.– Rechtsverzögerung durch Untätigkeit liegt vor, wenn die Behörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie untätig bleibt, beispielsweise auf einen Antrag zur Vornahme einer bestimmten Handlung einfach nicht reagiert oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.8

a) Die Verfahrensleitung obliegt im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). Diese hat daher zu bestimmen, welche Anordnungen in welchem Zeitpunkt zu treffen sind, um eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Dabei hat sie zwar gegebenenfalls auch Anträge der Parteien zum Verfahrensablauf zu prüfen. Die Parteien können jedoch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht durch eigenes Ansetzen von Fristen zum Tätigwerden in einem bestimmten Zeitpunkt verpflichten.

Im vorliegenden Fall hat der zuständige Staatsanwalt am 3. April 2012 erklärt, er werde die erforderlichen Abklärungen voraussichtlich bis Ende Monat, d.h. bis in rund vier Wochen treffen. Bei einem derartigen zeitlichen Ablauf kann aber im Regelfall jedenfalls nicht gesagt werden, die Sache werde über Gebühr verzögert, ungeachtet dessen, ob die fragliche Handlung überhaupt geboten sei oder nicht.

b) Der Beschwerdeführer müsste demnach substantiiert darlegen, dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise ein bestimmtes Handeln, zu

Viktor Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N. 7, S. 1843, mit Hinweis; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 N. 2, S. 737.

Vgl. dazu auch unten, E. 2b.

Keller, Art. 396 N. 9, S. 1902; Stephenson/Thiriet, Art. 396 N. 17, S. 2635.

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welchem die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei, innert weniger Arbeitstage in seinem eigenen rechtlich geschützten Interesse zwingend geboten sei. Aus seiner Eingabe vom 26. März 2012 an die Staatsanwaltschaft und aus der Beschwerdeschrift geht das jedoch nicht hervor.

Der Beschwerdeführer erachtet offenbar die Rückzahlung seines Darlehens an die Z. AG als gefährdet. Er ersucht um eine Grundbuchsperre im Sinn einer Deckungswie Restitutionsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO unter Hinweis darauf, dass die fragliche Liegenschaft verkauft und der Z. AG, dem Beschwerdeführer (deren Aktionär) und Dritten dadurch ein Haftungssubstrat entzogen werden könnte.

Die Deckungsbeschlagnahme dient der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Letztere umfassen nur allfällige Prozessentschädigungen, nicht etwa Schadenersatzund Genugtuungsansprüche. Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist demgemäss unzulässig. Die Kostendeckungsbeschlagnahme ist im Übrigen – wie sich aus der Sondernorm von Art. 268 StPO ergibt – nur in Bezug auf Vermögenswerte des Beschuldigten erlaubt, wobei unter Umständen die Regeln des zivilrechtlichen Durchgriffs massgebend sein könnten.9 Die Restitutionsbeschlagnahme bezieht sich auf Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Sie bezweckt die vorläufige Sicherstellung deliktisch erlangter Werte im Hinblick auf die Verwirklichung des materiellen Rechts auf Rückerstattung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB10.11 Unter die Restitutionsbeschlagnahme fallen nur die dem Berechtigten direkt entzogenen Werte bzw. allfällige unechte Surrogate. Ohne diesen direkten Zusammenhang ist eine Beschlagnahme unter diesem Titel nicht zulässig.12 Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, und es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass und inwieweit – soweit es ihn selber betrifft – die Voraussetzungen einer Kostendeckungsoder einer Restitutionsbeschlagnahme erfüllt seien. Zur Sicherung seiner Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten persönlich ist die beantragte strafprozessuale Beschlagnahme von Dritt-

Stefan Heimgartner in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 268 N. 5 f., S. 1304 f., mit Hinweisen.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).

Heimgartner, Art. 263 N. 20, S. 1276; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 263 N. 48, S. 1817.

Schmid, Art. 263 N. 4, S. 487.

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eigentum bei summarischer Betrachtung wohl nicht zulässig. Dafür stünden dem Beschwerdeführer allenfalls die einschlägigen zivilbzw. zivilprozessoder betreibungsrechtlichen Behelfe zur Verfügung. Nicht präjudiziell ist insbesondere auch die Grundbuchsperre, die über die im Eigentum des Beschuldigten befindliche Liegenschaft verfügt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer mit der nunmehr beantragten Grundbuchsperre generell weitere strafbare Handlungen verhindern möchte – wie es im Ergebnis den Anschein macht –, ist die Beschlagnahme jedenfalls unzulässig.13 In dieser Situation ist nicht dargetan, dass die Sache mit Blick auf die Interessen des Beschwerdeführers als Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten besonders dringlich wäre und dass die Staatsanwaltschaft die Sache unrechtmässig verzögert hätte, obwohl sie hätte handeln müssen; dies auch mit Blick darauf, dass entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers relativ kurzfristig ein Verkauf der Liegenschaft zur Diskussion stehen könnte.

c) Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit mit Blick auf die Beschwerdebefugnis überhaupt darauf einzutreten ist.14

Vgl. zum früheren kantonalen Recht OGE 51/2008/26 vom 14. November 2008, E. 2, Amtsbericht 2008, S. 146 f., SJZ 2009, S. 510 f., Nr. 33.

Vgl. oben, E. 1.