Juvenile Custody Extension Deadline and Detention Segregation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that the deadline for the juvenile prosecutor to request an extension of custody runs from the day following the commencement of custody, and this deadline is met if the request is submitted to the police for transmission to the custody judge, even if the court registry is closed. Furthermore, the court determined that the detention regime at the cantonal prison satisfied the legal requirement to segregate juvenile detainees from adult inmates during pre-trial detention by ensuring strict separation during all activities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 1 JStPO, Art. 27 Abs. 2 JStPO1, Art. 3 Abs. 1 JStPO, Art. 90 Abs. 1 StPO2, Art. 27 Abs. 2 JStPO; Juvenile Custody Extension Deadline and Detention Segregation: Furthermore, the court determined that the detention regime at the cantonal prison satisfied the legal requirement to segregate juvenile detainees from adult inmates during pre-trial detention by ensuring strict separation during all activities.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court confirmed that the deadline for requesting the extension of pre-trial detention was respected according to this article.
The court found that the detention regime complied with the legal requirement of separating minors from adult detainees under this article.
Volltext
2011
Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 JStPO. Verlängerung der Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren; Fristwahrung; Gebot der Trennung Jugendlicher von erwachsenen Inhaftierten (OGE 51/2011/11 vom
21. April 2011)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Die Frist, innert welcher die Jugendanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Haftverlängerung zu ersuchen hat, beginnt am Tag nach dem Beginn der Untersuchungshaft zu laufen. An Tagen, an denen die Gerichtskanzlei geschlossen ist, wahrt die Jugendanwaltschaft diese Frist auch dann, wenn sie das Gesuch vor dem Fristablauf bei der Schaffhauser Polizei zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts deponiert (E. 2).
Das Vollzugsregime des Kantonalen Gefängnisses genügt dem gesetzlichen Gebot der Trennung Jugendlicher von erwachsenen Inhaftierten im Vollzug der Untersuchungshaft (E. 4).
Aus den Erwägungen:
2.– Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Haftverlängerungsgesuch sei verspätet eingereicht worden, weil es einerseits nicht mehr am siebten Tag der Untersuchungshaft gestellt und anderseits ohnehin nicht dem Zwangsmassnahmengericht, sondern lediglich der Schaffhauser Polizei übergeben worden sei.
Soll die Untersuchungshaft länger als 7 Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs (Art. 27 Abs. 2 JStPO1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO2 beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen.3
Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO, SR 312.1).
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
Vgl. Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 27 N. 13, S. 95.
2011
Die Untersuchungshaft wurde per 20. März 2011, 14.45 Uhr, verhängt. Die siebentägige Frist für die Einreichung des Haftverlängerungsgesuchs begann daher am folgenden Tag, am 21. März 2011, zu laufen und endete am Sonntag, 27. März 2011. An diesem Tag übergab die Jugendanwaltschaft das Haftverlängerungsgesuch der Schaffhauser Polizei zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts, wie dies der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt. Der Beschwerdeführer ist zwar der Ansicht, diese Übergabe wirke nicht fristwahrend, falls die Polizei den Pikettrichter nicht umgehend informiert habe. Weshalb dies so sein sollte, erklärt der Beschwerdeführer allerdings nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. Es trifft zu, dass die Schaffhauser Polizei mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft eine Absprache getroffen hat, wonach die Zentralstelle der Schaffhauser Polizei als Postfach dient, wenn die direkte Zustellung einer Eingabe der Staatsanwaltschaft ans Zwangsmassnahmengericht nicht möglich ist, weil die Gerichtskanzlei – etwa an Wochenenden – nicht geöffnet ist. Aufgrund dieser Vereinbarung fungiert die Polizei an solchen Tagen als Gehilfin des Zwangsmassnahmengerichts. Bereits mit der Übergabe eines Haftverlängerungsgesuchs an die Schaffhauser Polizei zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts ist demnach das Gesuch im Sinn von Art. 27 Abs. 2 JStPO bei ihm eingegangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde dies im Übrigen selbst dann gelten, wenn ein Gesuch zwar bereits bei der Polizei deponiert wurde, der zuständige Einzelrichter oder die zuständige Einzelrichterin aber nicht oder erst viel später über die Hinterlegung orientiert worden wäre. Zu beachten ist aber, dass ab dem Zeitpunkt der Deponierung bei der Schaffhauser Polizei zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts die Frist von 48 Stunden läuft, innert welcher das Gericht über das Gesuch entscheiden muss.4 Indem also die Jugendanwaltschaft das Haftverlängerungsgesuch am
27. März 2011 (um 16.20 Uhr) der Schaffhauser Polizei zu Handen des Kantonsgerichts übergab, ist die siebentägige Frist von Art. 27 Abs. 2 JStPO eingehalten. Das Zwangsmassnahmengericht hat sodann innert 48 Stunden ab dem Gesuchseingang entschieden. Dieser ganze Vorgang ist daher nicht zu beanstanden.
… 4.– a) Untersuchungsund Sicherheitshaft werden in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen (Art. 28 Abs. 1 JStPO). Diesem Gebot der Trennung Jugendlicher von Erwachsenen im Vollzug der
Art. 27 Abs. 2 JStPO.
2011
Untersuchungshaft kommt eine absolute Bedeutung zu, die keine Ausnahmen zulässt. Ihr kommt Vorrang zu, weshalb allenfalls auch eine Einzelhaft von Jugendlichen in Kauf zu nehmen ist.5
b) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er in einem Gefängnis für Erwachsene und nicht in einer Anstalt für Jugendliche einsitze. Dass er körperlich robust sei, wie das Zwangsmassnahmengericht festgestellt habe, wiege die Tatsache nicht auf, dass er minderjährig sei, zumal die körperliche Konstitution nichts über die Verletzlichkeit der Psyche aussage.
c) Man kann sich fragen, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in rund 4½ Monaten das 18. Altersjahr erreicht, nicht sein Bedürfnis nach Schutz vor dem Kontakt mit erwachsenen Häftlingen mindert; letztlich kann diese Frage aber offengelassen werden. Bereits der Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 JStPO zeigt nämlich, dass die über einen Jugendlichen verhängte Untersuchungshaft durchaus auch in einem Gefängnis für erwachsene Inhaftierte vollzogen werden darf. Dabei ist aber jedenfalls sicherzustellen, dass Kontakte des Jugendlichen mit erwachsenen Häftlingen vermieden werden.6 Diese Voraussetzung ist im Kantonalen Gefängnis Schaffhausen erfüllt: zwar verfügt das Gefängnis nicht über einen eigenen Block für jugendliche Inhaftierte. Sie werden aber bei allen Aktivitäten (Sport, Spazieren, Körperpflege) strikt von den erwachsenen Häftlingen getrennt. Den gesetzlichen Anforderungen ist damit Genüge getan …
BGE 133 I 297–299 E. 4.5 ff. (zu aArt. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz, JStG, SR 311.1]).
Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Art. 28 N. 2, S. 96.