Provisional Measures Appealability in Partially Agreed Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving divorce proceedings initiated by mutual petition with only a partial agreement, the court determined that a direct appeal via a nullity complaint against the single judge's order for provisional measures issued before the mandatory federal reflection period expired is permissible. The reasoning hinges on the procedural rule that the single judge retains sole authority to manage the case and issue such interim orders until the reflection period concludes and it is confirmed that no comprehensive agreement exists, at which point the matter transfers to the chamber for further handling. Furthermore, the court ruled on apportioning procedural costs, compensating the prevailing party's legal fees based on a discretionary estimate when no fee agreement was submitted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 364 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Art. 270a ZPO, Art. 112 Abs. 2 i.V.m, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 367 Abs. 1 ZPO; Provisional Measures Appealability in Partially Agreed Divorce Proceedings: The reasoning hinges on the procedural rule that the single judge retains sole authority to manage the case and issue such interim orders until the reflection period concludes and it is confirmed that no comprehensive agreement exists, at which point the matter transfers to the chamber for further handling. Furthermore, the court ruled on apportioning procedural costs, compensating the prevailing party's legal fees based on a discretionary estimate when no fee agreement was submitted.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive for the proportional allocation of procedural costs.
The court determined the scope of the single judge's authority regarding divorce proceedings, which formed the basis for the decision on admissibility.
Although the text states that the appeal is admissible according to this rule, the dispositive's actual ruling (admissibility) is based on the interpretation regarding the single judge's provisional measures, which is derived from the combination of other cited articles (Art. 270a, Art. 144 ZPO) and the final ruling on admissibility mentioned in E. 1.
Cited in the reasoning for procedural context regarding the judge's authority, which underpins the admissibility decision (E. 1).
Cited in the dispositive for setting the procedural compensation when no fee agreement was submitted.
Volltext
2003
Art. 118, Art. 144, Art. 270a und Art. 364 Abs. 2 ZPO; § 2 HV. Vorsorgliche Massnahmen bei gemeinsamem Scheidungsbegehren mit Teileinigung; Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde; Prozessentschädigung (Entscheid des Obergerichts Nr. 41/2002/19 vom 30. April 2003 i.S. W.).
Erlässt die Einzelrichterin des Kantonsgerichts bei gemeinsamem Scheidungsbegehren mit Teileinigung vor Ablauf der bundesrechtlichen Bedenkfrist vorsorgliche Massnahmen, so ist gegen ihre Verfügung direkt die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (E. 1).
Festsetzung der Prozessentschädigung, wenn die entschädigungsberechtigte Partei keine Honorarvereinbarung eingereicht hat (E. 7).
Aus den Erwägungen:
1.– Gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen entschieden wurde, ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (Art. 364 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts als Einzelrichterin. Es fragt sich, ob hiegegen direkt die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig sei oder ob die Verfügung zuvor der I. Zivilkammer als Kollegialgericht zur Genehmigung unterbreitet oder mit Einsprache an die Kammer angefochten werden müsste (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO; OGE vom 5. Mai 2002 i.S. H., E. 1, Amtsbericht 2000, S. 91 f.).
Gemäss Art. 270a ZPO behandelt der Einzelrichter Ehescheidungen auf gemeinsames Begehren (Abs. 1). Er entscheidet über gemeinsame Begehren mit umfassender Einigung (Abs. 2). Steht nach Ablauf der Bedenkfrist fest, dass lediglich eine Teileinigung vorliegt, so überweist er die Sache der Kammer zur weiteren Behandlung (Abs. 4 Satz 1). Nach dieser gesetzlichen Konzeption ist somit der Einzelrichter bis zum Ablauf der bundesrechtlichen Bedenkfrist, die ab der Anhörung der Parteien läuft (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), auch bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit blosser Teileinigung generell zur alleinigen Behandlung bzw. Leitung des Verfahrens zuständig; erst nach Ablauf der Bedenkfrist – wenn feststeht, dass
2003
der Einzelrichter mangels umfassender Einigung nicht über das Begehren entscheiden kann – übernimmt die Kammer die weitere Behandlung der Sache. Der Einzelrichter ist demnach in der Phase bis zum Ablauf der Bedenkfrist auch allein zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig, ohne dass es hiefür einer Bestätigung der Kammer bedürfte (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass gegen seine diesbezüglichen Verfügungen direkt die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist.
Auf die im übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 366 Abs. 1 und Art. 367 Abs. 1 ZPO) ist daher einzutreten.
...
7.– Der Beschwerdeführer ... ist im Ergebnis zu rund vier Fünfteln unterlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm daher zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zum restlichen Fünftel aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat sodann die Beschwerdegegnerin nach der üblichen Bruchteilsverrechnung im Umfang von drei Fünfteln ihrer berechtigten Anwaltskosten prozessual zu entschädigen (Art. 254 Satz 2 i.V.m. Art. 108 und Art. 118 ZPO).
Die Beschwerdegegnerin hat keine Honorarvereinbarung eingereicht. Die Prozessentschädigung ist daher ohne Beizug der Anwaltsrechnung nach Ermessen festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [SHR 173.811]). Der erforderliche Aufwand für die Beschwerdeantwort war angesichts der nicht sehr umfangreichen Beschwerdeschrift relativ beschränkt. Es rechtfertigt sich daher, unter der Annahme von berechtigten Anwaltkosten in der Höhe von ermessensweise Fr. 1'500.– die Prozessentschädigung auf Fr. 900.– festzusetzen.