Personal Hearing Required for Premature Sentence Commencement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that an order for the premature commencement of a sentence or measure is generally impermissible without the personal hearing of the accused, as waiving fundamental rights to personal liberty requires an explicit, unambiguous consent given with full knowledge of the legal situation, which cannot be sufficiently established merely through indirect communication via defense counsel, especially when the accused is not already detained under circumstances clearly justifying detention. Furthermore, premature commencement cannot be ordered until it is clear whether the accused faces an unconditional or partially conditional custodial sentence or a placement in a facility corresponding to a non-custodial measure, as the type of placement required depends on the ultimate sanction imposed following pending expert assessment regarding fitness to stand trial and need for measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 166 StPO; Personal Hearing Required for Premature Sentence Commencement: Furthermore, premature commencement cannot be ordered until it is clear whether the accused faces an unconditional or partially conditional custodial sentence or a placement in a facility corresponding to a non-custodial measure, as the type of placement required depends on the ultimate sanction imposed following pending expert assessment regarding fitness to stand trial and need for measures.
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KI-generiertThe appeal was granted and the challenged order reversed because the prerequisites for ordering the premature commencement of the sentence were not met under this article.
Cited in relation to the violation of fundamental rights (freedom) when waiving the right to a personal hearing.
Cited in relation to the violation of fundamental rights (freedom) when waiving the right to a personal hearing.
Volltext
2007
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 5 EMRK; Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 166 StPO. Vorzeitiger Massnahmenantritt; Voraussetzungen, persönliche Anhörung des Beschuldigten (OGE 51/2007/22 vom 5. Oktober 2007)
Auf die persönliche Anhörung des Beschuldigten vor Anordnung des vorzeitigen Strafoder Massnahmenantritts darf in der Regel nicht verzichtet werden. Eine bloss indirekte Erklärung via Verteidigung genügt grundsätzlich nicht (E. 2a).
Solange nicht klar ist, ob der Beschuldigte eine unbedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme zu erwarten habe, kann kein vorzeitiger Strafantritt angeordnet werden (E. 2b).
X. war schon mehrfach unter anderem wegen Betäubungsmittelund Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden. Das Untersuchungsrichteramt verurteilte ihn mit neuem Strafbefehl der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren; es ordnete sodann für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe an und erteilte X. die Weisung, eine Drogentherapie zu absolvieren. Mit Einsprache gegen den Strafbefehl erklärte die Staatsanwaltschaft, das Strafmass sei zu tief und es seien im Hinblick auf den Aufschub der neuen Freiheitsstrafe keine besonders günstigen Umstände ersichtlich; zudem sei die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit angezeigt. Der zuständige Untersuchungsrichter ordnete hierauf eine psychiatrische Begutachtung des X. zur Frage der Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zu einer allfälligen Massnahme an. In der Folge ersuchte die inzwischen eingesetzte amtliche Verteidigerin von X. das Untersuchungsrichteramt, ihrem Klienten den vorzeitigen Strafantritt zu bewilligen. Auf entsprechenden Antrag des Untersuchungsrichters gewährte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts dem X. den vorzeitigen Strafantritt. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht gut.
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Aus den Erwägungen:
2.– Nach Art. 166 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) kann ein im Wesentlichen geständiger Beschuldigter, der eine unbedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten hat, auf sein Gesuch hin in eine entsprechende Vollzugsanstalt eingewiesen werden, sofern es der Stand des Verfahrens erlaubt (Abs. 1). Die Anordnung erfolgt durch den Verfahrensleiter, im Vorverfahren auf Antrag des Untersuchungsrichters durch den Haftprüfungsrichter. Der Beschuldigte ist vorher persönlich anzuhören, nachdem er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte (Abs. 2).
a) Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte nicht persönlich angehört, weil die amtliche Verteidigerin darauf verzichtet hatte. In der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung hat es der Vizepräsident des Obergerichts aufgrund summarischer Betrachtung als fraglich erachtet, ob dieses Vorgehen zulässig sei. Dem ist auch bei näherer Betrachtung beizupflichten.
Der vorzeitige Strafoder Massnahmenvollzug ist mit dem verfassungsmässigen Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und den Garantien der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen vereinbar, kann doch beim vorzeitigen Strafoder Massnahmeantritt freiwillig auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz verzichtet werden. Als freiwillig ist ein solcher Verzicht zu betrachten, wenn die Zustimmung aus eigenem, ungehindertem Willen erklärt wird. Die Zustimmung kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird sowie wenn sie klar und unmissverständlich ist (OGE vom 3. September 1999 i.S. D., E. 2a mit Hinweis auf BGE 117 Ia 76 ff. E. 1c, Amtsbericht 1999, S. 185).
Eine bloss indirekte Erklärung via Verteidigung genügt grundsätzlich nicht, um hinreichend beurteilen zu können, ob die Zustimmung zur Aufgabe der bisher bestehenden Freiheit tatsächlich dem eigenem, ungehinderten Willen des Beschuldigten entspreche. Nicht von ungefähr verlangt das Gesetz zur Feststellung dieses Willens eine persönliche Anhörung. Zwar mag unter gewissen Umständen, wenn sich der Beschuldigte bereits in Haft befindet und die Voraussetzungen für Untersuchungsoder Sicherheitshaft klarerweise gegeben sind, wenn es also nicht unmittelbar um den Verzicht auf den verfassungsmässigen Freiheitsschutz geht, und wenn insbesondere auch klar ist, welche Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme)
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der Beschuldigte zu erwarten hat, eine persönliche Anhörung von der Sache her nicht zwingend geboten sein. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier aber nicht vor.
Konnte demnach unter den gegebenen Verhältnissen von der persönlichen Anhörung nicht abgesehen werden, so erweist sich die Anordnung des vorzeitigen Strafantritts schon aus formellen Gründen als unzulässig.
b) Beim vorzeitigen Antritt einer Sanktion ist der Beschuldigte – je nachdem, ob er eine Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme zu erwarten habe – in eine "entsprechende" Vollzugsanstalt einzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei heute nicht klar, ob das Gericht eine Freiheitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Therapie), eine stationäre Therapie oder allenfalls den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aussprechen werde; diesem Entscheid könne nicht mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts faktisch vorgegriffen werden. Entsprechend ihrem Hinweis in der Einsprache gegen den Strafbefehl, dass eine psychiatrische Begutachtung betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten als dringend angezeigt erscheine, hat denn auch der zuständige Untersuchungsrichter ... ein Gutachten in Auftrag gegeben, das in der Fragestellung alle von der Staatsanwaltschaft genannten Möglichkeiten umfasst.
In dieser Situation kann heute, vor der Erstattung des Gutachtens in der Tat nicht – jedenfalls nicht hinreichend klar – gesagt werden, ob der Beschuldigte letztlich eine unbedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme zu erwarten habe und welches die "entsprechende" Vollzugsanstalt sei, in welche er dafür eingewiesen werden müsste. Ein vorzeitiger Strafantritt lässt sich von daher einstweilen auch bei materieller Prüfung nicht rechtfertigen. Befände sich der Beschuldigte bis zur gerichtlichen Beurteilung bereits mehrere Monate lang im Strafvollzug, so könnte dies im Übrigen zumindest faktisch – ungeachtet der nachmaligen Erkenntnisse des angeordneten Gutachtens – eine präjudizierende Wirkung haben, die den Sachrichter in seinen Möglichkeiten letztlich unnötig oder gar unzulässig einschränkt.
c) Die Voraussetzungen für den angeordneten vorzeitigen Strafantritt sind demnach zur Zeit nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, und die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. Ob im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgrund der dann ersichtlichen Umstände doch noch ein vorzeitiger Strafoder allenfalls Massnahmeantritt in Frage komme, bleibt damit offen.