Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40/2004/10 • OG SH 40/2004/10 KI-generiert

Appeal of Revocation Action Dismissal for Failure to Amend Complaint Diligently

Geschäftsnummer 40/2004/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an action for revocation where the lower court ordered the claimant to amend their complaint for failing to meet legal requirements, warning that otherwise the deficient submissions would be relied upon, and subsequently dismissed the action upon expiry of the unutilized deadline, the appellate court upheld the dismissal. The court reasoned that while judicial orders to amend must be sufficiently clear for a party to remedy the defects, the duty of good faith applies to parties as well as courts; therefore, the claimant, even if a layperson, had the duty to exercise necessary diligence to preserve procedural rights despite any perceived inadequacy in the order, such as seeking clarification or applying for legal aid before the deadline expired, rather than allowing the deadline to pass to challenge the order on appeal after an unfavorable outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 7 Abs. 3 KV, Art. 169 ZPO, Art. 136 Abs. 1 ZPO; Appeal of Revocation Action Dismissal for Failure to Amend Complaint Diligently: The court reasoned that while judicial orders to amend must be sufficiently clear for a party to remedy the defects, the duty of good faith applies to parties as well as courts; therefore, the claimant, even if a layperson, had the duty to exercise necessary diligence to preserve procedural rights despite any perceived inadequacy in the order, such as seeking clarification or applying for legal aid before the deadline expired, rather than allowing the deadline to pass to challenge the order on appeal after an unfavorable outcome.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Revision eines Entscheids verwaltungsrechtlicher Widerruf Beschwerdelegitimation Klageänderung Sachmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 136 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the limits imposed by the principle of good faith on challenging judicial orders.

Art. 9 BV

Cited in relation to the principle of good faith that applies to parties in proceedings.

Art. 7 Abs. 3 KV

Cited in relation to the principle of good faith that applies to parties in proceedings.

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Volltext

2004

Art. 9 BV; Art. 7 Abs. 3 KV; Art. 136 und Art. 169 ZPO. Mangelhafte Eröffnung einer gerichtlichen Auflage; Treu und Glauben im Prozess (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2004/10 vom 30. Dezember 2004 i.S. E.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Die Auflage zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift ist in einer so verständlichen Fassung anzuordnen, dass die betreffende Partei die festgestellten Mängel beheben kann.

Der Adressat hat die nötige Sorgfalt aufzuwenden, um trotz mangelhafter Eröffnung der Auflage seine Verfahrensrechte zu wahren.

In einem Aberkennungsprozess hatte das Kantonsgericht dem Kläger Frist angesetzt zur Verbesserung seiner Klageschrift, da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Nach unbenütztem Fristablauf trat das Gericht auf die Klage nicht ein. Das Obergericht wies den hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers ab.

Aus den Erwägungen:

2.– c) aa) ...

bb) Die vom Rekurrenten beanstandete Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift und die damit verbundene Androhung, dass "sonst auf die ungenügenden Vorbringen abgestellt werde", sind in Art. 169 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) ausdrücklich vorgesehen. Auch eine nicht prozesserfahrene Partei, wird aus dieser Androhung und dem Hinweis, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, schliessen können, dass der Klage möglicherweise wegen der vom Gericht erwähnten Mangelhaftigkeit – ohne die verlangte Verbesserung – kein Erfolg beschieden sein wird. Die Auflage nach Art. 169 ZPO ist freilich unter der Voraussetzung und in einer so verständlichen Fassung anzuordnen, dass die betreffende Partei die festgestellten Mängel beheben kann. Dass die Säumnisfolgen eintreten, setzt grundsätzlich voraus, dass der Partei formell und inhaltlich richtig Gelegenheit gegeben worden ist, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen (vgl.

2004

Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg, 1998, § 97 N. 10, S. 249; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht 3.A., Zürich 1979, S. 269, Fn. 32).

Aufgrund der Vorbringen des Klägers in der vom Kantonsgericht zu Recht als mangelhaft qualifizierten Klageschrift und mit Blick auf die rechtlichen Besonderheiten der Aberkennungsklage ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Abfassung der Klageschrift hinsichtlich der Darlegung des Sachverhalts als auch mit Blick auf die Formulierung des Rechtsbegehrens hohe Anforderungen stellte. Was den Inhalt der Auflage ... anbetrifft, so hat das Kantonsgericht lediglich – in abstrakter Weise – umschrieben, was Gegenstand einer Aberkennungsklage bildet, und darauf hingewiesen, dass gemäss Auffassung des Gerichts diese Klage nicht mit weiteren Forderungen, wie sie der Kläger mit der Klageschrift geltend gemacht habe, verbunden werden könne. Es erscheint als zweifelhaft, ob der Kläger als Laie in der Lage war, diese Auflage zu verstehen und eine rechtsgenügende Klageschrift ohne Hilfe eines Rechtskundigen zu verfassen.

Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gilt im Prozessrecht nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Parteien (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 7 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [KV, SHR 101.000]; Art. 136 Abs. 1 ZPO; BGE Nr. 1P.302/2001 vom 20. August 2001 i.S. D.,

E. 1c; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001,

6. Kapitel N. 91, S. 179). Es setzt insbesondere der Berufung auf Mängel gerichtlicher Auflagen Grenzen. Wer seine Parteirechte ausüben will, hat auch bei mangelhafter Eröffnung durch das Gericht die nötige Sorgfalt walten zu lassen (vgl. BGE 121 II 77 f. E. 2a; BGE Nr. 1P.302/2001 vom 20. August 2001 i.S. D., E. 1c; BGE vom 31. Dezember 1993, ZBl 95/1994, S. 530, E. 2). Im vorliegenden Fall musste für den Kläger bei angemessener Sorgfalt erkennbar sein, ob er als juristischer Laie in der Lage war, der Auflage des Kantonsgerichts ... nachzukommen und eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen. Im weitern konnte ihm nicht entgehen, dass er aufgrund der Auflage zur Wahrung seiner Interessen innert der angesetzten Frist eine neue Rechtsschrift einzureichen hatte. In dieser Situation durfte er nach Treu und Glauben die Frist nicht einfach ungenutzt verstreichen lassen, um bei für ihn ungünstigem Ausgang des Verfahrens im vorliegenden Rekursverfahren geltend zu machen, das Gericht habe mit der Auflage ... eine inhaltlich mangelhafte und an sich ungeeignete Anordnung getroffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger als Architekt um eine im Umgang mit Behörden nicht völlig unerfahrene Partei handelt. Es wäre ihm jedenfalls zuzumuten gewesen, vor Ablauf der Frist vom Gericht eine Erläuterung der Auflage zu

2004

verlangen oder um die Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung zu ersuchen. Um letztere hat er zwar ... sinngemäss nachgesucht, jedoch erst als die mit der Auflage ... angesetzte Frist ... bereits abgelaufen war. Die genannte Eingabe lässt im übrigen darauf schliessen, dass er sich der Schwierigkeiten des Verfahrens bewusst war und eine geeignete Massnahme, um sie zu meistern – den unentgeltlichen Rechtsschutz –, kannte. Unter diesen Umständen kann der Kläger nach Treu und Glauben nichts aus allfälligen Mängeln der Auflage ... ableiten.