Appeal Regarding Production of Penal Order and Imposition of Sanctions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a damages claim, the trial court ordered the defendant's counsel to produce a written reasoned penal order held by the client and imposed a penalty fine and costs for the refusal; however, the higher court overturned this, reasoning that the local civil procedure rules do not establish a comprehensive duty to produce documents for evidential purposes unless a substantive right of disclosure exists under private law. Since the penal order is an official act, not a private document, and no federal or cantonal law established a substantive obligation for the party to hand it over, the refusal to produce it was neither a breach of duty nor improper conduct justifying a penalty fine.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 136 Abs. 2 ZPO, Art. 230 ZPO, Art. 145 Abs. 1 EG, Art. 144 EG, Art. 165 Abs. 2 ZPO, Art. 152 ZPO; Appeal Regarding Production of Penal Order and Imposition of Sanctions: Since the penal order is an official act, not a private document, and no federal or cantonal law established a substantive obligation for the party to hand it over, the refusal to produce it was neither a breach of duty nor improper conduct justifying a penalty fine.
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KI-generiertThe refusal to hand over the criminal order was not considered a breach of duty or improper conduct, meaning the prerequisite for imposing a disciplinary fine under this article was not met.
The obligation to present documents under this article was deemed applicable only to the conciliation procedure and not to the court proceedings.
This provision, requiring the submission of documents held by the parties, was considered merely a procedural regulation and not establishing a comprehensive duty to produce documents.
Cited in the reasoning regarding the access rights to official files, but not explicitly used in the dispositive orders regarding costs or the main decision.
Cited in the reasoning concerning the right to inspect private documents, but not explicitly used in the dispositive orders regarding costs or the main decision.
The duty to produce documents was deemed to be governed by private law provisions, as stipulated by this article.
Volltext
2006
Art. 136 Abs. 2 ZPO, Art. 152, Art. 165 Abs. 2 und Art. 230 ZPO; Art. 144 und Art. 145 Abs. 1 EG ZGB. Grenzen der Herausgabepflicht; Ordnungsbusse (OGE 40/2006/15 vom 8. September 2006)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Eine Partei handelt weder pflichtwidrig noch ungebührlich, wenn sie sich weigert, dem Richter an der Hauptverhandlung den sie betreffenden Strafbefehl herauszugeben. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ordnungsbusse sind damit nicht gegeben.
In einem Forderungsprozess betreffend Schadenersatz aus unerlaubter Handlung forderte das Kantonsgericht den Anwalt des Beklagten auf, dem Gericht den schriftlich begründeten Strafbefehl seines Klienten auszuhändigen. Der Anwalt verweigerte die Herausgabe, worauf ihn das Gericht mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.– belegte, ihm die Kosten dieses Beschlusses überband und ihn verpflichtete, die durch sein trölerisches Verhalten verursachten Kosten von Fr. 1'500.– der Staatskasse und von Fr. 500.– der Klägerin zu ersetzen. Hiegegen rekurrierte der Anwalt an das Obergericht. Dieses hiess den Rekurs gut.
Aus den Erwägungen:
2.– Gemäss Art. 136 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) sind die Gerichte befugt, die Parteien, die Vertreter und Dritte, welche am Verfahren beteiligt sind, wegen pflichtwidrigen oder ungebührlichen Verhaltens mit Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– zu belegen (Verbot der Trölerei). Ausserdem werden dem Fehlbaren die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Rekurrent, indem er die Herausgabe des begründeten Strafbefehls verweigerte, pflichtwidrig oder ungebührlich verhalten hat.
a) Das Kantonsgericht begründete die angefochtene Ordnungsbusse damit, dass die Parteien bereits vor dem Friedensrichter verpflichtet seien, die in ihren Händen liegenden Urkunden, welche sie im Prozess geltend machen wollen, vorzulegen. Zuwiderhandlungen würden mit Ordnungsbusse geahndet. Zudem seien beim Einreichen der Klageschrift gemäss Art. 165
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Abs. 2 ZPO Urkunden, die sich in den Händen der Parteien befinden, in Urschrift und, soweit dies nicht möglich sei, in Abschrift beizulegen. Sodann könne gemäss Art. 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) jedermann die Einsicht einer Privaturkunde verlangen, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheine und ein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft mache. Demnach bestehe eine Vorlegungspflicht auch ausserhalb eines Prozesses oder im Hinblick auf einen zukünftigen Prozess, um die Rechtslage und das Prozessrisiko beurteilen zu können. Der Rekurrent sei vorliegend aufgrund der vorgenannten Bestimmungen sehr wohl und sogar unabhängig von diesem Verfahren verpflichtet, den Strafbefehl vorzulegen. Dasselbe müsse erst recht für den laufenden Zivilprozess gelten, seien die Klägerin und auch das Gericht in diesem Stadium weiterhin darauf angewiesen, die Rechtslage und das Prozessrisiko einschätzen zu können. Gerade im Hinblick auf einen allfälligen Vergleichsvorschlag zur Vermeidung eines mit weiteren Umtrieben und Kosten verbundenen Beweisverfahrens stellten die Feststellungen des Untersuchungsrichters zum Deliktsbetrag eine äusserst wichtige Beurteilungsgrundlage dar. Auf seine Stellung als anwaltlicher Vertreter und Wahrer der Interessen des Beklagten oder gar auf das Anwaltsgeheimnis könne sich der Rekurrent nicht berufen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kantonsgericht die Herausgabe des Strafbefehls direkt von der Strafverfolgungsbehörde herausverlangen könne. In jedem Fall führe die verweigerte Herausgabe des Strafbefehls zu einer unnötigen und sinnlosen Verzögerung des Verfahrens, weshalb das Verhalten des Rekurrenten als trölerisch zu bezeichnen sei.
b) Das Schaffhauser Prozessrecht begründet keine umfassende prozessuale Editionspflicht zu Beweiszwecken. Gemäss Art. 230 ZPO bestimmt sich die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden vielmehr nach den Vorschriften des Privatrechts. Die Vorlegungspflicht ergibt sich damit hauptsächlich aus Bundesrecht; für kantonales Privatrecht bleibt in bundesrechtlichen Angelegenheiten wenig Raum. Im Schaffhauser Zivilprozess besteht demzufolge die prozessuale Editionspflicht nur, wenn auch eine materiell-rechtliche Herausgabepflicht besteht (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 286 f.). Im Unterschied dazu sieht zum Beispiel im Kanton Zürich das Prozessrecht selbst eine umfassende prozessuale Editionspflicht zu Beweiszwecken vor (vgl. § 183 des Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 [ZPO ZH, LS 271]).
Die Vorinstanz beruft sich vorliegend zu Recht nicht auf eine vom Bundesrecht statuierte Herausgabepflicht; eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Gemäss der kantonalen Vorschrift von Art. 145 Abs. 1 EG ZGB kann
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zwar unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in eine Privaturkunde verlangt werden, beim vorliegend in Frage stehenden Strafbefehl handelt es sich aber nicht um eine Privaturkunde; dieser ist vielmehr eine Strafakte, mithin eine amtliche Akte. Das Einsichtsrecht bezüglich einer solchen ist in Art. 144 EG ZGB i.V.m. den Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungsund Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985 geregelt (Organisationsgesetz, SHR 172.100; vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Akten im Strafverfahren vom 26. August 1988 [SHR 320.111] und für noch nicht abgeschlossene Verfahren Art. 34 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Aus diesen Bestimmungen kann jedoch für die vom Rekurrenten vertretene Partei keine Herausgabepflicht abgeleitet werden. Demzufolge ergibt sich auch aus kantonalem Privatrecht keine materiellrechtliche Herausgabepflicht; eine solche wäre jedoch – wie erwähnt – Voraussetzung für eine prozessuale Editionspflicht. Die vom Rekurrenten vertretene Partei wäre somit im Rahmen des Beweisverfahrens – das eigentliche Editionsverfahren folgt nach dem Beweisabnahmebeschluss und ist Teil des Beweisverfahrens – nicht verpflichtet, den vorliegend in Frage stehenden begründeten Strafbefehl herauszugeben. Zwar bestimmt Art. 165 Abs. 2 ZPO für das Hauptverfahren, dass Urkunden, die sich in den Händen der Parteien befinden, in Urschrift und, soweit dies nicht möglich ist, in Abschrift beizulegen sind. Art. 165 Abs. 2 ZPO ist jedoch lediglich eine Ordnungsvorschrift und statuiert keine umfassende prozessuale Editionspflicht (Dolge,
S. 287). Das in Art. 152 ZPO statuierte Vorlegungsgebot bezieht sich sodann lediglich auf das Sühneverfahren und findet im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die vom Rekurrenten vertretene Partei verpflichtet gewesen wäre, an der Hauptverhandlung den Strafbefehl herauszugeben. Im übrigen geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht hervor, dass die X. AG überhaupt einen entsprechenden Editionsantrag gestellt hat. Die im vorliegenden Verfahren anwendbare Verhandlungsmaxime gebietet dies aber.
Besteht für die vom Rekurrenten vertretene Partei in Bezug auf den Strafbefehl keine Herausgabepflicht, hat der Rekurrent, indem er sich weigerte, diesen dem Gericht herauszugeben, nicht pflichtwidrig gehandelt. Auch ein ungebührliches Verhalten wurde durch diese Weigerung allein nicht begründet. Demnach sind die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ordnungsbusse nicht gegeben. Selbstredend können dem Rekurrenten in dieser Situation auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden.