Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40/2018/19 • OG SH 40/2018/19 KI-generiert

Arbitration Authority's Decision Deemed Deficient Due to Procedural and Evidentiary Errors

Geschäftsnummer 40/2018/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where the claimant in arbitration requested a decision in the matter if no settlement was reached, the court determined that while the arbitration authority has the discretion to issue a decision, doing so converts it into a first instance court that must conduct proceedings according to the simplified procedure, involving proper protocoling of the hearing, including essential statements and evidence requests, and adherence to evidence rules, which were absent here. The appellate court upheld the appeal and remanded the case because the lower authority failed to properly protocol the decision-making phase, neglected to address or properly weigh proffered evidence—particularly concerning the existence of a contract—and provided an insufficiently reasoned decision, violating the parties' right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 212 ZPO, Art. 212 Abs. 1 ZPO, Art. 212 Abs. 2 ZPO, Art. 235 ZPO, Art. 219 i.V.m, Art. 203 Abs. 2 ZPO; Arbitration Authority's Decision Deemed Deficient Due to Procedural and Evidentiary Errors: The appellate court upheld the appeal and remanded the case because the lower authority failed to properly protocol the decision-making phase, neglected to address or properly weigh proffered evidence—particularly concerning the existence of a contract—and provided an insufficiently reasoned decision, violating the parties' right to be heard.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Beweisverhandlung Geschäftsordnung Nichtigkeit der Kartellvereinbarungen wesentlicher Irrtum Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 142 III 638
Conciliation Authority Obligation to Decide Under Article 212 CPC
BGE 143 III 638
Vielmehr steht es in ihrem pflichtgemässen Ermessen, sich mit einem Entscheid auf diejenigen Fälle zu beschränken, die bereits am ersten Termin spruchreif sind (BGE 143 III 638 E.
BGE 140 III 610
Swiss Corp. v. Lower Court on Standard of Proof for Pre-Condition of Special Audit
BGE 101 Ia 298
Psychologist Disciplinary Dismissal Upheld Despite Criminal Acquittal
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 ZPO

The lower court's reasoning for the decision did not meet the requirement for legal hearing.

Art. 235 ZPO

The requirement for maintaining a negotiation protocol in the decision procedure was violated.

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Volltext

2020

Abschluss des Schlichtungsverfahrens durch einen Entscheid, Protokollierungspflicht, Beweiswürdigung und Begründungspflicht

– Art. 212 ZPO.

Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Schlichtungsbehörde, ob sie bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags der klagenden Partei einen Entscheid in der Sache fällt (E. 3.1.1).

Kommt die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheid nach, wandelt sie sich zur ersten gerichtlichen Instanz. Sie hat das Verfahren nach den Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 ff. ZPO durchzuführen und zu protokollieren. Für die Beweisabnahme sind die Vorschriften gemäss Art. 150 ff. ZPO zu beachten. Aufwendige Beweisverfahren sind jedoch nicht angebracht. In der Begründung ist anzugeben, auf welche Beweise abgestellt und wie diese gewürdigt wurden (E. 3.1.2 und E. 3.2.1– E. 4).

Es bleibt der Schlichtungsbehörde unbenommen, aufgrund der im Entscheidverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf einen Entscheid nachträglich zu verzichten und den Parteien eine Klagebewilligung auszustellen bzw. einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten (E. 3.1.3).

OGE 40/2018/19 vom 17. Januar 2020

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Der Kläger stellte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch. Für den Fall, dass es nicht zu einer Einigung komme, ersuchte er um einen Entscheid. In der Schlichtungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. Danach eröffnete der Friedensrichter den Parteien am 13. April 2018 den Entscheid, mit dem die Klage teilweise gutgeheissen wurde, im Dispositiv. Auf Antrag des Beklagten begründete er den Entscheid am 3. Mai 2018 schriftlich und datierte diesen neu. Gegen den Entscheid erhob der Beklagte Beschwerde und verlangte dessen Aufhebung. Er machte diverse Verfahrensmängel geltend.

Das Obergericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.

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Aus den Erwägungen

3.1.1. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid in der Sache fällen (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist wie der Schlichtungsversuch mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der klagenden Partei verpflichtet die Schlichtungsbehörde jedoch nicht, selbst zu entscheiden (BGE 142 III 638 E. 3.3 S. 639 mit Hinweisen). Vielmehr steht es in ihrem pflichtgemässen Ermessen, sich mit einem Entscheid auf diejenigen Fälle zu beschränken, die bereits am ersten Termin spruchreif sind (BGE 143 III 638 E. 3.4.2

S. 641 f.; Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 212 N. 4, S. 1141; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 125; Jörg Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, Art. 212 N. 8, S. 1538; a.A. noch Claude Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N. 651, S. 410; vgl. folgende E. 3.1.2).

3.1.2. Kommt die Schlichtungsbehörde dem Antrag der klagenden Partei nach, geht das eigentliche Schlichtungsverfahren in ein formelles Entscheidverfahren über. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhalten. Die Schlichtungsbehörde wandelt sich mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens zur ersten gerichtlichen Instanz (OGer ZH RU170057 vom 30. Januar 2018 E. III/5.1 mit Hinweisen, unter anderem auf Brigitte Rickli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich 2016, Art. 212 N. 10, S. 1713).

Das Entscheidverfahren unterscheidet sich deshalb weitgehend vom formlosen Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsbehörde hat ein eigentliches vereinfachtes Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO durchzuführen. Dieses bleibt mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO), selbst wenn die Parteien schriftliche Eingaben gemacht haben. Anlässlich der Verhandlung müssen die Parteien die Möglichkeit erhalten, ihre Positionen zu vertreten, wobei sie auf allfällige schriftliche Ausführungen verweisen können. Im Gegensatz zum (informellen) Schlichtungsversuch, in dem die Führung eines Ergebnisprotokolls ausreicht und die Äusserungen der Parteien nicht protokolliert werden dürfen (Art. 205 Abs. 1; vgl. auch Art. 209 Abs. 1 Ingress ZPO), hat die Schlichtungsbehörde im Entscheidverfahren ein Verhandlungsprotokoll i.S.v. Art. 235 ZPO zu führen, das sämtliche Vorbringen der Parteien – zumindest deren wesentliche Punkte – festhält (Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich 2016, Art. 205

N. 8, 11, S. 1681 f.; Schrank, N. 674 f., S. 426; a.A. Infanger, Art. 205 N. 8,

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S. 1120; vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 235 ZPO; vgl. auch OGer ZH RU170057 vom

30. Januar 2018 E. III/5.1).

Aufgrund der Vorträge der Parteien kann die Schlichtungsbehörde Beweise abnehmen (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die Beweisvorschriften gemäss Art. 150 ff. ZPO einzuhalten (OGer ZH RU170057 vom 30. Januar 2018 E. III/5.4 mit Hinweisen). Für rechtserhebliche Tatsachen ist der Regelbeweis zu erbringen; die Schlichtungsbehörde muss also nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt sein (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612). Es ist aber nicht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde, ein aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen. Sie kann darauf verzichten, eine Beweisverfügung (vgl. Art. 154 ZPO) zu erlassen. Nur sofort verfügbare Beweise sollen umgehend abgenommen und gewürdigt werden. Zeugen können einvernommen werden, sofern diese bei der Verhandlung anwesend sind. Erscheint ein aufwendiges Beweisverfahren zur Erhebung der Beweise und damit eine Beweisverfügung notwendig, ist von einem Entscheid abzusehen und eine Klagebewilligung auszustellen (Infanger, Art. 212 N. 11 ff., S. 1142 f.; Dolge/Infanger, S. 124 f.; Honegger, Art. 212 N. 8,

S. 1538; vgl. auch Schrank, N. 651 ff., S. 411; OGer ZH RU170065 vom 19. Dezember 2017 E. 9b a.E.).

3.1.3. Möchte die Schlichtungsbehörde aufgrund der im Entscheidverfahren gewonnenen Erkenntnisse nachträglich von einem Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO absehen, kann sie auf ihre frühere prozessleitende Verfügung zurückkommen (BGE 142 III 638 E. 3.4.1 S. 640). Es ist ihr unbenommen, nach Abschluss des Entscheidverfahrens auf einen Entscheid zu verzichten und den Parteien eine Klagebewilligung auszustellen bzw. einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten (BGE 142 III 638 E. 3.4.4 S. 642; a.A. noch Infanger, Art. 212 N. 13, S. 1142; Schrank,

N. 652, S. 411).

3.2.1. Dem vorliegenden Protokoll der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter vom 10. April 2018 (nachfolgend Protokoll) lässt sich entnehmen, dass ein Schlichtungsversuch durchgeführt wurde, anlässlich dessen sich die Parteien zu ihren Anträgen äussern konnten, hingegen keine Einigung zustande kam. Die Einleitung eines formellen Entscheidverfahrens (vgl. oben E. 3.1.2) wurde nicht protokolliert. Genauso wenig enthält das Protokoll Angaben über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien im Entscheidverfahren und die beantragten Beweismittel. Der Friedensrichter bringt in seiner Stellungnahme mit Hinweis auf Art. 205 Abs. 1 ZPO vor, dass die Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren nicht protokolliert werden dürfen. Dies bezieht sich hingegen nur auf den eigentlichen Schlichtungsversuch. Im Entscheidverfahren muss ein Verhandlungsprotokoll über die wesentlichen Vorbringen und Beweisanträge der Parteien erstellt werden (oben E. 3.1.2). Selbst wenn der Friedensrichter diese in seinem Entscheid berücksichtigt

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haben mag, gehen sie aus dem Protokoll nicht hervor. Sein Entscheid kann nicht überprüft werden. Die Protokollierungspflicht nach Art. 235 ZPO ist damit verletzt.

3.2.2. Auf die von den Parteien ins Verfahren eingebrachten Beweismittel geht der Friedensrichter nicht ein. Umstritten ist die Entstehung eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer. Der Friedensrichter führt dazu aus, der Kläger habe behauptet, der Architekt habe ihn mündlich beauftragt, eine möglichst günstige Abklärung vorzunehmen, wofür es Zeugen gebe. Ohne auf diese Zeugen einzugehen, hält der Friedensrichter fest, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Auftrag nicht aus eigenem Antrieb ausgeführt habe, da dafür immerhin ein Transfer nach L. notwendig gewesen sei, und ihm deshalb in irgendeiner Form ein Auftrag erteilt worden sei. Wie der Friedensrichter allein durch die – in keiner Weise belegte – Fahrt des Beschwerdegegners nach L. vom Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Auftragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner

– mithin von gegenseitig übereinstimmenden Willensäusserungen diesbezüglich (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR) – überzeugt sein konnte, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner den Auftrag offenbar indirekt über den Architekten erhalten haben soll und der Beschwerdeführer den Auftrag deshalb genehmigt haben müsste. Zur Klärung dieser strittigen Frage hätten Beweise erhoben werden müssen. Der Friedensrichter würdigt indes die Beweismittel in seinem Entscheid nicht bzw. äussert sich nicht dazu, warum eine Beweisabnahme nicht erforderlich gewesen sei. Auch zur entscheidenden Frage, warum ein die Zahlungspflicht auslösendes Auftragsverhältnis des Beschwerdegegners mit dem Beschwerdeführer – und nicht nur mit dem Architekten – zustande gekommen sein sollte, äussert sich der Friedensrichter nicht. Damit hat der Friedensrichter den

Sachverhalt und die Rechtsfolge insoweit willkürlich festgestellt.

4. In seiner Begründung muss ein Gericht bekanntgeben, auf welche Beweise es abgestellt und wie es diese gewürdigt hat (BGE 101 Ia 298 E. 4c S. 305; Sutter- Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, Art. 53 N. 13 f.,

S. 447). Der Friedensrichter belässt es in seiner Begründung des Entscheids bei der Annahme, ein Auftragsverhältnis liege vor (E. 3.1.3), ohne auf die Beweismittel einzugehen, auf die er abgestellt hat. Die Begründung des Entscheids genügt damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht (Art. 53 ZPO).

5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Entscheid des Friedensrichters an mehreren Verfahrensmängeln leidet (E. 3–4), welche nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden können. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an das Friedensrichteramt zurückzuweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob es in der Sache einen

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Entscheid fällen kann, einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder eine Klagebewilligung ausstellen soll (E. 3.1.3). Für einen Entscheid hätte es zunächst ein korrektes Entscheidverfahren durchzuführen – mit entsprechender Protokollierung sowie Abnahme und Würdigung der ins Verfahren eingebrachten, für die Sachverhaltsermittlung erforderlichen Beweise. Ob dies aufgrund der Komplexität des Falls und des erforderlichen Aufwands in Betracht kommen kann, ist allerdings fraglich.