Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
51/2007/37 • OG SH 51/2007/37 KI-generiert

Appeal Deadline Triggered by Actual Knowledge; Unjustified Vehicle Seizure Annulled

Geschäftsnummer 51/2007/37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that the statutory deadline for filing an appeal against a procedural seizure order was triggered not by delivery to a former cohabitant of the addressee, but by the addressee's actual knowledge of the order, especially when the former cohabitant no longer lived there or was an authorized representative. Furthermore, the court found that the early disposal of a seized vehicle is only permissible if reimbursement is impossible from the outset, which was not demonstrated here; in cases where a vehicle belonging to a third party was used for traffic offenses, seizure or confiscation is generally disproportionate and only justifiable in exceptional circumstances where the owner is expected to continue making the vehicle available to the offender despite knowing the risk potential. Given the unsubstantiated claim that reimbursement was impossible and the evidence that the owner did not voluntarily allow access and had reported the unauthorized use, the seizure was deemed unjustified and disproportionate, thus warranting the appeal's success and the order's annulment.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 StGB, Art. 330 Abs. 2 StPO, Art. 91 Abs. 1 StPO, Art. 98 Abs. 2 StPO, Art. 172 Abs. 1 StPO, Art. 175 Abs. 1 StPO; Appeal Deadline Triggered by Actual Knowledge; Unjustified Vehicle Seizure Annulled: Furthermore, the court found that the early disposal of a seized vehicle is only permissible if reimbursement is impossible from the outset, which was not demonstrated here; in cases where a vehicle belonging to a third party was used for traffic offenses, seizure or confiscation is generally disproportionate and only justifiable in exceptional circumstances where the owner is expected to continue making the vehicle available to the offender despite knowing the risk potential. Given the unsubstantiated claim that reimbursement was impossible and the evidence that the owner did not voluntarily allow access and had reported the unauthorized use, the seizure was deemed unjustified and disproportionate, thus warranting the appeal's success and the order's annulment.

Schlagwörter

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Beschlagnahme des Fahrzeugs gesetzliche Frist öffentliche Sicherheit prozessleitende Verfügungen Forderungseingabe Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1 StGB

The provision on confiscation of objects that endanger public safety was used to determine that confiscation was disproportionate.

Art. 172 Abs. 1 StPO

Cited in the context of the legal basis for seizure as a procedural coercive measure.

Art. 175 Abs. 1 StPO

Cited when discussing the return of seized objects if they are not subject to confiscation or forfeiture.

Art. 177 StPO

Cited in relation to the conditions under which seized items can be disposed of prematurely (early realization).

Art. 330 Abs. 2 StPO

The rule governing the time limit for filing the appeal was applied to determine that the appeal was filed on time.

Art. 91 Abs. 1 StPO

Cited to explain the general rules regarding the delivery of written notices by the Post Office, which was crucial for establishing the start of the appeal deadline.

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Volltext

2008

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 69 Abs. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1, Art. 172 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1, Art.

177 und Art. 330 Abs. 2 StPO. Strafprozessuale Beschlagnahme des Personenwagens einer Drittperson; Beschwerdefrist; Verhältnismässigkeit (OGE 51/2007/37 vom 28. März 2008)

Wird eine strafprozessuale Verfügung einem früheren Lebenspartner der Adressatin zugestellt, der im Zustellungszeitpunkt nicht mehr Hausgenosse der Adressatin und auch nicht willentlich eingesetzter Zustellungsbevollmächtigter ist, so wird mit der Zustellung an ihn die Beschwerdefrist nicht ausgelöst; massgeblich ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Adressatin selber (E. 1b).

Die vorzeitige Verwertung eines beschlagnahmten Gegenstands ist nur zulässig, wenn eine Rückerstattung zum vornherein ausgeschlossen ist. Das ist im vorliegenden Fall nicht dargetan (E. 2b).

Unter Umständen kann auch ein Auto eingezogen werden, mit welchem chronisch Strassenverkehrsdelikte begangen wurden. Gehört das Auto einer Drittperson, kommt eine Einziehung – und damit auch eine prozessuale Beschlagnahme – mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass die Drittperson das Auto dem Verkehrsdelinquenten trotz Kenntnis des Gefährdungspotentials auch in Zukunft zur Verfügung stellen würde. Voraussetzungen im vorliegenden Fall, in welchem das Auto gegen den Willen der Eigentümerin behändigt wurde, verneint (E. 2c).

Y., der seinerzeitige Lebenspartner von X., lenkte mehrfach deren Personenwagen, obwohl ihm wegen seiner Drogensucht der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Am 22. März 2007 teilte das Verkehrsstrafamt X. mit, sie habe persönlich dafür zu sorgen, dass Y. nicht mehr mit ihrem Fahrzeug herumfahre; sollte er dies dennoch erneut tun, müsste das Fahrzeug definitiv eingezogen werden. Am 12. November 2007 behändigte

Y. den Personenwagen von X. ein weiteres Mal. X. verständigte hierauf die Polizei. Das Auto wurde am 14. November 2007 sichergestellt. Am 16. November 2007 verfügte das Verkehrsstrafamt, der sichergestellte Personenwagen von X. werde eingezogen; die Polizei werde beauftragt, das Fahrzeug umgehend bestmöglich zu verwerten, da es nur von geringem Wert sei und

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eine längerdauernde Lagerung zu unverhältnismässigen Kosten führen würde. Das Obergericht hiess eine hiegegen erhobene Beschwerde von X. gut.

Aus den Erwägungen:

1.– a) Gegen Beschlagnahmeverfügungen der Untersuchungsbehörden können die Parteien sowie andere Beteiligte beim Obergericht Beschwerde führen, soweit sie durch die Amtshandlung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (Art. 327 Abs. 1 und Art. 328 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]; OGE 51/2004/19 vom 17. Dezember 2004, E. 2 mit Hinweisen, Amtsbericht 2004, S. 178).

Als Eigentümerin des fraglichen Personenwagens ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Beschlagnahmebzw. Einziehungsverfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit beschwerdebefugt.

b) Die Beschwerde muss innert zehn Tagen erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem die Beschwerdeführerin von der beanstandeten Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei schriftlicher Mitteilung mit dem Tag der Zustellung (Art. 330 Abs. 2 StPO). Die Zustellung wird in der Regel durch die Post vorgenommen nach den Bestimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung (Art. 91 Abs. 1 StPO). Heute sind hiefür die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Post massgebend. Demnach sind neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohnoder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt. Der Kunde kann sich sodann gegenüber der Post durch einen Dritten vertreten lassen (Ziff. 2.3.5 und 2.3.6).

Die angefochtene Verfügung wurde gemäss unterschriftlicher Empfangsbestätigung am 19. November 2007 an Y. ausgehändigt. Ist dieser als bezugsberechtigt zu betrachten, so wurde mit dieser Zustellung die Beschwerdefrist ausgelöst; sie hätte diesfalls bis 29. November 2007 gedauert. Die vom 26. November 2007 datierte Beschwerdeschrift wurde jedoch erst am 30. November 2007 der Post übergeben (vgl. Art. 98 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin erklärt, Y. sei damals nicht mehr ihr Lebenspartner gewesen; er habe insbesondere auch nicht mehr bei ihr gewohnt. Er sei jedoch immer wieder zu ihr gekommen; obwohl sie ihm gesagt habe, er müsse wieder gehen, habe er nicht gehen wollen. Da er durch seine Drogensucht unzurechnungsfähig gewesen sei, habe sie Angst vor ihm gehabt. Nach dem Vorfall vom 16. [richtig: 12.] November 2007, als er sie massiv bedroht

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habe, habe sie wie auf der Flucht gelebt; sie sei praktisch nie mehr zuhause gewesen. In dieser Zeit sei die fragliche Postsendung gekommen. Y. habe kein Recht gehabt, den Brief entgegenzunehmen.

Diese Schilderung wird vom Verkehrsstrafamt und von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt. Dass Y. grundsätzlich nicht mehr bei der Beschwerdeführerin wohnt, zeigt sich auch aus dem – nach einem früheren Vorfall (…) – neu abgeschlossenen, nur auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Mietvertrag ... Ob unter diesen Umständen die Post Y. bezüglich der angefochtenen Verfügung (noch) als bezugsberechtigt betrachten durfte, kann offenbleiben. Unter dem Aspekt der strafprozessualen Zustellungsvorschriften war er jedenfalls weder Hausgenosse der Beschwerdeführerin noch willentlich eingesetzter Zustellungsbevollmächtigter, der damals berechtigt gewesen wäre, die Post der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen. Fristauslösend war demnach nicht die Zustellung vom 19. November 2007 an Y., sondern die Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin persönlich. Da sie selber im fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen ihre Wohnung verlassen hatte, ist nicht davon auszugehen, dass sie noch am 19. November 2007 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis nahm. Die Beschwerdefrist begann daher erst später zu laufen und war am 30. November 2007 noch nicht abgelaufen.

Die Beschwerde ist somit als rechtzeitig eingereicht zu betrachten.

c) … 2.– a) Das Verkehrsstrafamt hat die angefochtene Verfügung in Anwendung der Art. 172 ff. StPO erlassen. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen über die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme.

Gemäss Art. 172 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Bestimmungen des Strafrechts der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, mit Beschlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen. Die Beschlagnahme stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung – eine blosse provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände bzw. Vermögenswerte dar. Bei der Beschlagnahme muss noch nicht feststehen, dass die fraglichen Gegenstände bzw. Vermögenswerte letztlich effektiv einzuziehen seien. Sie ist nach ständiger Praxis schon zulässig, wenn eine spätere Einziehung lediglich in Frage kommt (OGE 51/2004/19 vom 17. Dezember 2004, E. 3b mit Hinweis, Amtsbericht 2004, S. 181).

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Über Einziehung, Verfall oder Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte sowie über deren allfällige Verwertung oder Verwendung wird in der Regel bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Beschlagnahmeobjekte, die weder der Einziehung noch dem Verfall unterliegen, können schon vorher zurückgegeben werden, soweit sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden (Art. 175 Abs. 1 StPO). Kommt eine Rückerstattung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage, so können beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, vorzeitig freihändig verwertet werden (Art. 177 StPO).

b) Das Verkehrsstrafamt hat sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in seiner Vernehmlassung dazu geäussert, dass und weshalb eine allfällige spätere Rückerstattung des Autos nicht in Frage komme. Inwieweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zum vornherein ausgeschlossen sei, ist denn auch nicht ersichtlich.

In dieser Situation kann das Auto – ungeachtet der konkret anfallenden Aufbewahrungskosten – weder vorzeitig eingezogen noch verwertet und so dem Entscheid des Sachrichters letztlich vorgegriffen werden. Die entsprechenden Anordnungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich somit als ungerechtfertigt. Es fragt sich lediglich, ob wenigstens die vorläufige Sicherstellung einstweilen aufrechtzuerhalten sei oder ob sie aufzuheben sei, weil die Voraussetzungen für eine allfällige spätere Einziehung aufgrund der konkreten, aktenkundigen Umstände nicht gegeben sind, eine solche also nicht im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung in Frage kommt.

c) Das Verkehrsstrafamt hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, das Auto der Beschwerdeführerin gefährde – solange es in deren Besitz bleibe

– die öffentliche Sicherheit schwer, nachdem es mehrfach zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient habe. In seiner Vernehmlassung erklärt es sodann, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage zu verhindern, dass Y. ihren Personenwagen benütze; dessen Sicherstellung sei das einzige Mittel, die Gefahr weiterer Fahrten mit möglicherweise katastrophalen Folgen zumindest erheblich zu vermindern.

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; Fassung vom 13. Dezember 2002).

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Auch wenn im Einzelfall allenfalls keine bestimmte Person sanktioniert werden kann, bedarf es doch einer grundsätzlich strafbaren Anlasstat, damit ein Gegenstand gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und im Hinblick auf diese Einziehung zunächst sichergestellt werden kann. Welches im vorliegenden Fall die Anlasstat sei, konkretisiert das Verkehrsstrafamt nicht. In der angefochtenen Verfügung hat es zwar die Beschwerdeführerin als "Angeschuldigte" bezeichnet, im Betreff jedoch nur die Beschlagnahme als solche, d.h. keinen der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbestand erwähnt. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin geschilderten, im Grundsatz kaum zu widerlegenden Sachverhalts (gewaltsame Behändigung des Fahrzeugs durch

Y. nach Bedrohung der Beschwerdeführerin) ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis schuldig gemacht haben könnte (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). Mutmassliche Anlasstat ist damit – neben der Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch – wohl das Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises durch Y. (Art. 95 Ziff. 2 SVG). Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang als Drittperson zu betrachten (…).

Um einer weiteren, akuten Gefährdung von Personen bzw. der Öffentlichkeit zu begegnen, können unter Umständen auch Autos eingezogen werden, mit denen chronisch Strassenverkehrsdelikte begangen wurden. Im Vordergrund stehen dabei Fahrzeuge notorischer, uneinsichtiger Raser oder von Personen, die wiederholt in angetrunkenem Zustand gefahren sind. Es ist aber auch schon vorgekommen, dass ein Auto allein deshalb eingezogen wurde, weil es von einem Täter trotz Entzugs des Führerausweises verwendet worden war (Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, § 1/StGB 69 N. 25 mit Fn. 85, S. 17, N. 39 mit Fn. 160, S. 27, je mit Hinweisen; Florian Baumann im Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 69 N. 14b, S. 1436). Einziehbar sind allenfalls auch Gegenstände, die zwar vom Täter verwendet werden, aber Dritten zustehen; dies etwa dann, wenn der fragliche Gegenstand dem Täter weiterhin zugänglich ist und die Drittperson nicht willens oder in der Lage ist, die davon ausgehende künftige Gefährdung zu beseitigen (Schmid, § 1/StGB 69 N. 24, S. 15 f., N. 70, S. 49 f., je mit Hinweisen). Zu beachten ist bei der Einziehung generell der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die verschiedenen, in einer gefährlichen Sache zusammenlaufenden Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Erforderlich ist unter anderem, dass bei der fraglichen Einziehungsmassnahme zwischen dem anvisierten Ziel der Einziehung, nämlich der künftigen Sicherung von Rechtsgütern, und dem dadurch unvermeidlichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Schmid,

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§ 1/StGB 69 N. 67, S. 46, mit Hinweisen). Das ist gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn – wie hier – Drittrechte in Frage stehen und der Eingriff angesichts der zugrundeliegenden Straftat an sich schon sehr weit geht (vgl. Schmid, § 1/StGB 69 N. 25, Fn. 85, S. 17). Die Einziehung von Dritteigentum ist in der Regel unverhältnismässig und mit der Eigentumsgarantie kaum zu vereinbaren. Sie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass die Drittperson ihr Auto auch in Zukunft dem Verkehrsdelinquenten zur Verfügung stellen wird, obwohl sie das Gefährdungspotential kennt (Martin Schubarth, Konfiskation des Autos – angemessene Sanktion gegen "Raser"?, AJP 2005, S. 533).

Nach den unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin hat diese den fraglichen Personenwagen dem mutmasslichen Verkehrsdelinquenten Y. nicht freiwillig überlassen. Sie hat unter den gegebenen Umständen vielmehr das ihr Zumutbare getan, indem sie unverzüglich die Polizei benachrichtigt hat (Tatbestandsrapport vom 13. November 2007; Ausdruck vom 15. November 2007 aus dem Polizeijournal ["Y. hat mich bedroht und hat mein Auto gestohlen"]). Y. wohnte sodann – als Konsequenz früherer Vorfälle – nicht mehr bei ihr; wenn er sich trotzdem wiederholt dort aufhielt, geschah das gegen ihren Willen. In dieser Situation kann nicht gesagt werden, das Auto sei für ihn frei zugänglich gewesen und werde dies – wenn es bei der Beschwerdeführerin bleibe – auch inskünftig sein. Es ist davon auszugehen, dass es ihm nur bei allfälliger weiterer Drohung bzw. Gewaltanwendung gegenüber der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen würde. Dass die Beschwerdeführerin in einer solchen Bedrohungsoder Gewaltsituation nicht in der Lage sein mag, die Behändigung des Fahrzeugs zu verhindern, darf ihr im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nicht zum Nachteil gereichen. Kommt dazu, dass sich Y. zur Zeit offenbar in Untersuchungshaft oder im – allenfalls vorzeitigen – Sanktionenvollzug befindet. Das von ihm ausgehende Gefährdungspotential wird insoweit relativiert.

In der Gesamtbetrachtung vermag das Ziel, Y. durch Wegnahme des von ihm verwendeten Autos von weiteren Strassenverkehrsdelikten abzuhalten, die aus der Eigentumsgarantie fliessenden Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht zu überwiegen. Dies auch mit Blick darauf, dass bei der in Frage stehenden Anlasstat (Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises) eine Einziehung des zur Verfügung stehenden Autos zum vornherein nur zurückhaltend in Erwägung zu ziehen ist. Auch wenn daher angesichts des allfälligen Drogeneinflusses und der daraus folgenden potentiellen Gefahr bei künftigen Fahrten von Y. die weiteren Einziehungsvoraussetzungen an sich erfüllt sein sollten, erscheint eine Einziehung des fraglichen Personenwagens unter den aktenkundigen Umständen jedenfalls als unverhältnismässig.

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d) Die definitive Einziehung des Personenwagens der Beschwerdeführerin kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht in Frage. Damit besteht kein Grund, die Beschlagnahme des Autos im Hinblick auf den späteren Entscheid des Sachrichters aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.