Right to Appointed Counsel for Juveniles Facing Preventative Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertJuveniles facing potential preventative placement in a home, such as in an appeal against an initial placement order, are entitled to court-appointed defense counsel, at least upon request, based on the analogous application of general criminal procedure rules due to their heightened need for protection. The court reasoned that since such a measure is a form of deprivation of liberty and may lead to lengthy custodial educational measures, the constitutional principles of the rule of law require robust safeguards, justifying the appointment of counsel beyond mandatory cases, especially when the juvenile explicitly requests it and the measure warrants special attention.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 JStPG, Art. 9 JStPG, Art. 23 Abs. 1 JStPG, Art. 23 Abs. 4 JStPG, Art. 82 Abs. 2 i.V.m, Art. 47 lit. c StPO; Right to Appointed Counsel for Juveniles Facing Preventative Placement: The court reasoned that since such a measure is a form of deprivation of liberty and may lead to lengthy custodial educational measures, the constitutional principles of the rule of law require robust safeguards, justifying the appointment of counsel beyond mandatory cases, especially when the juvenile explicitly requests it and the measure warrants special attention.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to justify granting official defense when explicitly requested by the appellant beyond mandatory cases.
Cited as a general basis for ordering official defense when necessary in the interest of justice due to special circumstances.
Cited as an analogous provision for mandatory defense due to the liberty-restricting nature of the measure under consideration (precautionary placement in a home).
Volltext
2000
Art. 9 und Art. 23 JStPG; Art. 47 lit. b sowie Art. 48 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Amtliche Verteidigung im Jugendstrafverfahren (Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts Nr. 51/2000/7 vom 24. Februar 2000 i.S. M.).
Kinder und Jugendliche, bei denen eine vorsorgliche Heimeinweisung in Frage steht, haben – jedenfalls auf entsprechendes Gesuch hin – Anspruch auf amtliche Verteidigung.
M. beschwerte sich gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft, dass er vorsorglich in ein Heim eingewiesen werde, beim Obergericht; er beantragte sodann, ihm im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Der Vizepräsident des Obergerichts gab diesem Gesuch statt.
Aus den Erwägungen:
2.– Der Beschwerdeführer ersucht ... um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege vom 22. April 1974 (JStPG, SHR 320.300) beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Sonderbestimmung bezieht sich ausdrücklich nur auf das gerichtliche, nach Abschluss der Untersuchung gegebenenfalls durchzuführende gerichtliche Verfahren vor Jugendgericht (vgl. Art. 29 f. JStPG). Es fragt sich jedoch, ob ein darüber hinausgehender Anspruch auf amtliche Verteidigung aus den sinngemäss anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung abzuleiten sei (Art. 9 JStPG). Angesichts der besonderen Schutzbedürfnisse junger Straftäter sind die dabei geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze in besonders ausgeprägtem Mass zu beachten (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, Stand Januar 1999, § 367 N. 6, bei Fn. 12, vgl. auch § 371 N. 3, bei Fn. 11 [wonach der Minderjährige auch Anspruch auf einen Verteidiger haben sollte, wenn dies in leichteren Fällen wünschenswert sei]; vgl. sodann Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/Genf/München 1999, § 90 N. 13, S. 387 [wonach Kindern und Jugendlichen die amtliche Verteidigung in grosszügiger Weise zu gewähren sei]).
2000
Eine vorsorgliche Heimeinweisung – wie sie hier in Frage steht (Art. 23 Abs. 1 JStPG) – stellt letztlich eine freiheitsentziehende Massnahme dar. Sie kann von der Jugendanwaltschaft in eigener Kompetenz für zwei Monate aufrechterhalten werden (vgl. Art. 23 Abs. 4 JStPG) und lässt jedenfalls regelmässig auch als nachmalige jugendstrafrechtliche Sanktion eine entsprechende Erziehungsmassnahme erwarten, die selbst bei einem Kind, das bei der Tatbegehung das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, unter Umständen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr dauern kann (Art. 82 Abs. 2 i.V.m. Art.
84 Abs. 1 und Art. 86bis Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Von daher gesehen fragt sich, ob nicht in Anlehnung an Art. 47 lit. b der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ein Fall obligatorischer Verteidigung vorliege, auch wenn nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Betroffene – zumindest durch den gesetzlichen Vertreter
– allein schon wegen seiner Minderjährigkeit seine Rechte nicht ausreichend zu wahren vermöchte (vgl. Art. 47 lit. c StPO). Dies kann allerdings insoweit offengelassen werden, als der Beschwerdeführer selber ausdrücklich die Bestellung eines amtlichen Verteidigers beantragt, welchem Begehren über die Fälle obligatorischer Verteidigung hinaus auch unter gewissen weniger schwerwiegenden Voraussetzungen zu entsprechen ist (Art. 48 Abs. 2 StPO). Im übrigen kann amtliche Verteidigung generell dann angeordnet werden, wenn aus besonderen Gründen eine Verbeiständung des Beschuldigten im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint (Art. 48 Abs. 3 StPO).
Mit Blick auf die in Frage stehende Massnahme und die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen rechtfertigt es sich jedenfalls in der Gesamtbetrachtung, dem Beschwerdeführer – wie beantragt – in analoger Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Inwieweit auch im weiteren Untersuchungsverfahren amtliche Verteidigung geboten sei, wird die hierfür zuständige Verfahrensleiterin zu prüfen haben (Art. 9 JStPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StPO).