Jurisdiction Over Pre-Trial Detention in Subsequent and Independent Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn proceedings concerning subsequent, independent decisions, the authority to order detention on remand rests with the execution court or the criminal chamber at the first instance, and the procedural leadership of the appellate court during the appeal stage, requiring the latter to observe a separation between the judicial functions concerning detention and the merits of the case when making a request. The strict time limits for ordering detention are not mandatory when an existing enforcement order for continued measures is in place following the first instance decision, but the general obligation for expedited proceedings must still be honored.
Legislator-Regeste
AmtlichAnordnung der Sicherheitshaft während des gerichtlichen Verfahrens bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden; Zuständigkeit; Beschleunigungsgebot – Art. 364b StPO. | Die Zuständigkeit für die Anordnung der Sicherheitshaft liegt im erstinstanzlichen Verfahren beim Zwangsmassnahmengericht oder bei der Strafkammer (E. 3.1) und im zweitinstanzlichen Verfahren bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (E. 2). Der Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren hat durch die Verfahrensleitung der mit der Hauptsache befassten Beschwerdekammer zu erfolgen, welche bei der Antragsstellung indes die Trennung der Haft- und Sachrichterfunktion zu beachten hat (E. 3.2). Die 48-Stunden-Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO müssen bei der Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend eingehalten werden, wenn erstinstanzlich bereits ein Vollzugstitel für die Fortsetzung der stationären Massnahme vorliegt. Hingegen gilt das Beschleuni-gungsgebot (E. 3.2). OGE 50/2022/30 vom 21. Dezember 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht
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KI-generiertThis provision deals with the ordering of security detention during judicial proceedings concerning subsequent independent decisions, which is the main topic of the decision.
Cited in conjunction with Art. 364b StPO as the basis for ordering security detention during judicial proceedings.
Referred to as governing who could have issued the decision on security detention (the criminal chamber).
Referred to as governing the procedure, although only implicitly applicable in this context.
The court determined that the mandatory deadlines under this article do not need to be strictly observed in this specific type of appeal procedure.
The court determined that the mandatory deadlines under this article do not need to be strictly observed in this specific type of appeal procedure.
Cited as the basis for finding that the initial ordering of detention was formally unlawful due to a violation of procedural rights (lack of personal hearing).
Cited in connection with the argument that the right to be heard was not violated during the subsequent motion for detention.
Volltext
2022
Anordnung der Sicherheitshaft während des gerichtlichen Verfahrens bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden; Zuständigkeit; Beschleunigungsgebot – Art. 364b StPO.
Die Zuständigkeit für die Anordnung der Sicherheitshaft liegt im erstinstanzlichen Verfahren beim Zwangsmassnahmengericht oder bei der Strafkammer (E. 3.1) und im zweitinstanzlichen Verfahren bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (E. 2).
Der Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren hat durch die Verfahrensleitung der mit der Hauptsache befassten Beschwerdekammer zu erfolgen, welche bei der Antragsstellung indes die Trennung der Haftund Sachrichterfunktion zu beachten hat (E. 3.2).
Die 48-Stunden-Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO müssen bei der Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend eingehalten werden, wenn erstinstanzlich bereits ein Vollzugstitel für die Fortsetzung der stationären Massnahme vorliegt. Hingegen gilt das Beschleunigungsgebot (E. 3.2).
OGE 50/2022/30 vom 21. Dezember 2022
Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
1. Während des gerichtlichen Verfahrens bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden kann gemäss Art. 364b i.V.m. Art. 364a Abs. 1 StPO Sicherheitshaft für die verurteilte Person angeordnet werden, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass einerseits gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und andererseits die Person sich deren Vollzug entzieht, oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.
2. Die Zuständigkeit zur Anordnung der Sicherheitshaft ergibt sich aus Art. 364a f. StPO. Demnach hat während (laufendem) Gerichtsverfahren die jeweilige Verfahrensleitung die Anordnung entweder beim Zwangsmassnahmengericht oder bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts – abhängig davon, welches Gericht nach kantonalem Recht für den (erstmaligen) Erlass des selbstständigen nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO zuständig ist – zu beantragen (vgl. BBl 2019 6697, S. 6766). Obschon Art. 364b Abs. 4 StPO auf Art. 232 StPO verweist, ist während dem Rechtsmittelverfahren nicht die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer selber für die Anordnung der Sicherheitshaft zuständig.
2022
Gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch diesfalls ein Antrag der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zu erfolgen (BGer 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.4). Das Verfahren richtet sich dabei sinngemäss nach Art. 224 – 226 und 230 – 233 StPO.
3.1. Vorab ist zur kantonsgerichtlichen Haftverfügung vom 29. November 2022 festzuhalten, dass der Entscheid über die Sicherheitshaft entweder durch die Strafkammer mit der Hauptsache (Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 StPO) oder durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 364b Abs. 2 StPO) hätte ergehen müssen. Die Verfahrensleitung der Strafkammer war hierzu nicht zuständig. Zudem wurde der Beschwerdeführer nicht persönlich angehört, obwohl er nicht ausdrücklich darauf verzichtet hatte. Damit erfolgte die Anordnung formell unrechtmässig (vgl. Art. 31 BV). Dies führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen wäre, die Unrechtmässigkeit der Haft ist jedoch im Entscheiddispositiv festzuhalten (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1 S. 248; BGer 1B_189/2021 vom
12. Mai 2021 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen).
3.2. Der amtliche Verteidiger beanstandet sodann, dass der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag der Beschwerdekammer ohne Begründung zu den Haftgründen erfolgte. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 zu Recht ausgeführt, dass die Trennung von Haftund Sachrichterfunktion es ihr verbiete, sich materiell zu den Haftgründen zu äussern. Einen begründeten Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft reichte demgegenüber das Amt für Justiz und Gemeinden am 20. Dezember 2022 ein; die Verteidigung konnte sich hierzu an der Verhandlung vom 21. Dezember 2022 äussern. Im Übrigen hatte auch das Obergericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 auf die zu prüfenden Haftgründe hingewiesen. Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im vorliegenden Haftverfahren ist insofern nicht festzustellen. Auch liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Verletzung der strafprozessualen Behandlungsfristen vor. Nachdem beim nachträglichen Entscheidverfahren bereits eine Verurteilung und insofern eine andere Ausgangslage als im Vorverfahren vorliegt sowie im Rechtsmittelverfahren mit der kantonsgerichtlichen Anordnung bereits ein Vollzugtitel für die Verlängerung der Massnahme besteht, müssen die ohnehin nur sinngemäss anwendbaren Fristen in Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO nicht eingehalten werden. Hingegen gilt das Beschleunigungsgebot, das aber vorliegend auch nicht verletzt wurde.