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51/2002/30 • OG SH 51/2002/30 KI-generiert

Appeal against Lifting of Substitute Pre-Trial Measure

Geschäftsnummer 51/2002/30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the direct admissibility of an appeal to the Higher Court against a decision by the investigating authority to lift a substitute measure imposed instead of pre-trial detention, pursuant to the relevant cantonal Criminal Procedure Code provisions. The court reasoned that since the lifting of a substitute measure does not involve a deprivation of liberty, the specific procedures for judicial review of detention (Haftprüfungsverfahren) were not applicable by analogy, as those procedures are tied to the constitutional right to immediate judicial review of physical restraint; therefore, following the general principle and the instructions in the contested decision, a direct appeal to the Higher Court was the appropriate remedy against the investigating authority's act.

Legislator-Regeste

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Art. 327 StPO, Art. 152 Abs. 1 StPO, Art. 170 StPO; Appeal against Lifting of Substitute Pre-Trial Measure: 1.– Gemäss Art. 327 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) kann gegen Amtshandlungen oder Unterlassungen unter anderem der Untersuchungsbehörden grundsätzlich beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde ist jedoch ausgeschlossen, wenn der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann (Abs. 2).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Normenkontrolle Strafprozessordnung Aberkennung von Rechten verfassungsmässiger Grundsatz nicht limitiertes Vorkaufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2002

Art. 152 Abs. 1 und Art. 327 StPO. Aufhebung einer Ersatzmassnahme; zulässiges Rechtsmittel (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2002/30 vom

30. Dezember 2002 i.S. F.).

Gegen den Entscheid der Untersuchungsbehörde über die Aufhebung einer anstelle der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahme ist direkt die Beschwerde zulässig.

Aus den Erwägungen:

1.– Gemäss Art. 327 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) kann gegen Amtshandlungen oder Unterlassungen unter anderem der Untersuchungsbehörden grundsätzlich beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde ist jedoch ausgeschlossen, wenn der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann (Abs. 2).

Im vorliegenden Fall geht es um die Aufhebung einer gemäss Art. 152 Abs. 1 StPO anstelle der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahme. Daher könnte sich fragen, ob hiefür das Haftprüfungsverfahren anwendbar sei (vgl. Art. 159 ff. StPO). Die Strafprozessordnung sieht jedoch nirgends vor, dass – wenigstens sinngemäss – die entsprechenden Vorschriften gälten (vgl. demgegenüber etwa § 74 der zürcherischen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [LS 321] und dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 717a, S. 219). Sie sind denn auch spezifisch auf den verfassungsmässigen Anspruch auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs als solchen ausgerichtet (vgl. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Dieser steht aber bei der hier zu prüfenden Aufhebung einer Ersatzmassnahme nicht in Frage, befindet sich doch der Betroffene bereits in Freiheit. Es besteht daher kein Grund, hiebei das Haftprüfungsverfahren analog anzuwenden. Gegen den Entscheid der – während des Untersuchungsverfahrens hiefür zuständigen (Art. 170 StPO) – Untersuchungsbehörde über die Freigabe der Sicherheit ist daher entsprechend der

2002

Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nach allgemeinem Grundsatz direkt die Beschwerde zulässig.