Appellant's Failure to Appear Supersedes Defective Summons Notice Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant, who received a summons to a main hearing via postal delivery in Germany less than the mandated ten-day period before the hearing, could not claim a violation of defense rights or the right to be heard when he failed to appear without excuse, leading to the withdrawal of his objection to a penalty order. The court reasoned that the appellant had a duty to follow official summonses and notify the authorities immediately of any impediments, and given that he or his defense counsel must have known about the hearing in time to notify the court, his failure to attend constituted a more serious breach of procedural duties than the shortened notification period, for which the court was not responsible, thus precluding him from using the technical defect to demand a retrial after a seemingly willful absence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 3 StPO, Art. 248 Abs. 2 i.V.m, Art. 245 Abs. 1 StPO, Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 92 Abs. 1 und 2 StPO; Appellant's Failure to Appear Supersedes Defective Summons Notice Period: The court reasoned that the appellant had a duty to follow official summonses and notify the authorities immediately of any impediments, and given that he or his defense counsel must have known about the hearing in time to notify the court, his failure to attend constituted a more serious breach of procedural duties than the shortened notification period, for which the court was not responsible, thus precluding him from using the technical defect to demand a retrial after a seemingly willful absence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the general duty of every person to comply with an official summons and notify the authority of absence reasons.
Cited to explain the rule regarding service of summonses to a party with a representative versus personal summonses to the accused.
Cited to establish the minimum ten-day period for serving summonses, although the court ultimately found the failure to comply did not lead to a violation of rights given the circumstances.
Volltext
2002
Art. 92 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 141 sowie Art. 142 Abs. 3 StPO. Vorladung zur Hauptverhandlung; Nichteinhalten der Vorladungsfrist, unentschuldigtes Nichterscheinen des Angeklagten (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2002/2 vom 13. Dezember 2002 i.S. R.).
Wird die zehntägige Vorladungsfrist aus Gründen, die nicht das Gericht zu vertreten hat, nicht eingehalten, so kann sich der Angeklagte nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs berufen, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt.
R. erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl. Am 19. September 2001 lud ihn die Einzelrichterin des Kantonsgerichts auf 21. November 2001 zur Hauptverhandlung vor; die Vorladung wurde ihm am 12. November 2001 in Deutschland durch "Niederlegung zur Post" zugestellt. Sein inzwischen beauftragter Verteidiger legte am 20. November 2001 das Mandat wegen gescheiterter Kontaktnahme nieder. R. erschien nicht zur Verhandlung. Die Einzelrichterin schrieb das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache ab. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde von R. wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen:
3.– a) Laut Art. 142 Abs. 3 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) sind im gerichtlichen Verfahren die Vorladungen mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin zuzustellen. In dringenden Fällen ist eine Abkürzung bis auf drei Tage zulässig, gegenüber dem Angeklagten jedoch nur in leichteren und einfach gelagerten Fällen und mit dessen Zustimmung. Bei einer Partei mit Vertreter in der Schweiz sind die Zustellungen an diesen zu richten, und es ist dessen Sache, den Vertretenen zu benachrichtigen. Vorladungen zum persönlichen Erscheinen sind indes stets der vorgeladenen Person zuzustellen; der Vertreter wird davon mittels Kopie ebenfalls in Kenntnis gesetzt (Art. 92 Abs. 1 und 2 StPO). Unentschuldigtes Ausbleiben eines zum Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichteten Einsprechers gegen einen Strafbefehl gilt als Rückzug der Einsprache, und der Strafbefehl wird endgültig und vollstreckbar (Art. 248 Abs. 2 i.V.m. Art. 245 Abs. 1 StPO).
...
2002
b) Der Beschwerdeführer hat die von der Einzelrichterin am 19. September 2002 rechtshilfeweise über die deutschen Behörden verschickte Vorladung aktenkundig erst am 12. November 2001 "durch Niederlegung zur Post" förmlich zugestellt erhalten (...). ... Allein unter diesem Aspekt erhielt der Beschwerdeführer somit tatsächlich weniger als die gesetzlich vorgesehenen zehn Tage vor der angesetzten Verhandlung von dieser persönlich Kenntnis. Damit wurde dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 142 Abs. 3 StPO zwar nicht Genüge getan; allein deswegen von einer Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Verteidigungsrechte des Angeklagten zu sprechen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu monieren, ist angesichts der konkreten Umstände jedoch nicht angängig. Vielmehr hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Einzelrichterin rechtzeitig zu benachrichtigen, wenn er den Verhandlungstermin aus beruflichen oder anderen triftigen Gründen nicht hätte wahrnehmen oder seine Verteidigung nicht genügend hätte vorbereiten zu können. Eine solche Mitteilung noch vor dem Verhandlungstermin wäre angesichts der verbliebenen Zeit zwischen der gemäss deutschen Vorschriften korrekt erfolgten Zustellung der Vorladung und der Verhandlung nicht nur zumutbar, sondern auch gesetzliche Pflicht des Beschwerdeführers gewesen. Er musste nämlich im Einklang mit der Vorinstanz – selbst wenn die Zustellung mittels "Niederlegung zur Post" am 12. November 2001 als nicht massgeblich betrachtet würde – ohnehin spätestens zwischen dem 16. und dem 19. November 2001 von der Vorladung erfahren haben (wohl durch Abholung bei der zuständigen Poststelle), ansonsten hätte auch sein Verteidiger davon keine Kenntnis haben und sich nicht noch am
19. November 2001 unstrittig auf der Kanzlei der Vorinstanz auf die Verhandlung vorbereiten können. Dies unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst in diesem Zeitraum seinen Verteidiger mandatiert hatte. In diesem Fall hatte dieser auch nicht früher von der Verhandlung wissen und sich mit seinem Mandanten in Verbindung setzen bzw. dem Gericht vom Vertretungsverhältnis Mitteilung machen können. Andernfalls, und dafür spricht immerhin die bereits vom 18. September 2001 datierende Vollmacht, wäre es ihm nicht nur möglich gewesen, früher mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten (und diesen auf die Verhandlung vorzubereiten bzw. davon in Kenntnis zu setzen), sondern das Gericht auch über das Vertretungsverhältnis pflichtgemäss zu orientieren. Entsprechend hätte er wohl auch eine Kopie der Vorladung zugestellt erhalten. Tat er dies nicht, hätte er tatsächlich seine eigenen Sorgfaltspflichten der Vorinstanz gegenüber verletzt, weshalb es nicht angängig wäre, dieser die kurzfristige Kenntnis der angesetzten Verhandlung vorzuhalten und wegen Verletzung der gesetzlichen Vorladungsfrist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen.
2002
Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer jedoch in jedem Fall noch vor der Verhandlung von dieser gewusst haben musste (ansonsten sein Verteidiger aufgrund des behaupteten fehlenden Kontakts am 19. November 2001 davon auch keine Kenntnis hätte haben können), gilt jedoch grundsätzlich, dass jedermann verpflichtet ist, einer behördlichen Vorladung Folge zu leisten und bei Krankheit oder anderen Hindernissen die vorladende Behörde unverzüglich und mit genügender Bescheinigung der Säumnisgründe zu benachrichtigen (Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO). Eine verkürzte Vorladungsfrist allein vermag deshalb den Angeklagten von dieser Verfahrenspflicht nicht zu entbinden, zumal wenn dafür in jedem Fall noch Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Ausserdem hat die Einzelrichterin die persönliche Vorladung an den Angeklagten rund zwei Monate vor der Verhandlung und damit früh genug versandt und die letztlich eingetretene Fristverkürzung subjektiv nicht zu verantworten. Die Verletzung eigener Verfahrenspflichten durch den Beschwerdeführer ist schwerer zu gewichten als eine um einige Tage verkürzte Vorladungsfrist. Denn es wäre stossend, wenn unentschuldigtes Fernbleiben von einer Gerichtsverhandlung wegen eines letztlich nicht vom Gericht zu vertretenden Formfehlers ohne Folgen bliebe, zumal dann, wenn dieser durch rechtzeitige und zumutbare Benachrichtigung des Gerichts oder des Verteidigers hätte geheilt werden können. Ein solches Umgehen der angedrohten gesetzlichen Folgen trotz unentschuldigter Säumnis kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen und verdient daher keinen Schutz.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer noch rechtzeitig im Besitz der persönlichen Vorladung gewesen sein musste und deshalb in Kenntnis der darin angedrohten Säumnisfolgen für unentschuldigtes Fernbleiben zum persönlichen Erscheinen verpflichtet war. Da er sich aber nicht äusserte, ging die Vorinstanz zu Recht von einer unentschuldigten Absenz aus. Massgebend ist also letztlich allein, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig von der Vorladung Kenntnis erhalten hatte und zur Verhandlung hätte erscheinen oder sich entschuldigen müssen, was er jedoch unterliess. Plausible Gründe für dieses Verhalten wurden im Beschwerdeverfahren keine genannt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, der in Deutschland lebt und die Vorladung entsprechend den deutschen Vorschriften zugestellt erhielt, von der zehntägigen Frist gemäss Schaffhauser Strafprozessordnung wohl keine Kenntnis hatte und von seinem Anwalt darüber mangels Erreichbarkeit auch nichts erfahren konnte (womit er einer Abkürzung auch nicht hätte zustimmen können). Es geht deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht an, sich nachträglich auf eine zuvor unbekannte Frist zu berufen, um die Wiederholung einer offensichtlich fahrlässig versäumten Verhandlung zu verlangen.
2002
Die angefochtene Verfügung ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. ...