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40/2005/35 • OG SH 40/2005/35 KI-generiert

Failure to Appear Due to Tight Public Transport Schedule

Geschäftsnummer 40/2005/35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In family law proceedings, a party's failure to personally appear at the main hearing, even when caused by a documented short delay in public rail transport, was deemed an unexcused absence resulting in the dismissal of the claim, because parties must plan their travel to account for minor, foreseeable delays and arrive on time. The court reasoned that while the reported train delay was credible, the appellant chose an extremely tight connection with only a three-minute transfer time, making the missed connection predictable, especially considering the time needed after arrival for formalities and travel to the courthouse for the 8:45 AM hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 269 ZPO, Art. 269 Abs. 1 ZPO; Failure to Appear Due to Tight Public Transport Schedule: The court reasoned that while the reported train delay was credible, the appellant chose an extremely tight connection with only a three-minute transfer time, making the missed connection predictable, especially considering the time needed after arrival for formalities and travel to the courthouse for the 8:45 AM hearing.

Schlagwörter

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Öffentlicher Verkehrsdienst unverschuldete Säumnis Parteianhörung Eisenbahnverkehr Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen unerlaubte Entfernung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 269 Abs. 1 ZPO

This article establishes the general duty of parties to appear in person for the main hearing in family law proceedings, forming the basis for the non-admission decision.

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Volltext

2005

Art. 269 ZPO. Unentschuldigtes Ausbleiben des Klägers von der Hauptverhandlung im familienrechtlichen Verfahren (OGE 40/2005/35 vom

28. Oktober 2005)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Geltend gemachte Zugsverspätung genügt nicht als Entschuldigung für ein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung.

Aus den Erwägungen:

2.– In familienrechtlichen Verfahren haben die Parteien zur Hauptverhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen (Art. 269 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die Parteien werden zur Hauptverhandlung unter der Androhung vorgeladen, dass im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Klägers auf die Klage nicht eingetreten und im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde (Abs. 2). Gilt aufgrund des Bundesrechts der Untersuchungsgrundsatz, wird der Beklagte unter der Androhung vorgeladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben nach Aktenlage entschieden würde (Abs. 3).

a) Mit Vorladung vom 27. Mai 2005 wurde der Rekurrent vorschriftsgemäss auf den 28. Juni 2005, um 8.45 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen unter der Androhung, dass im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens auf die Klage nicht eingetreten würde. Der Rekurrent erschien nicht zur Hauptverhandlung. Zu Verhandlungsbeginn rief der Rekurrent in der Gerichtskanzlei des Kantonsgerichts an und teilte mit, er sei aufgrund einer Panne bei der SBB im Zug stecken geblieben und komme nicht weiter. Alsdann wurde das Telefongespräch unterbrochen. Gleichentags, um 12.49 Uhr, übermittelte der Rekurrent dem Kantonsgericht eine Eingabe per Telefax, in der er unter anderem ebenfalls erklärte, er habe wegen Schwierigkeiten mit dem öffentlichen Verkehr nicht zum vereinbarten Gerichtstermin erscheinen können. Am 30. Juni 2005 teilte der Rekurrent dem zuständigen Gerichtsschreiber sodann telefonisch mit, er sei am Tag der Hauptverhandlung über Deutschland gefahren. In Koblenz habe er dann den Anschlusszug verpasst und habe deshalb nicht zur Hauptverhandlung erscheinen können.

2005

Im Rekursverfahren reichte der Rekurrent eine Bescheinigung der SBB ein, wonach am 28. Juni 2005 der Zug 8526 von Baden mit einer Verspätung von 10 Minuten in Koblenz eingetroffen sei (planmässige Ankunft: 7.44 Uhr). Dementsprechend habe der Anschluss an den Zug 8118 nach Waldshut mit Abfahrt um 7.47 Uhr nicht hergestellt werden können.

b) Zwar erscheint – angesichts der Bescheinigung der SBB – die vom Rekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als glaubhaft, dennoch ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom

28. Juni 2005 auf die Klage nicht eingetreten ist: Die Parteien haben im Prozess Treu und Glauben zu beachten. Daher genügt nicht jede Entschuldigung für ein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung. Krankheit oder Unfall stellen mit Sicherheit eine genügende Entschuldigung dar. Demgegenüber ist es grundsätzlich Sache der Parteien, rechtzeitig an einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen. Sie müssen ihre Anreise dementsprechend planen. Dabei sind im öffentlichen Verkehr Verspätungen von wenigen Minuten vorhersehbar und einzukalkulieren. Der Rekurrent nahm in Aarau den Zug Richtung Koblenz mit Abfahrt um 7.03 Uhr. Dieser kommt in Koblenz planmässig um 7.44 Uhr an. Der Anschlusszug Richtung Schaffhausen verlässt Koblenz bereits um

7.47 Uhr und kommt um 8.43 Uhr in Schaffhausen an. Damit verblieben dem Rekurrenten zum Umsteigen in Koblenz lediglich drei Minuten. Dies ist äusserst knapp bemessen, so dass es für den Rekurrenten vorhersehbar war, dass er – schon bei einer minimalen Verspätung – den Anschlusszug verpassen könnte. Der Rekurrent hätte deshalb diese Zugsverbindung nicht wählen dürfen, dies umso mehr, als ihm klar sein musste, dass er – auch bei planmässig verlaufender Zugsfahrt – zur Gerichtsverhandlung, die um 8.45 Uhr angesetzt war, kaum rechtzeitig erscheinen würde, ist doch in Schaffhausen zunächst die Passkontrolle zu durchlaufen und alsdann ein Fussmarsch von gegen 5 Minuten zum Gerichtsgebäude zurückzulegen.

Dagegen wäre es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, in Aarau den Zug Richtung Zürich mit Abfahrt um 6.32 Uhr zu nehmen. In Zürich hätte er sodann in den Zug Richtung Schaffhausen umsteigen müssen, wofür er rund 20 Minuten Zeit gehabt hätte. Er wäre alsdann um 7.50 Uhr in Schaffhausen angekommen, so dass er mit Sicherheit rechtzeitig zur Hauptverhandlung hätte erscheinen können. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hätte er also keineswegs bereits am Vortag nach Schaffhausen reisen müssen. In dieser Situation vermag die vom Rekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als Entschuldigung für das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung nicht zu genügen.