Suspect Access to Investigation Files Before Questioning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a challenge to the denial of a suspect's right to access case files during criminal investigations into allegations including sexual offenses against a child, where the investigative judge initially refused access because the suspect had not yet been questioned and no police report had been filed. The court reasoned that while the constitutional principle of public access to official documents is subject to overriding interests, the interest in an orderly criminal proceeding justifies the temporary denial of access for the accused, especially before their initial questioning, and that the requirements for such a temporary refusal should not be overly stringent; thus, the investigative judge's temporary denial, particularly in sensitive cases, did not exceed the permissible discretionary margin.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 3 KV, Art. 218 Abs. 1 StPO; Suspect Access to Investigation Files Before Questioning: The court reasoned that while the constitutional principle of public access to official documents is subject to overriding interests, the interest in an orderly criminal proceeding justifies the temporary denial of access for the accused, especially before their initial questioning, and that the requirements for such a temporary refusal should not be overly stringent; thus, the investigative judge's temporary denial, particularly in sensitive cases, did not exceed the permissible discretionary margin.
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KI-generiertThis article establishes the general right to inspect official files, conditional on the absence of overriding public or private interests.
This specific procedural provision governs when the accused is granted access to the files during the investigation.
Volltext
2004
Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 218 Abs. 1 StPO. Akteneinsicht des Beschuldigten im Strafverfahren (Beschluss des Obergerichts Nr. 51/2003/47 vom
27. Februar 2004 i.S. X.).
Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.
Das verfassungsmässige Öffentlichkeitsprinzip steht unter dem Vorbehalt überwiegender entgegenstehender Interessen. Dazu gehört auch das Interesse an einem geordneten Strafverfahren. Dem Beschuldigten kann daher – je nach dem Stand des Verfahrens – die Akteneinsicht einstweilen verweigert werden; an diese einstweilige Verweigerung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen.
Die Schaffhauser Polizei nahm Ermittlungen auf gegen X. wegen des Verdachts unter anderem der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Drohung zum Nachteil seines Sohns. Elf Tage später orientierte die zuständige Untersuchungsrichterin den an diesem Tag beauftragten Vertreter von X. auf Anfrage hin, dass gegen X. polizeiliche Ermittlungen wegen sexueller Handlungen mit dessen Sohn im Gange seien. Am Tag darauf liess X. das Untersuchungsrichteramt um Akteneinsicht ersuchen. Die zuständige Untersuchungsrichterin teilte seinem Vertreter mit, dem Gesuch könne noch nicht entsprochen werden, weil X. noch nicht zur Sache befragt und überdies noch kein Polizeirapport erstellt worden sei; nach der Befragung und der Rapportierung könne das Akteneinsichtsrecht gewährt werden. X. liess hierauf, noch bevor er polizeilich zur Sache befragt worden war, beim Obergericht gegen die Verweigerung der Akteneinsicht Beschwerde erheben. Dieses schrieb – da
X. in der Zwischenzeit nach einer polizeilichen Befragung Akteneinsicht erhalten hatte – das Verfahren als gegenstandslos geworden ab; dabei äusserte es sich aus aufsichtsrechtlicher Sicht kurz zur Sache.
Aus den Erwägungen:
2.– ...
... Gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 47 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000) gewähren die Behörden auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit
2004
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Spezialbestimmung von Art. 218 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100), auf welche sich die Untersuchungsrichterin gestützt hat, bestimmt sodann, dass der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten auf Verlangen Einsicht in die Akten gewährt, sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt, spätestens jedoch vor deren Abschluss. Dass die Akteneinsicht gegebenenfalls nicht sogleich gewährt wird, liegt im Interesse eines geordneten Strafverfahrens und damit in einem massgeblichen öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 47 Abs. 3 KV. Da es nicht um eine endgültige Verweigerung der Akteneinsicht geht, dürfen ans überwiegende Interesse hinsichtlich der einstweiligen Verweigerung der Akteneinsicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Untersuchungsrichterin im vorliegenden Fall bezüglich des Zeitpunkts der Gewährung der Akteneinsicht ihren Ermessensspielraum überschritten hätte (vgl. OGE vom 26. April 1991 i.S. N., E. 3b mit Hinweisen, Amtsbericht 1991, S. 188 f.). Es liegt vielmehr nahe, insbesondere bei Delikten, wie sie hier in Frage stehen, dem Angeschuldigten keine Akteneinsicht zu gewähren, solange er selber nicht zur Sache befragt worden ist. ...