Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51/2008/21 • OG SH 51/2008/21 KI-generiert

Right to Appointed Counsel Limited by Expected Prison Sentence Threshold

Geschäftsnummer 51/2008/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant is not entitled to court-appointed defense counsel under the relevant procedural code provision, which explicitly limits the right to counsel for the entire proceedings to cases where a prison sentence exceeding three months is expected, even if a fine exceeding 90 daily rates is anticipated. The court reasoned that the legislature deliberately distinguished between fines and prison sentences when adjusting the law following federal penal code revisions, prioritizing the protection of liberty rights over property rights, and thus a high fine alone does not meet the statutory threshold for mandatory appointment of counsel, nor does the possibility of a subsidiary custodial sentence for non-payment of the fine suffice as the relevant expected penalty.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 40 StGB, Art. 48 Abs. 3 StPO, Art. 315 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 36 Abs. 1 StGB; Right to Appointed Counsel Limited by Expected Prison Sentence Threshold: a) … Auf Begehren des Beschuldigten ist diesem gemäss Art. 48 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) … ein amtlicher Verteidiger zu bestellen für die Untersuchungshaft, wenn diese länger als zehn Tage dauern soll (lit. a), und für das ganze Verfahren, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu erwarten ist (lit. b).

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Strafzumessung Verfahrensrechte Eigentumsrecht notwendige Verteidigung gesetzliche Grenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 I 51
BGE 120 Ia 44
2c bb mit Hinweis insbesondere auf BGE 120 Ia 44 ff.
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Volltext

2008

Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 48 Abs. 2 lit. b StPO. Amtliche Verteidigung (OGE 51/2008/21 vom

3. Oktober 2008)

Ist keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, sondern nur eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen zu erwarten, so begründet dies keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung.

Aus den Erwägungen:

2.– Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im hängigen Strafverfahren Anspruch auf amtliche Verteidigung habe.

a) … Auf Begehren des Beschuldigten ist diesem gemäss Art. 48 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) … ein amtlicher Verteidiger zu bestellen für die Untersuchungshaft, wenn diese länger als zehn Tage dauern soll (lit. a), und für das ganze Verfahren, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu erwarten ist (lit. b).

…

b) … Die zuständige Untersuchungsrichterin hat … erklärt, es sei keine Freiheitsstrafe von über drei Monaten zu erwarten. Das stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage; er macht aber geltend, auf Gesuch hin sei auch bei einer zu erwartenden Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen die amtliche Verteidigung zu gewähren. Dem steht der klare Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 lit. b StPO entgegen. In dem seit 1. Januar 2007 geltenden Sanktionensystem wird – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist – die Geldstrafe gemäss Art. 34 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Fassung vom 13. Dezember 2002) klar von der Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB abgegrenzt. Bei der Anpassung der kantonalen Gesetze an die Revision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Änderungsgesetz vom 3. Juli 2006; ABl 2006, S. 913 ff.) wurde jedoch bewusst darauf verzichtet, die neu eingeführte Geldstrafe – je nach der zu erwartenden Höhe – als zusätzliche Voraussetzung für die obligatorische

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bzw. amtliche Verteidigung in die Strafprozessordnung aufzunehmen; dies aus der Überlegung heraus, dass Eingriffe in Vermögensrechte geringer zu gewichten sind als Eingriffe in Freiheitsrechte. Eine zu erwartende Geldstrafe ist demnach lediglich zu berücksichtigen zur Abgrenzung der Bagatellfälle, bei denen nie Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht, von den relativ schweren Fällen, in denen gegebenenfalls der Anspruch auf amtliche Verteidigung aus besonderen Gründen zu prüfen ist (Art. 48 Abs. 3 StPO; Vorlage des Regierungsrats vom 14. Dezember 2004, S. 15 [AD 04-171]; vgl. Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [BBl 2007, S. 7015]; BGE

122 I 51 f. E. 2c bb mit Hinweis insbesondere auf BGE 120 Ia 44 ff. E. 2a und b mit weiteren Hinweisen). Wie schon im Zusammenhang mit dem Begriff der Freiheitsstrafe in Art. 315 Abs. 2 lit. b StPO festgestellt (Präsidialverfügungen 50/2007/24 vom 14. September 2007 und 50/2007/22 vom

12. September 2007), ist darunter nicht auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu subsumieren, die unter Umständen an die Stelle der Geldstrafe tritt (Art. 36 Abs. 1 StGB). Ob dies der Fall sei, kann und muss im Strafverfahren noch nicht entschieden werden. Es handelt sich um eine blosse subsidiäre Strafe für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt wird, ähnlich wie die frühere Umwandlungsstrafe bei Nichtbezahlung von Bussen. Eine solche subsidiäre Strafe kann aber nicht massgebend sein als Voraussetzung für den Anspruch auf amtliche Verteidigung im Strafverfahren selber. Demnach hat der Beschwerdeführer allein mit Blick auf die allenfalls zu erwartende Strafe (Art. 48 Abs. 2 lit. b StPO) keinen entsprechenden Anspruch. In dieser Situation kann insbesondere auch offenbleiben, ob überhaupt eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen in Frage stehe.