Transcript Correction Challenge vs. Pending Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant, having appealed a conviction, filed a separate complaint challenging a lower court's refusal to correct the trial transcript, but the appellate court declined to hear the complaint because the issues raised regarding the protocol correction could be fully addressed within the pending appeal, which permits a complete review of the facts, law, and procedure, and since the challenged deficiencies could potentially alter the original judgment, the separate complaint was considered inadmissible as it could be remedied through the primary appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 327 Abs. 2 StPO, Art. 323 Abs. 1 StPO; Transcript Correction Challenge vs. Pending Appeal: Dagegen ist die Beschwerde ausgeschlossen, soweit der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann (Art. 327 Abs. 2 StPO). Diese Voraussetzung ist nach dem Gesagten mit Blick auf die pendente Berufung erfüllt.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for excluding the appeal when the alleged defect can be raised through another legal remedy (the pending appeal).
Cited in the reasoning to establish that the appeal (Berufung) allows for a complete review of the contested judgment, supporting the exclusion of the Beschwerde.
Volltext
2002
Art. 323 Abs. 1 und Art. 327 Abs. 2 StPO. Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Verfügungen betreffend Protokollberichtigung (Beschluss des Obergerichts Nr. 51/2001/43 vom 9. August 2002 i.S. S.).
Auf die Beschwerde gegen eine während des Berufungsverfahrens erlassene erstinstanzliche Verfügung betreffend Protokollberichtigung ist nicht einzutreten. Die mit der Beschwerde erhobenen Rügen sind im Rahmen des vollkommenen Rechtsmittels der Berufung zu behandeln.
S. wurde am 19. Dezember 2000 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts zu einer Busse verurteilt. Hiegegen erhob er am 27. Dezember 2000 Berufung ans Obergericht. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 wies der Einzelrichter ein Begehren von S. um Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2000 ab. Auf die von S. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1.– Beim Obergericht ist die vom Angeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2000 erhobene Berufung pendent. Die Berufung erlaubt eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht sowie auch bezüglich des Verfahrens (vgl. 323 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom
15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Das angefochtene Urteil vom
19. Dezember 2000 war im Zeitpunkt der Verfügung betreffend die Protokollberichtigung vom 24. Oktober 2001 zwar bereits eröffnet, und die Verfügung bildet nicht Bestandteil des Urteils. Indessen hat der Einzelrichter mit dieser Verfügung über vom Angeklagten gerügte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens befunden, die nach dem Gesagten im Rahmen des vollkommenen Rechtsmittels der Berufung grundsätzlich beurteilt werden können. Im weitern betreffen die beanstandeten Protokollstellen den rechtserheblichen Sachverhalt. Die verlangten Korrekturen des Protokolls sind damit grundsätzlich geeignet, zu einer Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Dies legt es auch von der Sache her nahe, die das Protokoll betreffenden Rügen im vorliegenden Berufungsverfahren zu behandeln.
2002
Dagegen ist die Beschwerde ausgeschlossen, soweit der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann (Art. 327 Abs. 2 StPO). Diese Voraussetzung ist nach dem Gesagten mit Blick auf die pendente Berufung erfüllt.
Somit ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Das Obergericht wird über den Berichtigungsantrag im Rahmen des Berufungsentscheids befinden.