Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40/2005/23 • OG SH 40/2005/23 KI-generiert

Divorce Application Not Barred by Minor Documentation Deficiency

Geschäftsnummer 40/2005/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a joint request for divorce, where the parties submitted a complete agreement on the consequences of the divorce but failed to provide all necessary supporting documents, the court found it inappropriate to refuse to consider the request solely because of missing documentation, specifically regarding one party's housing costs. The court reasoned that such minor deficiencies, especially regarding costs, should be rectified by questioning the parties during the mandatory hearing, which serves the purpose of clarifying ambiguities and obtaining necessary information, rather than imposing the severe procedural sanction of non-entry into the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 111 Abs. 1 ZGB, Art. 160b ZPO, Art. 53 ZPO, Art. 112 ZGB, Art. 113 ZGB; Divorce Application Not Barred by Minor Documentation Deficiency: The court reasoned that such minor deficiencies, especially regarding costs, should be rectified by questioning the parties during the mandatory hearing, which serves the purpose of clarifying ambiguities and obtaining necessary information, rather than imposing the severe procedural sanction of non-entry into the proceedings.

Schlagwörter

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Scheidung auf gemeinsames Begehren Parteianhörung Auskunftsverlangen ehelicher Härtefall Verfahrenskosten Ehehindernis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Abs. 1 ZGB

This provision establishes the basis for spouses to jointly request divorce, which is the subject matter of the case.

Art. 160b ZPO

This article specifies the content requirements for a joint divorce petition, including the necessary supporting documents.

Art. 53 ZPO

This article concerns the consequences the court must set for non-compliance with a deadline given to the parties.

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Volltext

2005

Art. 111 Abs. 1 ZGB; Art. 53 und Art. 160b ZPO. Scheidung auf gemeinsames Begehren; prozessuale Folgen bei fehlendem Beleg über die Wohnkosten (OGE 40/2005/23 vom 1. Juli 2005)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Es ist nicht angemessen, auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht einzutreten, wenn lediglich Belege bzw. Angaben über die Wohnkosten einer Partei fehlen. Die entsprechenden Angaben sind in der Anhörung zu erfragen.

Aus den Erwägungen:

2.– Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) können die Ehegatten gemeinsam die Scheidung verlangen. Sie haben hierzu eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und allenfalls gemeinsame Anträge hinsichtlich der Kinder einzureichen. Das Gericht hört sie in der Folge getrennt und zusammen an. Es überzeugt sich dabei davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann.

Art. 160b der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) hält dementsprechend zum Inhalt des gemeinsamen Begehrens auf Ehescheidung fest, dass das schriftliche Begehren auf Ehescheidung unter anderem eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen sowie bei Teileinigung die durch das Gericht zu beurteilenden Scheidungsfolgen enthalten muss (Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4). Entspricht der Inhalt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind die vorgeschriebenen Belege nicht beigefügt, setzt das Gericht den Parteien eine kurze Frist an zur Verbesserung (Abs. 2). Dabei hat es nach Art. 53 ZPO die Folgen der Nichtbeachtung der Frist festzusetzen und den Parteien mitzuteilen (Abs. 1). Die Androhung soll nicht weitergehen, als der Gang des Prozesses es erheischt (Abs. 2).

Die Parteien haben dem Kantonsgericht mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren zwar eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eingereicht, sie unterliessen es jedoch, die dazugehörigen Belege einzureichen. Das Gericht hat ihnen daher zu Recht eine Frist zur entsprechenden Verbesserung angesetzt. Es fragt sich jedoch, ob die mit der Frist-

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ansetzung verbundene Androhung, im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht einzutreten, angemessen sei.

a) Die erwähnten Belege dienen dazu, das Scheidungsbegehren sowie die Vollständigkeit und Angemessenheit der Vereinbarung prüfen zu können. Zu den notwendigen Belegen gehören für Schweizer Bürger ein aktueller Familienschein, Ausländer benötigen eine Wohnsitzbescheinigung. Zudem müssen Belege über das Erwerbseinkommen sowie Dokumente über Vermögen und Schulden der Ehegatten erbracht werden. Sodann sind Ausweise über die notwendigen Lebenshaltungskosten wie Wohnkosten und Krankenkassenprämien sowie Bestätigungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge beizubringen.

Die Belege bzw. die entsprechenden Angaben müssen spätestens im Zeitpunkt vorliegen, in dem das Gericht die Scheidungsvereinbarung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit prüft. Dies ist nach der Anhörung der Parteien der Fall, liefert doch erst diese – nebst den Belegen und den Angaben der sonstigen Referenzwerte – die Grundlagen zur Vorprüfung der Vereinbarung (Roland Fankhauser, Die einverständliche Scheidung nach neuem Scheidungsrecht, Diss. Basel 1999, S. 27). In dieser Situation spricht einiges dafür, dass die Vorinstanz die Nachforderung der Belege nicht mit der Androhung hätte verbinden dürfen, dass im Säumnisfall auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten würde.

Dies umso mehr, als ein Teil der Lehre die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Belegpflicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle, weshalb allein wegen fehlender Belege das gemeinsame Scheidungsbegehren weder abgewiesen noch nicht darauf eingetreten werden könne (Urs Gloor, Basler Kommentar, ZGB I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 111 N. 6, S. 674). Zwar dienen die Belege – wie erwähnt – vor allem dazu, die Vollständigkeit und Angemessenheit der Vereinbarung prüfen zu können, weshalb beim Fehlen der nötigen Belege keine Aussicht auf die Genehmigung der Einigung bestehen dürfte.

Diesfalls läge es im Interesse des Fortgangs des Prozesses jedoch näher, die scheidungswilligen Parteien vor die Wahl zu stellen, gemäss Art. 112 ZGB eine Erklärung sowie entsprechende Anträge einzureichen oder das Scheidungsbegehren durch eine Klage nach Art. 113 ZGB zu ersetzen, statt auf ihr Begehren überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fankhauser, S. 39 f.). Die Frage der angemessenen Säumnisfolgen bei fehlenden Belegen im allgemeinen kann letztlich aber offen gelassen werden, da es vorliegend unter den konkreten Umständen jedenfalls als nicht gerechtfertigt erscheint, auf das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien nicht einzutreten.

b) Am 25. Februar 2005 beantragten die Parteien dem Kantonsgericht, ihre Ehe zu scheiden. Gleichzeitig reichten sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ein. Das Kantonsgericht forderte sie in der Folge auf, die zur Überprüfung des Scheidungsbegehrens notwendigen Belege ein-

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zureichen. Für den Säumnisfall drohte es Nichteintreten an. L. reichte dem Kantonsgericht daraufhin für sich und V. verschiedene Unterlagen ein. Darin fehlten zwar Angaben über die Wohnkosten von V. Dies ist jedoch lediglich ein geringfügiger Mangel, der sich leicht, schnell und unkompliziert hätte dadurch beheben lassen können, dass V. an der Anhörung darüber befragt worden wäre; dies umso mehr, als die Anhörung unter anderem ja gerade dazu dient, Fragen zu beantworten und Unklarheiten bzw. Mängel zu beseitigen (Gloor, Art. 111 N. 7, S. 675; Fankhauser, S. 27). Das Kantonsgericht hätte somit vorliegend ohne weiteres die fehlende Angabe über die Wohnkosten von V. in der Anhörung erfragen können, so dass es anschliessend in der Lage gewesen wäre, die von den Parteien eingereichte Vereinbarung zu überprüfen. In dieser Situation ist es demnach nicht angemessen, auf das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien nicht einzutreten mit der Folge, dass diese das Begehren – wie es prinzipiell ohne weiteres möglich wäre – unter zusätzlichen Kosten neu einreichen müssten.