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10/2023/15 • OG SH 10/2023/15 KI-generiert

Challengeability of Advance Payment Demand Without Instruction on Appeal Rights

Geschäftsnummer 10/2023/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Decisions regarding the requirement for an advance payment on court costs are independently appealable, meaning they generally cannot be challenged only with the appeal against the final judgment, as such interim decisions qualify as procedural rulings under the relevant code provisions. However, the court reasoned that when a decision demanding an advance payment lacks the mandatory instruction on the right to appeal (Rechtsmittelbelehrung), a lay litigant cannot be expected to recognize the admissibility and necessity of an immediate appeal against an interim decision; therefore, due to the absence of the required legal instruction, the amount of the advance payment remains challengeable even through the appeal lodged against the final judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung Kostenvorschuss; fehlende Rechtsmittelbelehrung – Art. 98, Art. 103 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Entscheide über die Leistung eines Kostenvorschusses sind selbstständig mit Beschwerde anfechtbar und können nicht erst mit dem Endentscheid angefochten werden (E. 2.2).   Bei juristischen Laien ist aber vorauszusetzen, dass der Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses eine Rechtsmittelbelehrung enthält (E. 2.3).   OGE 10/2023/15 vom 30. August 2024   Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Schlagwörter

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Abschlagszahlungen Verfahrensrechte Eilvorabentscheidungsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag anfechtbarer Zwischenentscheid Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2024

Anfechtung Kostenvorschuss; fehlende Rechtsmittelbelehrung – Art. 98, Art. 103 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.

Entscheide über die Leistung eines Kostenvorschusses sind selbstständig mit Beschwerde anfechtbar und können nicht erst mit dem Endentscheid angefochten werden (E. 2.2).

Bei juristischen Laien ist aber vorauszusetzen, dass der Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses eine Rechtsmittelbelehrung enthält (E. 2.3).

OGE 10/2023/15 vom 30. August 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Höhe des Vorschusses im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid überhaupt noch beanstandet werden kann.

2.2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Bei diesen sog. Inzidenzentscheiden handelt es sich um (qualifizierte) prozessleitende Entscheide im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 3. A., Basel 2017, Art. 103 N. 1). Derartige prozessleitende Entscheide können daher nicht erst mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. KGer SG BO.2016.6 vom 12. Februar 2016 E. 2.a mit Hinweisen).

2.3. In der Verfügung vom 6. Juni 2023 fehlt die Belehrung über die vom Gesetz vorgesehene Beschwerdemöglichkeit. Von einem juristischen Laien kann bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht erwartet werden, dass er die Zulässigkeit und Notwendigkeit eines selbstständigen Weiterzugs eines Zwischenentscheids erkennt (vgl. OGer ZH LC130031 vom 24. Juli 2013 E. 3.2). Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung dürfen der betroffenen Partei keine Nachteile entstehen. Vorliegend ist daher die Höhe des Vorschusses gemäss Verfügung vom 6. Juni 2023 ausnahmsweise auch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid noch anfechtbar.