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30/2015/12 • OG SH 30/2015/12 KI-generiert

Facility Location Court Jurisdiction Over Protective Custody Release Appeals

Geschäftsnummer 30/2015/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving an appeal against the denial of release from protective custody situated in a different canton than the initial placement, the court determined that the appellate instance at the location of the placement facility has the primary jurisdiction to hear complaints regarding such decisions, even if the initial placement order originated elsewhere. The court reasoned that while intercantonal jurisdiction for appeals against facility decisions under the relevant statute is not explicitly regulated, the prevailing legal doctrine and the need for rapid judicial review strongly suggest that the court at the facility's location is competent, aligning with analogous provisions and practical considerations to avoid negative jurisdictional conflicts.

Legislator-Regeste

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Art. 439 ZGB, Art. 57a Abs. 2 JG, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 439 Ziff. 2–5 ZGB; Facility Location Court Jurisdiction Over Protective Custody Release Appeals: The court reasoned that while intercantonal jurisdiction for appeals against facility decisions under the relevant statute is not explicitly regulated, the prevailing legal doctrine and the need for rapid judicial review strongly suggest that the court at the facility's location is competent, aligning with analogous provisions and practical considerations to avoid negative jurisdictional conflicts.

Schlagwörter

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negativer Kompetenzkonflikt Normenkontrolle Obhut Aufsichtszuständigkeit Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 439 Abs. 1 ZGB

This provision is implicitly the basis for the subject matter of the appeal being decided upon (complaint against the refusal to release from mandatory placement).

Art. 57a Abs. 2 JG

This provision is cited in the reasoning regarding the lack of explicit regulation in Schaffhausen law, but is mentioned in the context establishing jurisdiction, though not explicitly in the dispositive orders.

Art. 444 ZGB

Cited as rules to be applied analogously when resolving jurisdictional conflicts between judicial appeal bodies.

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Volltext

2015

Fürsorgerische Unterbringung; örtliche Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz – Art. 439 ZGB; Art. 57a Abs. 2 JG.

Im interkantonalen Verhältnis ist − auch wenn die ursprüngliche Anstaltseinweisung in einem anderen Kanton erfolgte − grundsätzlich die Beschwerdeinstanz am Ort der Unterbringungseinrichtung zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen deren Entscheide, namentlich bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs.

OGE 30/2015/12 vom 18. September 2015 Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Eine durch die KESB der Stadt Zürich in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesene Person wurde später zur Durchführung der fürsorgerischen Unterbringung ins Wohnund Pflegeheim X. im Kanton Schaffhausen verlegt. Die für diesen Entscheid zuständige Leitung des Heims lehnte einige Wochen später eine Entlassung ab. Hiergegen erhob die Betroffene zunächst Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Beschwerde der KESB des Kantons Schaffhausen zur weiteren Behandlung. Diese trat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Die Betroffene erhob dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Beschwerde guthiess und die Sache zur umgehenden Behandlung an die Vorinstanz zurückwies.

Aus den Erwägungen

2.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine betroffene Person bei einer Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, in welcher die fürsorgerische Unterbringung durchgeführt wird, das zuständige Gericht schriftlich anrufen. Die Frist dafür beträgt 10 Tage (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Die Unterbringungseinrichtung ist für die Entlassung zuständig, wenn die KESB ihr diese Zuständigkeit übertragen hat (Art. 428 Abs. 2 ZGB).

Gemäss Beschluss vom 19. Juni 2015 hat die KESB der Stadt Zürich die Zuständigkeit für die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung der ärztlichen Leitung der Einrichtung übertragen, in der sich die Betroffene aufhält. Aufgrund der Verlegung ins Wohnund Pflegeheim X. war demzufolge dieses Heim zuständig für die Behandlung des Entlassungsgesuches, was unbestritten geblieben ist.

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2.2. In der Folge erhob die Betroffene zunächst beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde. Dieses begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 8. September 2015 mangels örtlicher Zuständigkeit im Wesentlichen damit, dass die interkantonale Zuständigkeit im ZGB nicht explizit geregelt sei, sich implizit aus dem Gesetz aber ergebe, dass in den Fällen von Art. 439 Ziff. 2–5 ZGB das Gericht am Ort der Einrichtung für die Beurteilung der Beschwerde zuständig sei. Demnach sei die KESB des Kantons Schaffhausen für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Die KESB des Kantons Schaffhausen begründet ihren Nichteintretensentscheid nach Überweisung der Beschwerdeakten damit, dass gemäss Basler Kommentar das Gericht am Ort der Einrichtung nur zuständig sei, wenn die betroffene Person nicht durch die KESB eingewiesen worden sei. Dies ergebe sich auch aus den KOKES-Empfehlungen (Kollisionsregeln für Zuständigkeit bei ausserkantonaler FU, Empfehlungen KOKES-Arbeitsausschuss vom 24. November 2014), wonach im Falle einer Delegation der Entlassungskompetenz an die betroffene Unterbringungseinrichtung im Unterschied zum ärztlichen Einweisungsverfahren die Leitung der Einrichtung anstelle der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde entscheide, welche sich den Entscheid anrechnen lassen müsse. Insoweit erscheine diesfalls das Anfechtungsobjekt nicht im Rechtskleid im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. In diesem Lichte sei auch die vom Bezirksgericht Zürich angeführte bundesrätliche Botschaft zum Erwachsenenschutz zu sehen. Es sei mithin das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig.

Nachdem sich weder das Bezirksgericht Zürich noch die KESB des Kantons Schaffhausen für die Behandlung der Beschwerde des Abweisungsentscheids der ärztlichen Leitung des Wohnund Pflegheims X. als zuständig erachtet, liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Dementsprechend muss die örtliche Zuständigkeit geklärt werden.

2.3.1. Das Zivilgesetzbuch regelt nur die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde für den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen (Art. 442 ZGB). Es enthält dagegen keine ausdrückliche und umfassende Regelung darüber, welches Gericht zur Beurteilung von Beschwerden i.S.v. Art. 439 ZGB gegen Entscheide der Einrichtung, in welcher eine fürsorgerische Unterbringung durchgeführt wird, örtlich zuständig ist (Olivier Guillod in: Büchler/ Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 439

N. 12, S. 822). Auch das Recht des Kantons Schaffhausen regelt − anders als andere Kantone − die örtliche Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 439 ZGB nicht ausdrücklich, was insofern erklärbar ist, als der Kanton Schaffhausen nur eine einzige entsprechende Beschwerdeinstanz (die zentrale KESB des Kantons Schaffhausen) besitzt (Art. 57a Abs. 2 JG). Die Kantone sind

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nach herrschender Auffassung frei, im innerkantonalen Bereich das Gericht am Sitz der einweisenden Behörde oder Stelle, jenes am Wohnsitz der betroffenen Person oder jenes am Ort der Anstalt als zuständig zu erklären. Interkantonal muss allerdings subsidiär eine Ordnung bestehen, die sowohl positive wie auch negative Zuständigkeitskonflikte ausschliesst (Geiser/Etzensberger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 439 N. 27,

S. 2499).

2.3.2. In Lehre und Praxis bestehen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Beschwerdeverfahren nach Art. 439 ZGB im Wesentlichen zwei Meinungen. Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass sich die örtliche Zuständigkeit im Fall von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nach dem Ort der Einweisung und andererseits in den Fällen von Ziff. 2–5 nach dem Ort der Unterbringungseinrichtung richtet (vgl. nachfolgende Hinweise). Der KOKES-Arbeitsausschuss geht dagegen in den zitierten Empfehlungen davon aus, dass sich die KESB die Entscheide der ärztlichen Leitung der Einrichtung bei Delegation der Entlassungsbefugnis nach Art. 428 Abs. 2 ZGB anrechnen lassen müsse und demzufolge das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig sei. Einzelne Kommentatoren empfehlen sodann für die Regelung der Zuständigkeit ebenfalls eher die Massgeblichkeit des Einweisungsortes oder des Wohnsitzes der betroffenen Person (vgl. nachfolgend). Es besteht somit in Lehre und Praxis keine einheitliche Auffassung über die örtliche Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bei Entscheiden nach Art. 439 ZGB.

Die herrschende Lehre folgt aber mehrheitlich der Botschaft des Bundesrates zur Regelung des Kindesund Erwachsenenschutzrechts, wonach in Fällen von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2–5 ZGB jedenfalls interkantonal grundsätzlich das Gericht am Ort der Einrichtung zuständig ist (Guillod, Art. 439 N. 13, S. 822; Geiser/ Etzensberger, Art. 439 N. 27, S. 2499; Urs Vogel, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 1–456 ZGB, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 439 N. 6,

S. 1301; vgl. auch BBI 2006, 7072, wo offensichtlich versehentlich das Wort "Errichtung" statt "Einrichtung" gebraucht wird, zumal ausdrücklich auf Art. 385 Abs. 1 ZGB verwiesen wird). Für einen Fall der Anfechtung von Einrichtungsentscheiden, nämlich für die Anfechtung von Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit, ergibt sich diese Zuständigkeit ja sogar ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 385 Abs. 1 ZGB). Deshalb erscheint es sinnvoll, diese Zuständigkeit − jedenfalls im interkantonalen Verhältnis − analog auch bei den anderen Einrichtungsentscheiden anzunehmen, zumal dies auch am besten eine rasche gerichtliche Überprüfung ermöglicht. Geiser/Etzensberger finden zwar, dass eine Zuständigkeit am Ort der Einrichtung nicht unbedingt sinnvoll sei, wenn die Einweisung durch die KESB erfolgt sei, selbst wenn die Kompetenz über

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Austrittsgesuche der Einrichtung übertragen worden sei (Prinzip der Gesamtzuständigkeit für die Führung der Massnahme). Sie weisen aber ebenfalls darauf hin, dass in einem interkantonalen Konfliktsfall von Bundesrechts wegen die Zuständigkeit des Gerichts am Einrichtungsort gelten müsse.

Der KOKES-Arbeitsausschuss begründet die Zuständigkeit am Wohnsitz der betroffenen Person damit, dass im Falle einer Delegation der Entlassungskompetenz an die betroffene Unterbringungseinrichtung im Unterschied zum ärztlichen Einweisungsverfahren die Leitung der Einrichtung anstelle der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde entscheide, welche sich den Entscheid anrechnen lassen müsse. Insoweit erscheine diesfalls das Anfechtungsobjekt nicht im Rechtskleid im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Mit der Delegation der KESB nach Art. 428 Abs. 2 ZGB wird aber genau die Entscheidbefugnis über die Entlassung der betroffenen Einrichtung überlassen. Demzufolge erscheint auch die Überprüfungszuständigkeit am Ort der Einrichtung gerechtfertigt und angesichts der vorgesehenen kurzen Behandlungsfrist von fünf Tagen nach Art. 450e Abs. 5 ZGB auch als sinnvoller und letztlich auch für die betroffene Person als besser (a. M. Vogel, Art. 439 N. 6, S. 1301). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnten KOKES-Empfehlungen ohnehin nicht direkt, sondern höchstens sinngemäss auf den vorliegenden Fall bezogen werden können, zumal sie eigentlich nur den hier nicht gegebenen Fall einer vorausgehenden ausserkantonalen ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (ausserhalb des Wohnsitzkantons) betreffen (vgl. Einleitung der Empfehlungen).

2.3.3. Für das Schaffhauser Obergericht ergibt sich hieraus, dass im interkantonalen Verhältnis für die Bestimmung der für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einrichtungsentscheide nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2–5 ZGB zuständigen Gerichtsinstanz grundsätzlich der Ort der Einrichtung massgebend sein muss. Dies ergibt sich teilweise bereits aus dem Gesetzeswortlaut (Art. 385 Abs. 1 ZGB) und im Übrigen aus den Gesetzesmaterialien und weitgehend auch aus den massgebenden Kommentaren. Überdies können hierfür − wie dargelegt − auch praktische Bedürfnisse für die Gewährleistung eines raschen gerichtlichen Rechtsschutzes ins Feld geführt werden. Für die Beurteilung der gegen den die Entlassung ablehnenden Entscheid des Wohnund Pflegeheims X. ist somit die KESB des Kantons Schaffhausen zuständig, zumal sich aus dem Recht des Kantons Schaffhausen auch nichts anderes ergibt. Damit wird im vorliegenden Fall sowohl ein negativer als auch ein positiver Kompetenzkonflikt vermieden, da nach Zürcher Recht für Beschwerden gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig ist (§ 62 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR, LS 232.3]). Diese Übereinstimmung hinsichtlich der örtlichen

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Zuständigkeit der KESB des Kantons Schaffhausen zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde entspricht denn auch dem Ergebnis des durchgeführten Meinungsaustausches im obergerichtlichen Verfahren (vgl. demgegenüber für den Fall eines Kompetenzkonflikts mit dem Kanton Thurgau ZR 112/2013 S. 62, Nr. 15, wo das Obergericht des Kantons Zürich zur Vermeidung eines negativen Kompetenzkonflikts eine subsidiäre Zuständigkeit am Wohnsitz des Betroffenen annehmen musste).

2.4. Für zukünftige Fälle ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen bei unklarer Zuständigkeit vor ihrem Entscheid einen Meinungsaustausch durchzuführen haben, was vorliegend offenbar nicht bzw. erst nach dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich geschehen ist. Hierbei muss im Konfliktsfall durch Absprache zwischen den betroffenen Instanzen unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen und der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Konfliktsregeln die zur Behandlung der Beschwerde zuständige gerichtliche Behörde bestimmt werden. Ein negativer Kompetenzkonflikt muss im Interesse der Gewährleistung des vorgesehenen raschen Rechtsschutzes unbedingt vermieden werden. Nötigenfalls sind die zuständigen Aufsichtsbehörden zu involvieren (vgl. zum Vorgehen bei Zuständigkeitskonflikten die Regeln von Art.

444 ZGB, welche sinngemäss auch für die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gelten müssen (Auer/Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 444 N. 4 f., 21 ff., S. 2536 f., 2540 f.).

2.5. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die KESB Schaffhausen anzuweisen, schnellstmöglich über die Beschwerde zu entscheiden.