Disputed Fee Reduction in Criminal Judgment as Procedural Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe setting of compensation for a defense counsel is an act of judicial administration, typically challenged via a separate, appealable decree unless the full amount is awarded or an agreement on a reduction is reached. In this case, the cantonal court set a reduced fee directly in the criminal judgment, assuming the defense counsel consented to the reduction. The higher court reasoned that because the alleged agreement is disputed, a tacit decree regarding the fee setting must be presumed, and therefore the defense counsel's challenge is properly brought as a procedural complaint, which takes precedence over administrative appeal for judicial administrative matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 354 StPO, Art. 35 VRG, Art. 310 StPO, Art. 50 StPO, Art. 354 Abs. 2 StPO, Art. 327 ff. StPO; Disputed Fee Reduction in Criminal Judgment as Procedural Complaint: In this case, the cantonal court set a reduced fee directly in the criminal judgment, assuming the defense counsel consented to the reduction. The higher court reasoned that because the alleged agreement is disputed, a tacit decree regarding the fee setting must be presumed, and therefore the defense counsel's challenge is properly brought as a procedural complaint, which takes precedence over administrative appeal for judicial administrative matters.
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KI-generiertThis procedural provision allows the appeal (Beschwerde) against the implied decision on the official defense counsel's fee.
The court noted that the specific appeal for fee disputes takes precedence over the administrative appeal under this provision.
Volltext
2008
Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 50, Art. 310, Art. 327 und Art. 354 StPO; Art. 35 VRG. Festsetzung und Anfechtung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger (OGE 51/2008/12 vom 5. September 2008)
Die Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger bildet einen Akt der Justizverwaltung. Die Entschädigung wird durch separate, mit Beschwerde anfechtbare Verfügung festgesetzt, sofern nicht der volle Rechnungsbetrag zugesprochen wird oder sich Gericht und amtlicher Verteidiger über eine Honorarreduktion einigen. Ausnahmsweise ist die Beschwerde auch gegen die direkte Honorarfestsetzung im Strafurteil möglich, wenn die vom Gericht angenommene Einigung über die Honorarkürzung vom Verteidiger in Frage gestellt wird.
Das Kantonsgericht setzte in einem Strafurteil eine reduzierte Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ein, wobei es davon ausging, der Verteidiger sei mit der Honorarkürzung einverstanden. Ein vom Verteidiger dagegen erhobenes Rechtsmittel behandelte das Obergericht als strafprozessuale Beschwerde, welche es abwies, soweit darauf einzutreten war.
Aus den Erwägungen:
1.– a) Unklar ist vorliegend …, ob die Beschwerde nach Art. 327 ff. der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) oder die Berufung nach Art. 310 ff. StPO gegeben sei.
Mit der Berufung können gemäss Art. 310 StPO die Parteien und die weiteren Beteiligten erstinstanzliche Strafurteile des Kantonsgerichts anfechten, soweit sie durch das Urteil unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind. Mit der Beschwerde können dagegen gemäss Art. 327 f. StPO dieselben Berechtigten Amtshandlungen oder Unterlassungen der Strafverfolgungsbehörden anfechten, soweit die Beschwerde nicht ausgeschlossen ist oder der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann.
Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 50 StPO bildet an sich nicht Gegenstand des Strafurteils, sondern eines
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selbständigen Justizverwaltungsakts, da im Verhältnis zwischen dem Staat und dem beauftragten Rechtsanwalt die dem amtlichen Verteidiger zustehende Vergütung geregelt werden muss (vgl. dazu auch Lieber/Donatsch in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2006, § 12 Rz. 17, S. 12). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird im Strafurteil lediglich insofern aufgeführt, als sie grundsätzlich dem verurteilten Angeklagten mit den Verfahrenskosten aufzuerlegen ist, wobei gegebenenfalls auf die separate Verfügung verwiesen wird (vgl. Art. 344 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 2 StPO). Nur insoweit ist denn auch mit der Berufung eine Anfechtung durch den verurteilten Angeklagten möglich, mit welcher sich dieser zugunsten einer für ihn günstigeren Kostenregelung wehren kann. Der amtliche Verteidiger muss demgegenüber, wenn er mit der Honorarfestsetzung nicht einverstanden ist, nicht die Kostenregelung des Strafurteils, sondern den separaten Justizverwaltungsakt anfechten. In der Praxis wird allerdings auf eine separate ausdrückliche Verfügung regelmässig verzichtet, sofern der volle Rechnungsbetrag zugesprochen wird oder sich Gericht und amtlicher Verteidiger über eine allfällige Reduktion des Honorars einigen. Diesfalls wird der entsprechende Honorarbetrag regelmässig direkt im Strafurteil eingesetzt.
b) Im vorliegenden Fall ging das Kantonsgericht von einer Einigung bezüglich der Reduktion der Honorarforderung aus, weshalb keine separate Verfügung erlassen wurde. Nachdem sich ergeben hat, dass die vom Kantonsgericht angenommene Einigung umstritten ist, muss somit eine stillschweigend ergangene Verfügung über die Honorarfestsetzung angenommen werden, welche vorliegend angefochten ist, zumal der amtliche Verteidiger andernfalls ohne Rechtsschutz für die Verfolgung der eigenen Interessen bliebe. Gegen diese (stillschweigend ergangene) Verfügung ist die Beschwerde gemäss Art. 327 ff. StPO zuzulassen, deren Voraussetzungen (insbesondere: kein Beschwerdeausschluss; kein ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu beschreitender anderer Rechtsweg) im Übrigen gegeben sind (vgl. dazu auch den im Amtsbericht 1994, S. 163 ff., publizierten Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 11. März 1994 betreffend Entschädigung eines amtlichen Verteidigers). Die Beschwerde nach Art. 327 ff. StPO geht als besonderes prozessuales Rechtsmittel insbesondere auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Justizverwaltungssachen nach Art. 35 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) vor (vgl. zur Abgrenzung zwischen prozessualer Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Justizverwaltungssachen auch OGE Nr. 60/2003/28 vom 24. Oktober 2003, Amtsbericht 2003, S. 110 ff., sowie Arnold Marti, Die Vereinheitlichung des Zivilund Strafprozessrechts, die Revision des Vormundschaftsrechts und das öffentliche Recht, ZBl 2007,
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S. 237 ff., S. 263; für den Zivilprozess OGE 41/2006/3 vom 21. April 2006,
E. 1, Amtsbericht 2006, S. 101).