Extension of Deadline for Response in Adult Protection Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a challenge to the extension of the deadline for filing a response to an appeal in adult protection proceedings, where the appellant argued this deadline, analogous to a response under the Civil Procedure Code, should be non-extendable. The court reasoned that the deadline specified under the relevant provision of the Civil Code is not a statutory fixed deadline but rather a judicial deadline, which, following prior practice and in the absence of settled jurisprudence to the contrary, is fundamentally extendable, differentiating it from the rule applied by another court that relied on cantonal law for an analogy to a non-extendable appeal response period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450d Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 1 VRG, Art. 312 ZPO, Art. 47 Abs. 1 EG; Extension of Deadline for Response in Adult Protection Appeal: Vor Einführung des Kindesund Erwachsenenschutzrechts konnte gegen Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements in Vormundschaftssachen gemäss aArt. 60a ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (aArt. 60a Abs. 2 EG ZGB). Soweit keine Sondervorschriften bestanden, galten gemäss aArt. 60c EG ZGB die Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Art. 34 – 50 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20.
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KI-generiertVolltext
2018
Erwachsenenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren; Frist zur Beschwerdeantwort – Art. 450d Abs. 1 ZGB.
Die Frist für die Beschwerdeantwort im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren ist eine gerichtliche Frist, die grundsätzlich erstreckbar ist (E. 2.2).
OGE 30/2017/15 vom 24. Juli 2018 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
2.1. Die Beschwerdeführerin moniert die vom Obergericht gewährte Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort und die Vernehmlassung der KESB. Sie ist der Ansicht, dass die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift – im Gegensatz zu den allfällig darauffolgenden Rechtsschriften – als nicht erstreckbar zu qualifizieren sei, da diese Stellungnahme einer Beschwerdeantwort im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) entspreche.
2.2. Vor Einführung des Kindesund Erwachsenenschutzrechts konnte gegen Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements in Vormundschaftssachen gemäss aArt. 60a ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (aArt. 60a Abs. 2 EG ZGB). Soweit keine Sondervorschriften bestanden, galten gemäss aArt. 60c EG ZGB die Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Art. 34 – 50 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200). Gemäss Art. 42 Abs. 1 VRG wird der Vorinstanz und den Verfahrensbeteiligten Frist zur schriftlichen Vernehmlassung angesetzt, sofern das Rechtsmittel nicht sofort als unbegründet erscheint. Diese Frist ist als gerichtliche Frist grundsätzlich erstreckbar. Nach Einführung des Kindesund Erwachsenenschutzrechts sah das Obergericht des Kantons Schaffhausen keinen Grund, in Beschwerdeverfahren nach Art. 450 ff. ZGB von dieser Praxis abzuweichen.
Im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid PQ170033 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 vertritt die II. Zivilkammer in E. 2.3.2 die Ansicht, die Bestimmungen der ZPO seien gemäss § 40 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich zum Kindesund Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 (EG KESR/ZH; LS 232.3) sinngemäss anzuwenden, weshalb die Stellungnahmen der „beteiligten Personen“ einer Berufungsantwort i.S.v. Art. 312 ZPO entsprächen.
2018
Somit handle es sich dabei um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne.
Für das Obergericht besteht indessen weiterhin kein Anlass, von seiner bisherigen Praxis, wonach in den Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB eine gerichtliche Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt wird, abzuweichen. Das Obergericht Zürich stützte sich bei der sinngemässen Anwendung von Art. 312 ZPO auf kantonales Recht, das vorliegend nicht anwendbar ist. Lehre und Rechtsprechung sind keineswegs gefestigt. Art. 450d Abs. 1 ZGB enthält keine gesetzliche Frist, weshalb diese grundsätzlich erstreckbar ist. Die bisherige Praxis steht auch der beförderlichen Durchführung des Verfahrens i.S.v. Art. 47 Abs. 1 EG ZGB nicht entgegen. Zudem kann die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde im Rahmen weiterer Rechtsschriften ergänzen, wobei die hierzu angesetzten Fristen ebenfalls grundsätzlich erstreckbar sind. Vorliegend wurde denn auch den Fristerstreckungsgesuchen der Beschwerdeführerin für die Replik stattgegeben. Mithin ist der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt.