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50/2014/3 • OG SH 50/2014/3 KI-generiert

Death of Accused During Appeal: Procedural Impediment and State Bearing of Costs

Geschäftsnummer 50/2014/3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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When the accused person dies during appeal proceedings, a procedural impediment arises, leading the appellate court to refuse to hear the appeal, which results in the first instance judgment becoming legally binding retroactively to the date it was rendered. Since the costs of the appeal proceedings cannot be charged to the deceased's estate, and no other private party meets the criteria for cost imposition, the state must bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 428 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; Death of Accused During Appeal: Procedural Impediment and State Bearing of Costs: Since the costs of the appeal proceedings cannot be charged to the deceased's estate, and no other private party meets the criteria for cost imposition, the state must bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Auferlegung der Verfahrenskosten Nachlass des Erblassers Leitverfahren Wegfall des schutzwürdigen Interesses Beschwerdelegitimation Schadenersatz für Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO

Used by the court to decide in a written procedure on the inadmissibility of the appeal due to the occurrence of a procedural impediment (the death of the accused).

Art. 428 StPO

Cited in the heading, but not explicitly in the dispositive orders, therefore excluded based on the rules.

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Volltext

2015

Tod der beschuldigten Person im Berufungsverfahren – Art. 403 Abs. 1 lit. c und Art. 428 StPO.

Stirbt die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens, tritt ein Prozesshindernis ein. Zufolge Eintritts eines Prozesshindernisses ist auf die Berufung nicht einzutreten, was zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils führt (E. 2).

Die Kosten des Berufungsverfahrens können nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (E. 3.1). OGE 50/2014/3 vom 16. Juni 2015

Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach den Beschuldigten am 8. Januar 2014 der einfachen Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie diverser weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 600.–, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Der mit einem früheren Urteil des Kantonsgerichts gewährte bedingte Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, abzüglich 14 Tage Untersuchungshaft, wurde widerrufen. Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde im Grundsatz gutgeheissen. Es wurde vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in einem Teilbetrag anerkannt habe. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Zudem verpflichtete es den Beschuldigten, die Privatklägerin in der Höhe ihrer Anwaltskosten zu entschädigen.

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten meldete gegen das Urteil nach dessen mündlicher Eröffnung Berufung an. In der Berufungserklärung vom 25. März 2014 gab der Verteidiger an, dass sich die Berufung gegen das Strafmass, den Widerruf der früheren Strafe und die Verweigerung des bedingten beziehungsweise teilbedingten Strafvollzugs richte.

Den Beweisergänzungsantrag des amtlichen Verteidigers hiess die Obergerichtspräsidentin am 15. August 2014 teilweise gut und ordnete die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten an.

Am 20. August 2014 teilte der Vertreter der Privatklägerin der Obergerichtspräsidentin mit, der Beschuldigte solle gestorben sein. Das Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Kenntnis vom angeblichen

2015

Tod des Beschuldigten. In der Folge teilte auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Obergericht mit, der Beschuldigte sei mutmasslich verstorben.

Das Obergericht erkundigte sich danach regelmässig bei den zuständigen Stellen, ob sie Kenntnis vom Tod des Beschuldigten hätten. Schliesslich teilte die Einwohnerkontrolle der Stadt Schaffhausen dem Obergericht mit, der Beschuldigte habe seinen Namen in Kroatien von X. auf Y. ändern lassen. Er sei am 2. August 2014 in Kroatien gestorben. Die Einwohnerkontrolle liess dem Obergericht die entsprechenden Auszüge aus dem Personenstandsregister ("Mitteilung eines im Ausland erfolgten Todes" und "Mitteilung einer Namensänderung") zukommen.

Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein.

Aus den Erwägungen

2. Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien, nachdem ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, den begründeten Nichteintretensentscheid (Abs. 2 und 3).

Mit dem Tod des Beschuldigten ist ein Prozesshindernis eingetreten (vgl. statt vieler: Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 196–457 StPO, Art. 1–54 JStPO, 2. A., Basel 2014, Art. 403 N. 5, S. 3028). Auf die Berufung ist somit zufolge Eintritts eines Prozesshindernisses nicht einzutreten und es ist festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Januar 2014 vollständig in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). …

3.1. Abschliessend ist über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013

E. 2.4). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb auf die Erhebung einer Staatsgebühr zu verzichten ist und die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.