Discretionary Attorney's Fee Award in Unmeritorious Private Prosecution Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a private criminal prosecution appeal, the court clarified that an award of full attorney's fees as procedural compensation against the losing party is not mandatory in every case but is discretionary under the relevant statutes, generally requiring the incurred expenses to be appropriate and necessary. However, the court reasoned that in the specific appeal context, where the losing private prosecutor was represented and their appeal was clearly without merit from the outset, denying the prevailing defendant full compensation for justified defense costs would be inequitable, thus warranting an award covering the complete, legitimate attorney's fees for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 363 Abs. 2 StPO, Art. 363 Abs. 2 Satz, Art. 361 StPO, Art. 357 Abs. 2 StPO, Art. 359 Abs. 1 StPO; Discretionary Attorney's Fee Award in Unmeritorious Private Prosecution Appeal: 6.– Für die einer Partei im Privatstrafklageverfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe kann ihr auf Begehren eine angemessene Prozessentschädigung zulasten der kostenpflichtigen Gegenpartei zugesprochen werden (Art. 362 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Diese wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach freiem Ermessen festgesetzt (Art. 363 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
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Art. 362 Abs. 1 und Art. 363 Abs. 2 StPO. Prozessentschädigung im Privatstrafklageverfahren (Urteil des Obergerichts Nr. 50/2000/10 vom 8. Dezember 2000 i.S. G.).
Im Privatstrafklageverfahren ist nicht in jedem Fall, sondern nur unter gewissen Umständen eine Prozessentschädigung in Höhe der vollen Anwaltskosten zuzusprechen.
Aus den Erwägungen:
6.– Für die einer Partei im Privatstrafklageverfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe kann ihr auf Begehren eine angemessene Prozessentschädigung zulasten der kostenpflichtigen Gegenpartei zugesprochen werden (Art. 362 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Diese wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach freiem Ermessen festgesetzt (Art. 363 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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Für das Berufungsverfahren beantragt die Angeklagte eine volle Entschädigung im Umfang ihrer berechtigten Anwaltskosten. Sie macht insbesondere geltend, es wäre unbillig, wenn sie mit einem Teil ihrer Anwaltskosten belastet bliebe, obwohl sie zu Unrecht ins Verfahren gezogen worden sei.
Die einschlägigen Bestimmungen lassen es im Einzelfall zu, ermessensweise keine volle Entschädigung zuzusprechen (vgl. OGE vom
27. März 1997 i.S. T., E. 2b cc, Amtsbericht 1997, S. 195). Ein Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich nur für Umtriebe, die einen gewissen Umfang erreichen, nicht unnötig sind und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sind (vgl. OGE vom 21. März 1997 i.S. F., E. 3b, Amtsbericht 1997,
S. 203 f., mit Hinweis [zur Entschädigung des Zivilklägers nach Art. 361 StPO]). Soweit der Beizug eines Anwalts für den Angeklagten nicht unbedingt als geboten erscheint – etwa in leichten Fällen und wenn auch der Privatstrafkläger nicht anwaltlich verbeiständet ist –, ist daher nicht zwingend eine Entschädigung in Höhe der vollen Kosten eines dennoch beigezogenen Anwalts zuzusprechen. In diesem Sinn kann auch im ordentlichen Strafverfahren die Entschädigung für Verteidigungsaufwendungen unter bestimmten
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Umständen verweigert oder herabgesetzt werden (Art. 357 Abs. 2 StPO; vgl. allgemein BGE 110 Ia 159 f. E. 1b; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 1222, S. 377 f., bei Fn. 87, mit Hinweisen). Je nach den Umständen des Einzelfalls ist aber – insbesondere auch im Privatstrafklageverfahren – eine volle Entschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Berufungsverfahren spricht das Obergericht dem obsiegenden, anwaltlich verteidigten Angeklagten regelmässig eine Entschädigung im Umfang der vollen prozessual gerechtfertigten Anwaltskosten zu, obwohl für diesen Fall auch im ordentlichen Verfahren nur eine "angemessene" Entschädigung vorgesehen ist (Art. 359 Abs. 1 StPO). Zwar gelten im Privatstrafklageverfahren grundsätzlich auch im Berufungsverfahren die genannten Vorbehalte. Doch besteht jedenfalls dann, wenn auch der unterliegende Privatstrafkläger anwaltlich verbeiständet ist und wenn sich dessen Berufung als zum vornherein aussichtslos erweist, kein Grund, den Entschädigungsanspruch des Angeklagten einzuschränken. In einem solchen Fall wäre es in der Tat unbillig, wenn der obsiegende Angeklagte mit einem Teil der gerechtfertigten Verteidigungskosten belastet bliebe.
Im vorliegenden Fall haben sich im Berufungsverfahren keine grundlegend neuen Aspekte gezeigt. Angesichts dessen, dass schon die Einzelrichterin die Beweislosigkeit des fraglichen Tatbestands klar festgestellt hatte, erschien die Berufung des Privatstrafklägers, der sich in der Berufungsverhandlung – wenn auch nicht durch einen Anwalt – selber verbeiständen liess, zum vornherein als wenig aussichtsreich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe der vollen, berechtigten Anwaltskosten zuzusprechen.