Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50/2004/9 • OG SH 50/2004/9 KI-generiert

Sufficiency of Indictment and Judicial vs. Prosecutorial Roles

Geschäftsnummer 50/2004/9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an indictment must sufficiently detail the alleged offenses to ensure an effective defense, meaning essential factual elements of the charged statutes must be evident, though not every fact needs explicit legal categorization. The court itself cannot supplement deficiencies in the indictment, which generally necessitates an acquittal if crucial circumstances are omitted, unless the matter can be returned to the prosecutor for correction or to the investigating authority for further necessary clarification that exceeds the scope of the trial. Defects in the underlying investigation, however, can be remedied during the trial proceedings, but the court must not correct the indictment itself, as this would improperly merge the judicial and prosecutorial functions.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 324 Satz, Art. 234 Abs. 2 i.V.m, Art. 231 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 276 Abs. 1 StPO; Sufficiency of Indictment and Judicial vs. Prosecutorial Roles: The court itself cannot supplement deficiencies in the indictment, which generally necessitates an acquittal if crucial circumstances are omitted, unless the matter can be returned to the prosecutor for correction or to the investigating authority for further necessary clarification that exceeds the scope of the trial. Defects in the underlying investigation, however, can be remedied during the trial proceedings, but the court must not correct the indictment itself, as this would improperly merge the judicial and prosecutorial functions.

Schlagwörter

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Anklage Pflichten der Staatsanwaltschaft Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Befragung durch Staatsanwaltschaft Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mildernder Umstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 BV
Cited as a constitutional basis related to the right of the accused to know the charges against him.
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK
Cited as a fundamental right underpinning the requirement for an effective defense based on the indictment's content.
Art. 324 Satz
269 und Art. 324 Satz 2 StPO.
Art. 234 Abs. 2 i.V.m
April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 234 Abs. 2 i.V.m.
Art. 231 Abs. 2 lit. c StPO
Art. 231 Abs. 2 lit. c StPO).
Art. 276 Abs. 1 StPO
Mit der so dargestellten Beschreibung der zur Last gelegten Tat bestimmt sie den Gegenstand des Urteils (Art. 276 Abs. 1 StPO).
Art. 231 Abs. 2 lit. d StPO
Art. 231 Abs. 2 lit. d StPO).
Art. 274 Abs. 1 Satz

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 Ia 6
Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, so dass der Angeklagte sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann und nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (BGE 103 Ia 6 E.
6P.122/2004
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Child Pornography Access and Possession
BGE 126 I 21
4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 126 I 21 E.
BGE 120 IV 353
März 2005, E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 126 I 21 E. 2a; BGE 120 IV 353 f. E. 2b und c mit Hinweisen).
BGE 120 IV 352
BGE 98 Ia 328
Schliesslich lässt es die höchstrichterliche Rechtsprechung zu, dass allfällige Mängel der Untersuchung in der Hauptverhandlung behoben werden können (BGE 98 Ia 328 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 324 Satz 2 StPO

The court cited this provision to justify remitting the case back to the public prosecutor's office or the investigating judge for correction of essential deficiencies in the indictment that the court itself cannot remedy.

Art. 269 Abs. 3 StPO

Cited as a basis for the appellate court to exceptionally remit the file directly to the investigating judge for further clarification if required evidence gathering exceeds the scope of the court proceedings.

Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 lit. c StPO

Cited to define the requirements of the indictment concerning the description of the factual circumstances of the alleged crime.

Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK

Cited as a fundamental right underpinning the requirement for an effective defense based on the indictment's content.

Art. 32 Abs. 2 BV

Cited as a constitutional basis related to the right of the accused to know the charges against him.

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Volltext

2005

Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; Art. 231 Abs. 2 lit. c, Art. 234 Abs. 2, Art. 269 und Art. 324 Satz 2 StPO. Anklagegrundsatz; Korrektur von Mängeln in Untersuchung und Anklage (OGE 50/2004/9 vom 8. Juli 2005)

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Die Anklageschrift soll dem Angeklagten eine wirksame Verteidigung ermöglichen. Dazu müssen die ihm vorgeworfenen Delikte in ihrem Sachverhalt hinreichend konkretisiert werden. Die tatsächlichen Vorgänge müssen jedoch nicht im einzelnen und ausdrücklich den rechtlichen Elementen des entsprechenden Tatbestands zugeordnet werden; es genügt, wenn sich die für die Tatbestandsmerkmale wesentlichen Punkte aus dem Zusammenhang ergeben (E. 2b und c sowie E. 4).

Das Gericht kann eine ungenügende Anklageschrift nicht selber ergänzen. Sind in der Anklageschrift nicht alle für den Straftatbestand bedeutsamen Umstände umschrieben, so ist der Angeklagte grundsätzlich freizusprechen. Je nach den Umständen kann das Gericht die Sache zur Mängelbehebung auch an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (E. 2d und e).

Im gerichtlichen Verfahren können dagegen Mängel in der Untersuchung behoben werden. Sprengen die gebotenen weiteren Abklärungen den Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, so kann das Gericht die Sache zur Ergänzung direkt ans Untersuchungsrichteramt zurückweisen (E. 2d und E. 4).

Aus den Erwägungen:

2.– a) Der Angeklagte hat bereits vor Kantonsgericht geltend gemacht, die Anklageschrift genüge in verschiedenen Punkten dem Anklagegrundsatz nicht. Insbesondere seien die einschlägigen Tatbestandsmerkmale teilweise nicht hinreichend umschrieben, so dass es insoweit an einer Grundlage für ein Sachurteil fehle. Nach der Schaffhauser Strafprozessordnung gebe es hiefür keine Korrekturmöglichkeit. Wenn daher eine Anklageschrift inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche, liege nach Eröffnung der Hauptverhandlung ein unüberwindliches Verfahrenshindernis vor; auf die Anklage könne nicht eingetreten werden, so dass das Verfahren insoweit mit einem Prozessurteil abschliessend einzustellen sei.

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In der Berufungsverhandlung hält der Angeklagte an den vorinstanzlichen Rügen fest. Er wirft dem Kantonsgericht sodann vor, es interpretiere im angefochtenen Urteil den Anklagegrundsatz sowohl hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots als auch hinsichtlich des Immutabilitätsprinzips willkürlich und verfassungswidrig.

b) Der Anklagegrundsatz gewährleistet unter anderem das in Menschenrechtskonvention, Verfassung und Gesetz verankerte Recht des Angeklagten, aus der Anklageschrift zu ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird (Art. 6 Ziff. 3 lit. a der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 lit. c und d StPO). Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, so dass der Angeklagte sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann und nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (BGE 103 Ia 6 E. 1b mit Hinweisen).

Die Anklage bestimmt demnach das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Diese muss die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; zur Veröffentlichung vorgesehener BGE 6P.122/2004 vom

8. März 2005, E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 126 I 21 E. 2a; BGE 120 IV 353 f. E. 2b und c mit Hinweisen).

c) Die Schaffhauser Strafprozessordnung konkretisiert den Anklagegrundsatz wie folgt: Die Anklageschrift hat die Straftat zu bezeichnen, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, und dabei alle für den gesetzlichen Tatbestand bedeutsamen Umstände zu umschreiben sowie Ort und Zeit möglichst genau anzugeben und den Geschädigten zu nennen (Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 lit. c StPO). Mit der so dargestellten Beschreibung der zur Last gelegten Tat bestimmt sie den Gegenstand des Urteils (Art. 276 Abs. 1 StPO).

Die Formulierung, dass die für den Tatbestand bedeutsamen Umstände zu umschreiben seien, zeigt, dass nicht der gesetzliche Tatbestand als solcher, sondern der – allerdings strafrechtlich relevante – massgebliche Lebensvorgang darzustellen ist. Entscheidend ist in erster Linie, ob dieser Sachverhalt, d.h. die historischen Vorgänge, die der Anklage zugrunde liegen, aus

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der Anklage hinreichend hervorgehen. Die Sachdarstellung ist zwar auf den gesetzlichen Straftatbestand auszurichten. Nicht erforderlich ist jedoch nach ständiger Praxis, dass in der Anklageschrift die tatsächlichen Vorgänge im einzelnen und ausdrücklich den rechtlichen Elementen des entsprechenden Tatbestands zugeordnet werden (etwa mit der "indem"-Formel, wie sie im Kanton Zürich üblich ist). Beispielsweise muss bei einem Betrugsvorwurf in der Anklageschrift nicht zwingend ausdrücklich von Arglist die Rede sein. Ob der geschilderte Sachverhalt bzw. die umschriebenen Vorgänge – falls bewiesen – als arglistiges Verhalten zu qualifizieren seien, ist Sache der rechtlichen Würdigung.

Bei den Anforderungen an die Umschreibungsdichte ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen formellen Selbstzweck hat. Die Anklage hat sich vielmehr an der Grundidee zu orientieren, eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Dabei ist unter Umständen durchaus eine pragmatische, materielle Betrachtungsweise angezeigt. Das Gericht braucht einen genügenden Spielraum, um seine Aufgabe wahrzunehmen zu können, sonst bliebe auch die materielle Wahrheit auf der Strecke (Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005, S. 104, 117 f., mit Hinweisen).

Welcher Straftatbestand dem Angeklagten vorgeworfen wird, mit welchen rechtlichen Elementen er sich im Zusammenhang mit dem eingeklagten

Sachverhalt auseinanderzusetzen hat, ergibt sich im übrigen aus der Angabe des Gesetzesartikels, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anzuwenden ist (Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 lit. d StPO).

d) Sind in der Anklageschrift nicht im genannten Sinn sämtliche für den massgeblichen Straftatbestand bedeutsamen Tatumstände umschrieben, so bedeutet das nichts anderes, als dass dem Angeklagten keine strafbare Handlung vorgeworfen wird, weshalb er in einem solchen Fall grundsätzlich freizusprechen ist (Art. 274 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Eine spezielle Korrekturmöglichkeit besteht dann, wenn erst im Verlauf des gerichtlichen Hauptverfahrens bzw. in der Hauptverhandlung neue bzw. zusätzliche Tatumstände oder weitere Taten des Angeklagten bekanntwerden (Art. 251 StPO). Das trifft hier aber nicht zu, geht es doch um den Inhalt der Anklageschrift als solcher bzw. darum, ob die bisherigen Abklärungen für den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in dem Sinn vollständig und ausreichend seien, dass allfällige noch notwendige Ergänzungen vom Gericht selber vorgenommen werden könnten.

Das Obergericht hat jedoch die Möglichkeit, ausnahmsweise, namentlich wenn wesentliche Verfahrensmängel bestehen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz oder an die

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Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 324 Satz 2 StPO). Das ist insbesondere dann geboten, wenn sich das Gericht mit Mängeln konfrontiert sieht, die es nicht selbst heilen kann. Diese Rückweisungsmöglichkeit muss dem Gericht etwa auch offenstehen, wenn die Anklageschrift eine möglicherweise schwerwiegende Handlung umschreibt, aber über einzelne Umstände, die für den gesetzlichen Tatbestand wesentlich sind, gar nichts aussagt. In einem solchen Fall wäre es nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern auch mit der Strafverfolgungspflicht von Art. 57 Abs. 1 StPO unvereinbar, unbesehen einen Freispruch zu fällen. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft Gelegenheit erhalten, derartige Mängel zu beheben, und – gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen – das Verfahren einzustellen oder eine verbesserte Anklageschrift einzureichen. Diese Möglichkeit müsste auch ohne ausdrückliche Vorschrift, im Sinn der Füllung einer Lücke, dem Kantonsgericht als erster Instanz zustehen (vgl. BGE 120 IV 352 f. E. 1c dd, wo das Bundesgericht als "minus" zur endgültigen Nichtzulassung einer Anklage die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Rückweisung einer fehlerhaften Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zur Behebung der Mängel als zulässig betrachtet hat).

Gestützt auf Art. 269 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung sinngemäss auch im Berufungsverfahren gilt (Art. 306 StPO), kann das Obergericht sodann – wie das Kantonsgericht – ausnahmsweise die Akten zur Ergänzung direkt ans Untersuchungsrichteramt zurückweisen, wenn weitere Abklärungen oder Beweisermittlungen geboten erscheinen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht durchführbar sind.

Was dagegen nicht angeht, ist die Ergänzung der Anklageschrift durch das urteilende Gericht selbst. Denn dadurch würde die Funktion der Anklage mit jener des Gerichts vermischt. Dieses verlöre seine Unabhängigkeit, würde es sich doch auf die Seite einer Partei stellen. Insoweit würde das Verfahren zum Inquisitionsprozess, der mit dem Anklagegrundsatz unvereinbar ist.

Dementsprechend ist die bisherige Rechtsprechung des Obergerichts zu präzisieren, wonach sich im Hauptverfahren neben allfälligen Mängeln des Ermittlungsverfahrens auch solche der Anklage beheben liessen (OGE vom

17. Februar 1989 i.S. H., E. 2c, Amtsbericht 1989, S. 208, mit Hinweisen). Dies kann nur dann in Frage kommen, wenn die Ergänzung der Anklage tatsächlich auch von der Staatsanwaltschaft ausgeht, etwa im Fall von Art. 251 Abs. 1 StPO. Im übrigen ist das Ergebnis der Hauptverhandlung grundsätzlich nur für die Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuberücksichtigen.

e) Das Schaffhauser Strafprozessrecht kennt kein Anklagezulassungsverfahren. Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen prüft hier das in der Sache selbst zuständige Gericht die Prozessvoraussetzungen und die Anklage; dem Sachrichter kommt damit in gewissem Sinn selber die Funktion

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einer Zulassungsbehörde zu (OGE vom 17. Februar 1989 i.S. H., E. 2a, Amtsbericht 1989, S. 205 f.). Ausgangspunkt der Prüfung ist die Anklageschrift, und zwar so, wie sie vorliegt.

Der Richter hat jedoch – jedenfalls wenn diesbezüglich kein offensichtlicher, zum vornherein ins Auge fallender, krasser Mangel vorliegt – grundsätzlich erst bei der abschliessenden Würdigung im Rahmen der materiellen Behandlung der Sache generell darauf zu achten, ob der eingeklagte Sachverhalt alle einschlägigen Tatbestandselemente und in diesem Sinn die für den Straftatbestand bedeutsamen Umstände enthält.

Dem steht nicht entgegen, dass im Einzelfall schon vorab geprüft wird, ob die Sache zur Behebung von Mängeln der Anklageschrift oder zu ergänzenden Abklärungen, die den Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sprengen, ohne materielle Beurteilung zurückzuweisen sei (erste Möglichkeit von Art. 264 Abs. 2 Satz 1 StPO).

3.– ...

4.– Der Angeklagte rügt die Anklageschrift aufgrund einer ausgesprochen genauen Analyse als unvollständig, weil bestimmte Elemente wie ausdrückliche Ortsangaben und dergleichen fehlten. ...

Mit dieser generellen Kritik an der Anklageschrift stellt der Angeklagte Anforderungen, die über jene des Anklagegrundsatzes hinausgehen. In einer Anklageschrift braucht der Sachverhalt nicht akribisch bis in die letzten Einzelheiten geschildert zu werden. Wie dargelegt (oben, E. 2b), muss der Angeklagte vielmehr darüber ins Bild gesetzt werden, was ihm vorgeworfen wird. Selbstverständliches kann sich auch aus der ganzen Schilderung ergeben. Ort und Zeit müssen sodann nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nur möglichst genau angegeben werden. Schliesslich lässt es die höchstrichterliche Rechtsprechung zu, dass allfällige Mängel der Untersuchung in der Hauptverhandlung behoben werden können (BGE 98 Ia 328 f. E. 4); insoweit behält auch der erwähnte Obergerichtsentscheid vom 17. Februar 1989 seine Gültigkeit. Als Pauschalvorwurf erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips somit als unbegründet.

Wo dagegen in bezug auf einzelne Punkte der Anklageschrift eine Schilderung jener Umstände überhaupt fehlt, welche für die Tatbestandsmerkmale wesentlich sind und die sich auch nicht aus dem Zusammenhang klar ergeben, ist das Anklageprinzip verletzt. Je nach konkreter Situation führt dies – wie dargelegt (oben, E. 2d) – entweder zu einem Freispruch oder zur Rückweisung an die Staatsanwaltschaft beziehungsweise an das Untersuchungsrichteramt. Wie es sich damit im einzelnen verhält, ist bei der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte zu beurteilen (...).

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Geht aber etwa der Ort der eingeklagten Handlung aus der Anklageschrift nicht hervor und ergibt er sich auch nicht aus dem Zusammenhang, wird dadurch das Anklageprinzip prinzipiell nicht verletzt. Vielmehr muss bei mehreren Möglichkeiten der für den Angeklagten bezüglich Rechtsfolgen günstigere Begehungsort angenommen werden (Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten": Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 59 Abs. 3 StPO). Das aber wird letztlich erst bei der materiellen Beurteilung der Berufung zu prüfen sein.