Compulsory Appearance and Parental Exclusion in Juvenile Interrogation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving an eleven-year-old accused of sexual coercion, the court examined the justification for bringing the minor in via police order and excluding his parents from the initial interrogation. The court reasoned that a compulsory appearance order in juvenile proceedings should only be issued exceptionally, typically requiring a serious offense suspicion plus a pronounced risk of collusion or reoffending that cannot be mitigated otherwise, and that parents should generally be involved in all procedural stages, including investigative interviews, unless specific circumstances—like parental disruption or the child's explicit wish for privacy—justify their exclusion. Although the lower court upheld the actions, it issued supervisory guidance noting that compulsory attendance and blanket parental exclusion were likely inappropriate given the facts, as the offense did not appear severe and the parents' presence should be the rule, not the exception.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 Abs. 1 JStPG, Art. 153 Abs. 1 StPO, Art. 40 Abs. 2 lit. b KRK, Art. 15 Abs. 1 JStPG; Compulsory Appearance and Parental Exclusion in Juvenile Interrogation: The court reasoned that a compulsory appearance order in juvenile proceedings should only be issued exceptionally, typically requiring a serious offense suspicion plus a pronounced risk of collusion or reoffending that cannot be mitigated otherwise, and that parents should generally be involved in all procedural stages, including investigative interviews, unless specific circumstances—like parental disruption or the child's explicit wish for privacy—justify their exclusion. Although the lower court upheld the actions, it issued supervisory guidance noting that compulsory attendance and blanket parental exclusion were likely inappropriate given the facts, as the offense did not appear severe and the parents' presence should be the rule, not the exception.
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KI-generiertCited in the reasoning to support the requirement that children in criminal proceedings should generally be heard in the presence of their parents, which forms the background for the ultimate finding regarding parental involvement.
Cited in the reasoning to discuss the discretionary power of the youth prosecutor regarding parental participation in investigative actions.
Cited in the reasoning to establish the exceptional nature of ordering custody (and by extension, a custody order/summons) in youth criminal proceedings.
Cited in the reasoning as a prerequisite standard (similar to grounds for pre-trial detention) that should generally be met for issuing a summons order.
Volltext
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Art. 15 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 JStPG; Art. 153 Abs. 1 StPO; Art. 40 Abs. 2 lit. b KRK. Vorladung von Kindern im Jugendstrafverfahren; Teilnahmerecht der Eltern an Einvernahmen (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2002/29 vom 9. August 2002 i.S. V.).
Im Jugendstrafverfahren darf ein Zuführungsbefehl nur ausnahmsweise erlassen werden, nämlich insbesondere dann, wenn neben dem dringenden Verdacht des Vorliegens eines schweren Delikts eine ausgeprägte Kollusionsoder Wiederholungsgefahr besteht, welche durch andere Massnahmen nicht behoben werden kann.
Die Eltern eines beschuldigten Jugendlichen sollen – jedenfalls bei Beschuldigten im Kindesalter – grundsätzlich in allen Stadien des Verfahrens, also auch bei Einvernahmen in der Untersuchungsphase, einbezogen werden. Die Mitwirkung der Eltern kann in diesen Fällen nur bei Vorliegen besonderer Umstände eingeschränkt werden.
Ein elfjähriger Knabe wurde auf Anordnung der Jugendanwaltschaft wegen Verdachts der sexuellen Nötigung zweier jüngerer Mädchen durch die Polizei zugeführt und durch die zuständige Jugendanwältin einvernommen, wobei eine Teilnahme der Eltern an der Einvernahme verweigert wurde. Gegen dieses Vorgehen erhob der Verteidiger des Knaben Beschwerde ans Obergericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, doch versah es seinen Entscheid mit aufsichtsrechtlichen Hinweisen zur zukünftigen Praxis der Jugendanwaltschaft.
Aus den Erwägungen:
2.– a) ...
b) Was zunächst die Rüge anbetrifft, der Erlass eines Zuführungsbefehls sei unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Zuführungsbefehl grundsätzlich nur erlassen werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht, besonderer Haftgrund, Verhältnismässigkeit der Haft) gegeben sind (Art. 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]
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i.V.m. Art. 9 des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege vom 22. April 1974 [JStPG, SHR 320.300]). Zu beachten ist auch Art. 22 Abs. 1 JStPG, wonach im Jugendstrafverfahren die Anordnung von Untersuchungshaft nur ausnahmsweise und nur solange zulässig ist, als sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen ersetzt werden kann. Hieraus ergibt sich, dass auch ein Zuführungsbefehl im Jugendstrafverfahren nur ausnahmsweise erlassen werden sollte, nämlich insbesondere dann, wenn neben dem dringenden Verdacht des Vorliegens eines schweren Delikts eine ausgeprägte Kollusionsoder Wiederholungsgefahr besteht, welche durch andere Massnahmen nicht behoben werden kann.
Dass in der Regel nicht eine Zuführung, sondern eine Vorladung an die Eltern erfolgen sollte, ergibt sich auch daraus, dass nach heute herrschender Auffassung die Eltern – jedenfalls bei Kindern im Alter des Beschwerdeführers – grundsätzlich in allen Stadien des Verfahrens, also auch bei Einvernahmen in der Untersuchungsphase, einbezogen werden sollten. Diesbezüglich hält Art. 15 Abs. 1 JStPG zwar fest, der Jugendanwalt entscheide nach freiem Ermessen, ob und wieweit dem gesetzlichen Vertreter die Teilnahme an Untersuchungshandlungen zu gewähren sei.
Dieses Ermessen ist jedoch pflichtgemäss auszuüben, und es sind hierbei Lehre und Rechtsprechung sowie internationale Garantien und Empfehlungen zu beachten. So sieht insbesondere Art. 40 Abs. 2 lit. b Ziff. iii des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) vor, dass Kinder in einem Strafverfahren grundsätzlich in Anwesenheit ihrer Eltern oder ihres gesetzlichen Vertreters anzuhören sind. Nicht ganz klar ist allerdings, ob diese Bestimmung sich nur auf das eigentliche Erkenntnisverfahren oder bereits auf das Untersuchungsverfahren bezieht.
Nach heute herrschender Auffassung sollten die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter jedoch grundsätzlich in allen Stadien des Verfahrens beigezogen werden, sofern dem nicht die Interessen des Jugendlichen oder der Untersuchung entgegenstehen. Dies wird einerseits mit dem Schutz des angeschuldigten Kindes und andererseits damit begründet, dass dem Jugendstrafrecht primär erzieherische Funktion zukommt und daher die Inhaber des elterlichen Sorgerechts möglichst von Beginn des Verfahrens an beigezogen werden sollten, damit sie über den Ablauf orientiert sind, bei der Sachverhaltsabklärung mitwirken und selber oder zusammen mit der zuständigen Behörde geeignete erzieherische Massnahmen ergreifen können.
Freilich kann es Umstände geben, in denen die Mitwirkung der Eltern im Interesse der Jugendlichen oder der Untersuchung eingeschränkt werden muss. Dies dürfte namentlich dann zutreffen, wenn Kinder zusammen mit Eltern Straftaten begangen haben oder wenn die Eltern dem Kind gegenüber eine feindliche oder ablehnende Haltung einnehmen. Denkbar ist es auch, dass das Kind es vorzieht, über heikle oder unangenehme Fragen, wie sie sich
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gerade im Sexualbereich stellen können, in Abwesenheit der Eltern Auskunft zu geben. Die Eltern dürfen aber – jedenfalls bei Beschuldigten im Kindesalter (vgl. dazu Art. 82 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) – nicht generell von den ersten Befragungen ferngehalten werden, um möglichst unbeeinflusste Aussagen der Kinder zu erhalten. Ein Ausschluss der Eltern von der Befragung dürfte vielmehr – abgesehen von den bereits erwähnten Fällen – nur dann zulässig sein, wenn die Eltern den Verfahrensablauf im eigentlichen Sinne stören würden, insbesondere wenn sie sich trotz Ermahnung nicht an die Anordnungen der verfahrensleitenden Person halten und beispielsweise wiederholt das Wort ergreifen würden, ohne gefragt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Art. 24 Abs. 1 des Vorentwurfs zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren und dazu Begleitbericht des Bundesamts für Justiz vom Juni 2001, insbesondere S. 28 ff., 66, 78 ff.).
In Anbetracht dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, als im vorliegenden Fall eine Zuführung des Beschuldigten durch die Polizei, wenn auch in Zivil, sowie ein gänzlicher Ausschluss der Eltern von der ersten Einvernahme wohl kaum mehr angemessen war. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall jedenfalls keine ausgeprägte Wiederholungsoder Kollusionsgefahr mehr gegeben war, zumal die fraglichen Vorfälle beinahe ein Jahr zurückliegen, keine Hinweise für weitere mögliche Delikte bestanden und nach der bereits erfolgten Einvernahme des betroffenen Mädchens auch keine ausgeprägte Kollusionsgefahr mehr gegeben war. Überdies würde es sich, auch wenn die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zutreffend wären, nicht um ein besonders schweres Delikt, sondern um ein Vergehen im Grenzbereich zwischen "Doktorspielen" und eigentlichen sexuellen Verfehlungen handeln, die allerdings durchaus nicht einfach auf die leichte Schulter genommen werden dürfen, sondern einer eingehenden Abklärung und gegebenenfalls der nötigen Massnahmen bedürfen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar auch in anderer Weise negativ aufgefallen ist (u.a. durch Tätlichkeiten gegenüber einem andern Mädchen). Nach den oben erwähnten Grundsätzen hätten sodann die Eltern von Anfang an ins Verfahren miteinbezogen werden sollen, was ebenfalls für ein Aufgebot des Beschwerdeführers durch Vorladung an die Eltern gesprochen hätte. So hätten die Eltern bei der Eröffnung der Untersuchung anwesend sein können und bei der Befragung nur dann in den Ausstand treten müssen, wenn der Beschwerdeführer dies gewünscht hätte oder wenn die Eltern das Verfahren stören würden, was nicht einfach vermutet werden darf.