Company Appeal Regarding Confiscation Order Following Narcotics Investigation Termination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing the death of an individual under investigation for narcotics offenses, the examining magistrate discontinued the proceedings and ordered the confiscation of seized cash and frozen bank funds belonging to a company, against which the company appealed. The court reasoned that under the cantonal rules, the examining magistrate, acting independently and subject to supervisory review by the higher court, has the authority to rule on confiscation as an ancillary matter when terminating proceedings; furthermore, upon objection, the prosecutor transfers the matter to the competent judge for a separate decision on confiscation, which satisfies the federal constitutional right to a judge, thereby validating the cantonal procedure despite the initial order by the non-prosecutorial authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Ziff. 1 StGB, Art. 230 Abs. 1 StPO, Art. 226 Abs. 1 StPO, Art. 277 Abs. 2 StPO, Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 229 Abs. 1 StPO; Company Appeal Regarding Confiscation Order Following Narcotics Investigation Termination: The court reasoned that under the cantonal rules, the examining magistrate, acting independently and subject to supervisory review by the higher court, has the authority to rule on confiscation as an ancillary matter when terminating proceedings; furthermore, upon objection, the prosecutor transfers the matter to the competent judge for a separate decision on confiscation, which satisfies the federal constitutional right to a judge, thereby validating the cantonal procedure despite the initial order by the non-prosecutorial authority.
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KI-generiertThe court found that the cantonal regulation for deciding on the confiscation of assets after the termination of proceedings sufficiently satisfied the federal right to a judge.
Cited in the reasoning as the basis for the prosecutor to remit the file to the competent court for a separate decision on confiscation in the event of an objection.
Cited in the reasoning to support the finding that the investigating judge decides accessorily on confiscation in the final decision to discontinue the investigation.
Cited in the reasoning as the basis for the rule that the decision on confiscation, forfeiture, or return of seized assets is generally made upon conclusion of the proceedings.
Volltext
2003
Art. 59 Ziff. 1 StGB; Art. 175, Art. 226 Abs. 1 und Art. 230 Abs. 1 StPO. Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte; Verfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2002/55 vom 5. September 2003 i.S. S. AG).
Bei einer Einstellung des Verfahrens verfügt das insoweit unabhängige Untersuchungsrichteramt auch über die Einziehung oder Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte. Auf Einsprache hin entscheidet darüber das Kantonsgericht. Diese schaffhauserische Regelung genügt dem bundesrechtlichen Anspruch auf einen Richter.
Im Ermittlungsverfahren gegen X. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden Bargeld beschlagnahmt und Bankkonten der S. AG, über welche X. verfügungsberechtigt war, gesperrt. Nachdem X. gestorben war, stellte das Untersuchungsrichteramt das Ermittlungsverfahren gegen sie ein; es zog das sichergestellte Bargeld und die auf den Bankkonten der S. AG gesperrten Gelder zuhanden der Staatskasse ein. Die
S. AG erhob Einsprache; sie beantragte unter anderem, die Frage der definitiven Einziehung dem zuständigen Richter zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft verfügte im Einspracheentscheid, das Ermittlungsverfahren gegen X. bleibe eingestellt; sie überwies die Akten ans Kantonsgericht zum separaten Entscheid über die Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. Das Kantonsgericht wies die Einsprache der S. AG ab; es zog das sichergestellte Bargeld und die auf den Konten der S. AG gesperrten Gelder zuhanden der Staatskasse ein. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde der
S. AG wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen:
2.– Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Untersuchungsrichteramt, welches die fragliche Einziehung erstinstanzlich angeordnet habe, sei von Bundesrechts wegen hiefür nicht zuständig.
Über Einziehung, Verfall oder Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte wird nach Art. 175 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) in der Regel bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Abs. 1 Satz 1). Für den Entscheid zuständig ist der Richter, bei welchem das Verfahren hängig ist oder
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zuletzt hängig war. Untersuchungsrichterliche Verfügungen unterliegen, auch wenn sie nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis verbunden sind, der Einsprache in sinngemässer Anwendung der Art. 244 ff. StPO (Abs. 2). Daraus folgt, dass der Untersuchungsrichter in der verfahrensabschliessenden Einstellungsverfügung akzessorisch – als Nebenpunkt – auch über die Einziehung bzw. Rückgabe der im Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte befindet (Art. 226 Abs. 1 StPO; vgl. zum Begriff der Nebenpunkte auch Art. 277 Abs.
2 StPO; zur akzessorischen Einziehung Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 1/StGB 58 N. 79, S. 53 f.). Diese kantonalrechtliche Kompetenz räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Entgegen ihrer Behauptung untersteht aber im Kanton Schaffhausen der Untersuchungsrichter nicht der Staatsanwaltschaft, sondern der Aufsicht des Obergerichts; er führt seine Fälle selbständig und in eigener Verantwortung (Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [SHR 101.000] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StPO; § 3 Abs. 1 des Dekrets über die Organisation des Untersuchungsrichteramtes vom 20. Juni 1988 [SHR 173.610]) und ist somit insoweit grundsätzlich unabhängig.
Eine Einsprache gegen die untersuchungsrichterliche Einstellungsverfügung bewirkt, dass die Staatsanwaltschaft den Einstellungsentscheid und die damit verbundenen Anordnungen ohne Bindung an die Anträge des Einsprechers überprüft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Hält sie die Weiterführung des Verfahrens nicht für gerechtfertigt, so bestätigt sie die Einstellung desselben. Über eine in Frage stehende Einziehung entscheidet sie dagegen nicht selber, sondern überweist die Akten dem zuständigen Richter zum separaten Entscheid (Art. 230 Abs. 1 StPO). Mit dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Einspracheverfahrens ist aber – worauf das Kantonsgericht in seiner Stellungnahme zutreffend hinweist – insbesondere auch dem Anspruch auf einen Richter Genüge getan (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; Schmid, § 1/StGB 58
N. 87, S. 59). Die schaffhauserische Regelung verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Im übrigen wäre ein allfälliger diesbezüglicher Mangel mit dem Entscheid des Kantonsgerichts jedenfalls geheilt.
Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Verfahrensablauf nichts zu ihren Gunsten ableiten.