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40/2025/1 • OG SH 40/2025/1 KI-generiert

Value in Dispute for Tiered Labor Claim and Conciliation Costs

Geschäftsnummer 40/2025/1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning the determination of the value in dispute for a tiered claim in a labor dispute, combining a claim for information and an unquantified monetary claim, which determines jurisdiction for cost-free conciliation proceedings up to a threshold. The court determined that for the information claim, the value in dispute is 10% of the monetary interest, resulting in approximately CHF 10,123.80 based on a potential maximum claim; and for the unquantified monetary claim, the initially stated minimum value of CHF 12,791 becomes final due to an out-of-court settlement before quantification. Regardless of whether the two values are summed or the information claim merges into the main claim, the total value in dispute remains below the threshold, rendering the conciliation proceedings free of court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Streitwertfestlegung; Stufenklage (arbeitsrechtlicher Informationsanspruch und unbezifferte Forderungsklage) – Art. 85 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 Abs. 1 ZPO | Offengelassen, ob bei der Stufenklage der Streitwert des Informationsanspruchs im Hauptanspruch aufgeht oder die beiden Streitwerte nach Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammenzurechnen sind (E. 4.2).   Bei materiell-rechtlichen Informationsansprüchen ist der Streitwert im Rahmen von 10 – 40% des vermögenswerten Interesses festzulegen; bei der unbezifferten Forderungsklage wird im Falle der ausbleibenden Bezifferung der angegebene Mindeststreitwert definitiv (E. 4.3.1 f.).   OGE 40/2025/1 vom 20. Mai 2025   Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Schlagwörter

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Streitwert Schadenregulierung Arbeitsstreitigkeiten Zuständigkeitsbestimmung Verzicht auf Lohnansprüche Berechnung der Schadenersatzforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO

The court based its decision that the conciliation procedure was free of charge on this provision, given that the determined dispute value was under CHF 30,000.

Art. 91 Abs. 2 ZPO

This provision was referenced when determining the appropriate fraction (10%) of the claim value for the dispute value of the information claim.

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Volltext

2025

Streitwertfestlegung; Stufenklage (arbeitsrechtlicher Informationsanspruch und unbezifferte Forderungsklage) – Art. 85 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 Abs. 1 ZPO

Offengelassen, ob bei der Stufenklage der Streitwert des Informationsanspruchs im Hauptanspruch aufgeht oder die beiden Streitwerte nach Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammenzurechnen sind (E. 4.2).

Bei materiell-rechtlichen Informationsansprüchen ist der Streitwert im Rahmen von

10 – 40% des vermögenswerten Interesses festzulegen; bei der unbezifferten Forderungsklage wird im Falle der ausbleibenden Bezifferung der angegebene Mindeststreitwert definitiv (E. 4.3.1 f.).

OGE 40/2025/1 vom 20. Mai 2025

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2. Nach Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– für das Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Es ist unbestritten, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit arbeitsrechtlicher Natur handelt. Umstritten ist demgegenüber, ob der Streitwert dieser arbeitsrechtlichen Streitigkeit Fr. 30'000.– übersteigt.

3.1. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dafür, dass der Streitwert bei der unbezifferten Forderungsklage in zwei Stufen festzulegen sei. Dabei seien die Kostenvorschüsse nach dem nach Art. 85 Abs. 1 ZPO zunächst anzugebenden Mindestbetrag festzulegen. Dagegen richteten sich die Kostenund Entschädigungsfolgen nach der nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung erfolgenden Bezifferung. Vorliegend habe er mindestens Fr. 12'791.– eingeklagt und infolge der vergleichsweisen Einigung sei keine definitive Bezifferung erfolgt. Der Streitwert der Streitigkeit liege daher unter Fr. 30'000.–.

3.2. Das Friedensrichteramt macht dagegen zusammengefasst geltend, dass die Voraussetzungen der unbezifferten Forderungsklage nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ihm eine Bezifferung der Klage zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs (respektive bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens) nicht möglich gewesen wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer die Berechnungen für die Jahre 2021 – 2023 verlangt, dabei indes

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nur die in der Modellrechnung ausgewiesene Forderung für das Jahr 2023 geltend gemacht, nicht aber jene für die Jahre 2021 und 2022. Dies könne nur mit der gewollten Umgehung der Kostenauferlegung im friedensrichterlichen Verfahren erklärt werden. Unter Berücksichtigung der Forderungen aus den Jahren 2021 und 2022 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Forderung in Höhe von Fr. 101'238.– eingeklagt habe. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– seien daher unter Berücksichtigung dieser Gesamtsumme sowie unter Abzug von Fr. 30'000.– zu berechnen.

4.1. Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert, um den prozessiert wird. Er bestimmt sich nach den Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Werden mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer objektiven Klagenhäufung vereint, so werden die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO).

4.2. Der Beschwerdeführer hat vorliegend einen materiell-rechtlichen Informationsanspruch mit einer unbezifferten Forderungsklage kombiniert. Er hat folglich eine Stufenklage erhoben (vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3). Dabei ist umstritten und soweit ersichtlich höchstrichterlich nicht entschieden, wie der Streitwert einer solchen Stufenklage festzulegen ist. Angesichts der materiell-rechtlichen Natur des Auskunftsanspruchs wird die Stufenklage von einem Teil der Lehre auch in Bezug auf die Streitwertfestsetzung als Spezialfall der objektiven Klagenhäufung qualifiziert, weshalb nach Art. 93 Abs. 1 ZPO die Streitwerte der einzelnen Ansprüche zusammenzurechnen wären, zumal sie sich nicht gegenseitig ausschlössen (in diesem Sinne etwa Matthias Stein, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A., Zürich 2025, Art. 91 N. 24 mit Hinweisen). Dagegen wird in der Lehre auch vertreten, dass der Auskunftsanspruch als rein präparatorischer Hilfsanspruch zur späteren Bezifferung des Hauptanspruchs zu betrachten sei, weshalb jener wertmässig vollumfänglich im Hauptanspruch aufgehe (in diesem Sinne etwa Daniel Füllemann, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 85 N. 5 mit Hinweisen).

4.3. Vorliegend muss diese Streitfrage indessen nicht entschieden werden.

4.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Streitwertberechnung bei materiell-rechtlichen Informationsansprüchen nur von einem Bruchteil des

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vermögenswerten Interesses des Klägers auszugehen und nicht vom theoretisch möglichen Schaden (BGer 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024 E. 9.1.2.1; 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.2 f.). In Bezug auf den relevanten Bruchteil verweist das Bundesgericht auf einen in der Lehre vertretenen Rahmen von

10 – 40%, ohne sich konkret festzulegen (vgl. BGer 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024

E. 9.1.2.1; 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.2; je mit Hinweisen).

Beim vorliegenden arbeitsrechtlichen Informationsanspruch (vgl. Art. 322a OR) erscheint dem Obergericht für die Streitwertfestsetzung nach Art. 91 Abs. 2 ZPO ein Bruchteil von 10% des Forderungsbetrags angemessen. Selbst wenn – wie das Friedensrichteramt annimmt – von einem maximalen Forderungsbetrag von Fr. 101'238.– ausgegangen würde, wäre daher für den Informationsanspruch ein Streitwert von Fr. 10'123.80 massgebend.

4.3.2. In Bezug auf den Streitwert der unbezifferten Forderungsklage ist zudem festzuhalten, dass in Fällen, in denen die nachträgliche Bezifferung ausbleibt, weil auf die zu Unrecht erhobene nicht bezifferte Forderungsklage nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu HGer ZH HG140244 vom 20. April 2016 E. 5.1), oder in denen sich die Parteien vor der Bezifferung gerichtlich oder aussergerichtlich geeinigt haben (vgl. dazu OGer ZH PP220008 vom 28. Juni 2022 E. III.4.2), der vom Kläger angegebene Mindeststreitwert definitiv wird. Vorliegend haben sich der Beschwerdeführer und die A. AG unbestrittenermassen aussergerichtlich geeinigt. Der vom Beschwerdeführer für die unbezifferte Forderungsklage angegebene Mindeststreitwert von Fr. 12'791.– wurde damit definitiv. Daran ändern auch die Ausführungen des Friedensrichteramts nichts.

4.3.3. Im Lichte dieser Erwägungen liegt der Streitwert der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit – unabhängig davon, ob bei einer Stufenklage der Streitwert des Informationsanspruchs und jener der unbezifferten Forderungsklage zusammenzurechnen sind oder der Streitwert des Informationsanspruchs wertmässig im Hauptanspruch aufgeht (vgl. dazu vorstehende E. 4.2) – jedenfalls unter Fr. 30'000.–. Das Schlichtungsverfahren war daher nach Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO kostenlos. Die Beschwerde ist insofern begründet.