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40/2022/31/A • OG SH 40/2022/31/A KI-generiert

Creditor Bank Certificate Required for Proof of Debt Extinguishment

Geschäftsnummer 40/2022/31/A
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When a creditor designates an account for payment, the documented proof of debt extinguishment requires a certificate from the creditor's bank confirming the deposit to that specific account, and mere documentation from the debtor's bank is insufficient to prove payment reached the creditor when the creditor disputes receipt. In this case, despite the appellant submitting payment confirmations from its bank after the creditor disputed receiving the funds due to an allegedly incorrect account number, the court reasoned that the debtor must provide proof that the payment actually arrived with the creditor's designated agent, and since the submitted documents originated only from the appellant's bank, they failed to constitute the required conclusive documentation of extinguishment, thereby upholding the lower court's decision to open bankruptcy proceedings after the appellant failed to provide further conclusive proof upon request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Konkurseröffnung; Nachweis der Tilgung bei bestrittenem Zahlungseingang – Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG. | Wenn die Gläubigerin für die Erfüllung der Forderung ein Konto bezeichnet, erfordert der urkundliche Nachweis der Tilgung den Beleg der Bank der Gläubigerin, der die Einzahlung zu Gunsten des betreffenden Kontos bescheinigt. Daran ändert nichts, dass eine Belastungsanzeige bei unbestritten gebliebenem Zahlungseingang in der Praxis als Nachweis der Tilgung zu genügen vermag (E. 3.2 f.).   OGE 40/2022/31/A vom 7. März 2023   Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Schlagwörter

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Zahlungsnachweis Bankunterlagen Konkurseröffnung Schuldbrief Gültigkeit der Schuldanerkennung Bankeinlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

This article defines the requirement for proof of debt discharge, which was the central issue of the appeal.

Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG

This provision deals with the conditions for proving debt discharge when a creditor designates an account for payment.

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Volltext

2023

Konkurseröffnung; Nachweis der Tilgung bei bestrittenem Zahlungseingang

– Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG.

Wenn die Gläubigerin für die Erfüllung der Forderung ein Konto bezeichnet, erfordert der urkundliche Nachweis der Tilgung den Beleg der Bank der Gläubigerin, der die Einzahlung zu Gunsten des betreffenden Kontos bescheinigt. Daran ändert nichts, dass eine Belastungsanzeige bei unbestritten gebliebenem Zahlungseingang in der Praxis als Nachweis der Tilgung zu genügen vermag (E. 3.2 f.).

OGE 40/2022/31/A vom 7. März 2023

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Die A. AG überbrachte dem Kantonsgericht als Tilgungsnachweis i.S.v. Art. 172 Ziff. 3 SchKG einen Zahlungsbeleg ihrer Bank Z. AG sowie eine Rechnung der

B. GmbH samt Einzahlungsschein (ohne QR-Code). Zu den von der A. AG eingereichten Belegen nahm die B. GmbH Stellung und bestritt die Zahlung erhalten zu haben, da die A. AG eine falsche Kontoverbindung angegeben habe. Als Beilagen reichte die B. GmbH einen "neuen" Einzahlungsschein (mit QR-Code und anderem Empfängerkonto) sowie eine andere Version der Rechnung vom 21. September 2021 ein, worauf der Vermerk "Achtung neue Bankverbindung! Bitte benutzen Sie ausschliesslich diese." stand. Das Kantonsgericht setzte der A. AG in Folge Frist an, sich zur Sachlage zu äussern und den zweifelsfreien Nachweis der Zahlung zu erbringen. Nach deren ungenutztem Ablauf eröffnete das Kantonsgericht androhungsgemäss den Konkurs über die A. AG. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht gestützt auf Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gut, erachtete jedoch den Nachweis, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, durch die von der A. AG eingereichten Urkunden als nicht erbracht.

Aus den Erwägungen

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Forderung der Beschwerdegegnerin über Fr. 1'292.40 gemäss Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021 am 31. Dezember 2021 bezahlt zu haben. Dies gehe aus den Zahlungsdetails vom 15. und 29. September 2022 hervor. Gemäss Rechnung vom 21. September 2021 sei zudem kein Zins (und schon gar kein Zins von 8%) verlangt wor-

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den. Da die Beschwerdegegnerin den Nichteingang der Zahlung lediglich behauptet habe, habe das Kantonsgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es von der Beschwerdeführerin ergänzend zu den Zahlungsdetails der Bank Z. AG vom 29. September 2022 weitere Unterlagen verlangt habe. Die inzwischen vorliegende Belastungsanzeige der Bank Z. AG per 31. Dezember 2021 sowie das Schreiben der Bank Z. AG vom 14. Dezember 2022 würden ebenfalls belegen, dass die Rechnung vom 21. September 2021 über Fr. 1'292.40 bereits am 31. Dezember 2021 bezahlt worden sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben.

3.2. Bei der Verwendung einer Erfüllungsgehilfin hat die Schuldnerin, nicht nur den Beweis zu erbringen, dass sie diese beauftragt hat. Sie muss vielmehr auch belegen, dass die Zahlung bei der Gläubigerin eingetroffen ist. Bietet die Gläubigerin für die Annahme ihrerseits eine Gehilfin an, indem sie beispielsweise für die Erfüllung der Forderung ein Konto bezeichnet, anerkennt sie die Tilgung, wenn die Einzahlung an die Gehilfin erfolgt. Der urkundliche Nachweis der Tilgung erfordert daher einen Beleg der Bank der Gläubigerin, der die Einzahlung zu Gunsten des betreffenden Kontos bescheinigt (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 234 f.).

3.3. Sowohl die Zahlungsdetails vom 15. und 29. September 2022 als auch die neu eingereichte Belastungsanzeige per 31. Dezember 2021 und die Bestätigung vom 14. Dezember 2022 wurden von der Bank Z. AG, der Erfüllungsgehilfin der Beschwerdeführerin ausgestellt. Sie vermögen daher den urkundlichen Nachweis, dass die Zahlung bei der Erfüllungsgehilfin der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist und damit die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, nicht zu erbringen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht auf blosse Behauptung der Beschwerdegegnerin hin, die Zahlung nicht erhalten zu haben, der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2022 Frist zum zweifelsfreien Nachweis der Zahlung ansetzte und nach deren ungenutztem Ablauf, androhungsgemäss den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnete. Daran ändert nichts, dass eine Belastungsanzeige bei unbestritten gebliebenem Zahlungseingang in der Praxis als Nachweis der Tilgung zu genügen vermag.